Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung §315b/§315c StGB bei gefährlichem Eingriff mit Fahrzeug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 161/78
Datum
11.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verfolgte einen Fußgänger mit dem PKW und erfasste ihn; das Landgericht verurteilte ihn u. a. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b) und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hob diese Verurteilung und die Gesamtstrafe auf, weil unklar blieb, welches Tatbestandsmerkmal des §315b verwirklicht sein soll, und weil nicht ausreichend erörtert wurde, ob das Fahrzeug zweckwidrig missbraucht wurde oder nur als Transportmittel diente. Das Urteil wegen Unfallflucht blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingriffe, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, fallen grundsätzlich unter §315c StGB; §315b StGB ist nur anzuwenden, wenn das Fahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt wird, um einen dem §315b ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff zu bewirken.

2

Das Gericht muss bei Verurteilungen nach §315b StGB hinreichend konkret benennen, welches Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden sein soll; unklare oder nicht erörterte Tatbestandsfeststellungen begründen einen sachlich-rechtlichen Revisionsgrund.

3

§315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; für seine Verwirklichung genügt die Herbeiführung einer konkreten Gefahr, der Vorsatz muss nicht auf den Eintritt des Schadens gerichtet sein.

4

Bedingter Vorsatz ist von bewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden; bei unklaren Motiven und fehlender Feststellung ist das Vorliegen bedingten Vorsatzes ausdrücklich zu erörtern, wobei Umstände (z. B. Bremsen vor oder nach dem Zusammenstoß) erhebliche Bedeutung haben.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 161/78

in der Strafsache gegen den Arbeiter Harry, geboren am ████████ 1954 in ████, wegen Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

in der Sitzung vom 11. Mai 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Angeklagte verfolgte mit seinem PKW, indem er eine 6 m breite Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr, den aus Angst vor dem Beifahrer des Angeklagten fliehenden Fußgänger ████████ über eine Strecke von ca. 300 m, auf der ████████ links neben sich Häuserwände und eine hohe Gartenmauer hatte. Der Angeklagte fuhr, so schnell wie ███████ lief, abwechselnd dicht hinter oder rechts neben ihm. Er hätte ████████ bereits auf dieser Strecke anfahren können, wenn er gewollt hätte. Auf der weiteren Flucht ██████ in einen Hofraum und Parkplatz folgte ihm der Angeklagte mit dem Fahrzeug so, dass ███ von der linken Seite der vorderen Stoßstange erfasst und zu Boden geworfen wurde, wobei er eine offene fußgelenknahe Unterschenkelfraktur mit Abknickung am linken Bein erlitt. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug mit einer 1,6 m langen Bremsspur zum Stehen. Ob er vor oder erst nach dem Zusammenstoß mit ██████ gebremst hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte ließ seinen Beifahrer aussteigen und entfernte sich sodann in seinem PKW vom Unfallort.

Die Strafkammer geht davon aus, „dass der Angeklagte mit einer solchen Geschwindigkeit und so nahe an den Zeugen ███████ herangefahren sein muss, dass er, worüber er sich im Klaren war, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte“. Zu ihrer Überzeugung steht damit fest, „dass sich der Angeklagte über die Gefahrlichkeit seines Verhaltens bewusst war und zumindest mit der Möglichkeit, dass ██ zu einem Unfall und der Verletzung des Zeugen ██████ kommen könnte, gerechnet hat, und den Eintritt dieses Erfolges gebilligt hat und damit einverstanden war“ (UA 14, 14 a).

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

3. Die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig.

4. Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist, unterliegt das Urteil sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand rechtlichen Bedenken.

a) Zunächst lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen, welches Tatbestandsmerkmal des § 315b Abs. 1 StGB die Strafkammer als verwirklicht ansieht. Soweit sie der Auffassung sein sollte, dass hier ein Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. UA 14 a), verkennt sie, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Angeklagte als Teilnehmer im fließenden Verkehr durch seine Fahrweise kein Hindernis bereitet, d. h. einem anderen Verkehrsteilnehmer die ungehinderte Weiterfahrt oder das ungestörte Vorbei- und Fortkommen durch Versperren des Weges und dergleichen nicht unmöglich gemacht hat. Indem der Angeklagte den Fußgänger ███████, der sich zielstrebig (UA 11) entfernte, von hinten mit der linken vorderen Stoßstange seines PKW angefahren hat, kann der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, nämlich ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff, verwirklicht worden sein.

b) Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Senats Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315b StGB, sondern von § 315c StGB erfasst werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs missbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 487, 189; 45, 363). Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr – wenn auch verbotenermaßen – vorzukommen pflegt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 19. Aufl., § 315b Rdn. 11).

c) Nach den Urteilsfeststellungen hat es der Angeklagte während der Fahrt durch die Einbahnstraße bewusst vermieden, ████████ anzufahren (UA 14). Es ging ihm wohl darum, „Ritters zu stellen, weil der Zeuge ████████ (der Beifahrer des Angeklagten) sich an ihm rächen wollte“ (UA 11). Danach hat der Angeklagte unter Missachtung eines ausreichenden Seitenabstandes gegenüber dem Fußgänger möglicherweise sein Fahrzeug nur in eine Position bringen wollen, von der aus, wenn er anhielt, Schröder den Fußgänger ████████ ohne Weiteres ergreifen konnte. Ein derartiges Verhalten, bei dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend ausschließlich als Transportmittel eingesetzt wird, würde den Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB selbst dann nicht erfüllen, wenn der Täter dabei Verkehrsregeln verletzt und den Verfolgten gefährdet.

5. Die Strafkammer hätte diese Gesichtspunkte bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten miterörtern müssen. Das gilt umso mehr, als ein anderes Motiv für die gefährdende Fahrweise des Angeklagten – etwa dass er ████████ durch gezieltes Anfahren hätte bestrafen oder durch Ausnutzen seiner Verletzungsangst hätte jagen wollen – nicht festgestellt worden ist. Die fehlende Erörterung dieser für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten maßgeblichen Gesichtspunkte stellt hier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils insoweit nötig ist (BGHSt 25, 365, 367).

6. Da die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall 2) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt und auch auszuschließen ist, dass die Strafzumessung für diesen Fall von der Höhe der für den Fall 1 ausgeworfenen Strafe beeinflusst ist, kann insoweit das Urteil bestehen bleiben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein.

7. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) § 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei welchem sich der Vorsatz auf den Eintritt des Schadens nicht zu erstrecken braucht. Es genügt vielmehr die Herbeiführung einer konkreten Gefahr (vgl. BGHSt 22, 67, 73).

b) Sofern ein Motiv des Angeklagten für die Körperverletzung nicht festgestellt werden kann, legt es die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nahe, zu erörtern, dass ein bewusst fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist. Bedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74 – S. 15; BGHSt 7, 363, 370).

c) Für die Beurteilung dieser Frage könnte es bedeutend sein, ob der Angeklagte vor oder nach dem Zusammenstoß mit Ritters sein Fahrzeug abgebremst hat.

d) Falls § 315b StGB nicht eingreift, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 240 StGB oder des § 241 StGB erfüllt sind (vgl. BGH VRS 51, 209).

SalgerGribbohmMaier
SpiegelRuß

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