Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 161/87
Datum
15.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des LG Münster im Verfahren wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Dortmund. Die Verurteilungen selbst blieben in der Hauptsache bestehen; die Revisionen gegen den Strafausspruch waren erfolgreich. Das Landgericht hatte die Strafzumessung nur knapp begründet und nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es Milderungsgründe gewichtet hat. Bei dem heranwachsenden Angeklagten versäumte es das Gericht zudem, die Frage eines minder schweren Falls zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss bei der Strafzumessung im engeren Sinne nachvollziehbar darlegen, wie es bereits berücksichtigte Milderungsgründe bei der konkreten Bemessung der Strafe gewichtet oder nicht erneut durchschlagen lässt.

2

Knappe, pauschale Angaben zur Anwendung der Normen zur Strafzumessung genügen nicht; die Begründungspflicht verlangt eine individualisierte Würdigung der strafmildernden und strafschwerenden Umstände.

3

Bei Heranwachsenden ist zu prüfen, ob die Tat als minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung anzusehen ist; die Feststellung eines minder schweren Falls nach Erwachsenenrecht ist auch für die Bemessung der Jugendstrafe bedeutsam.

4

Eine fehlerhafte Strafzumessung nach Erwachsenenrecht kann zur Aufhebung einer nach Jugendstrafrecht verhängten Jugendstrafe führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zu Lasten des Heranwachsenden wirkte.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 161/87 in der Strafsache gegen

Ludger Heinrich ██ ███ aus ████, geboren am ███████ 1961 in ████,

Markus ███ aus ████, dort geboren am █████ 1982,

Franz Theo W. ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1961,

██

Elmar aus ██████, dort geboren am ███ 1965,

wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt, und zwar die Angeklagten ██████ und ███ zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███ ███ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ████████ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Sie führen aber zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Strafen, die gegen die Angeklagten ████

den Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB entnommen hat. Es hat die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und sich davon überzeugt, dass die Taten nicht als minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung anzusehen sind.

Fehlerhaft ist aber, dass bei der Strafzumessung im engeren Sinne lediglich ausgeführt hat, dass sie „in Anwendung der §§ 21, 49 StGB“ für die Angeklagten ███ und ████████ Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten und für den Angeklagten ████████ eine solche von drei Jahren „für schuldangemessen gehalten“ hat. Eine Ergänzung hat sie nur wegen der unterschiedlichen Höhe der Strafen hinzugefügt und insoweit ausgeführt, dass die Strafe für den Angeklagten ██████████ „ihre Begründung“ darin fände, dass dieser Angeklagte bereits früher mehrfach bestraft worden sei (UA 51). Angesichts der zahlreichen Milderungsgründe, auf die das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung hingewiesen hat, genügen diese knappen Ausführungen nicht.

Denn es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Tatrichter die Milderungsgründe, die er bei der Strafrahmenbestimmung nicht hat durchschlagen lassen, bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt hat. Das gilt auch für weitere Gründe, die er dem heranwachsenden Angeklagten ████████ bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 JGG zugute gehalten hat, die aber bei allen Angeklagten auch bei der Strafbemessung zu erwägen sind, nämlich, dass sie sich „in einer Ausnahmesituation von der gruppendynamischen Wirkung des Geschehens“ haben hinreißen lassen (UA 54).

2. Aufzuheben ist auch die gegen den Angeklagten ████████ verhängte Jugendstrafe. Einmal ist nicht auszuschließen, dass sich die fehlerhafte Strafbemessung, die zur Aufhebung der nach Erwachsenenrecht festzusetzenden Strafen führt, auch zu Lasten des Heranwachsenden ausgewirkt hat.

Zum anderen ist zu beanstanden, dass das Landgericht nicht erwogen hat, ob die Tat dieses Angeklagten als minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung anzusehen ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass – unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG – die Frage, ob nach Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall vorliegt, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber einen Niederschlag findet (BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1).

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