Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Verfalls, sonstige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 161/91
Datum
13.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Nachprüfung gemäß § 349 StPO. Der BGH hob im Revisionsverfahren den Ausspruch über den Verfall auf und ließ ihn entfallen. Hinsichtlich der übrigen Verfahrenspunkte wurde die Revision als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschuldigten einzelne Teile eines Urteils aufheben, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler in diesem Umfang ergibt.

2

Ein aufgehobener Ausspruch über Vermögensverfall kann entfallen, ohne dass das gesamte Urteil aufgehoben werden muss.

3

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung für die übrigen Punkte keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, bleibt das Urteil insoweit bestehen und die Revision wird verworfen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 161/91 in der Strafsache gegen Dirk ██████ ██ ███████ aus F____________, dort geboren am [REDACTED], 1963, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 13. Juni 1991

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1990 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 1991 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfMeyer-GoßnerMaatz
JahnkeBasdorf