Revision des Nebenklägers wegen Strafzumessung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/98
- Datum
- 28.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Nebenkläger ist nicht befugt, ein Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass gegenüber dem Angeklagten eine andere Rechtsfolge der Tat (insbesondere eine andere Strafzumessung) verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
Eine Revision des Nebenklägers ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen die Strafzumessung richtet und damit kein zulässiges Revisionsziel verfolgt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt dessen Zulässigkeit voraus; ist das Rechtsmittel unzulässig, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. § 397a StPO).
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Nebenklägers nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgt nicht, wenn die Revisionen der Angeklagten ebenfalls verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 161/98 vom 28. April 1998 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers Ernst S. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. in Dortmund wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer greift – wie die Revisionsbegründung zeigt – mit der Sachrüge ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
Eine Überbürdung der durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, weil auch deren Revisionen verworfen worden sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
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