Revision: Aufhebung des Verfalls, sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/91
- Datum
- 13.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschuldigten einzelne Teile eines Urteils aufheben, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler in diesem Umfang ergibt.
Ein aufgehobener Ausspruch über Vermögensverfall kann entfallen, ohne dass das gesamte Urteil aufgehoben werden muss.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung für die übrigen Punkte keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, bleibt das Urteil insoweit bestehen und die Revision wird verworfen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 161/91 in der Strafsache gegen Dirk ██████ ██ ███████ aus F____________, dort geboren am [REDACTED], 1963, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 13. Juni 1991
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1990 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 1991 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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