Revision: Unterhaken beim Betrunkenen kein Gewaltbegriff i.S.v. §249 StGB – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/71
- Datum
- 06.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Raubtatbestands (§249 StGB) ist erforderlich, dass der Täter Gewalt gegen eine Person tatsächlich ausübt, um den Widerstand des Opfers zu brechen oder dessen Willensentschluss zu überwinden.
Die bloße Ausnutzung der hilflosen Lage eines Opfers ohne tatsächliche gewaltsame Einwirkung begründet keinen Raub; Unterstützen oder Unterhaken zum Stützen ist nicht per se Gewalt i.S.v. §249 StGB.
Gegen Bewusstlose, Schlafende oder schwer Betrunkene liegt Gewalt nur dann vor, wenn die Gewalteinwirkung tatsächlich entfaltet wird; bloße Absichten oder spätere Handlungsentschlüsse genügen nicht.
Wenn eine auf bestimmten Delikten beruhende Verurteilung aufgehoben wird, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben oder neu zu prüfen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Verurteilung die Strafzumessung beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 161/71 ████████
in der Strafsache gegen
1. den Bauarbeiter Bernd aus ███████, geboren ███████ 1944 in ███████ (Kreis ███████), 2. den Schweißer Siegfried aus ███████, geboren am ███████ 1948 in ███████,
wegen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, sowie in allen Strafaussprüchen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagten nach dem Verlassen der Gastwirtschaft den betrunkenen █████ links und rechts unterhakten, um ihn zu stützen. Auf dem Wege zu seiner Wohnung fassten sie, nach Annahme des Landgerichts unabhängig voneinander, den Entschluss, dem █████ Geldbörse und Armbanduhr wegzunehmen. Das führten sie aus, während sie weiterhin je einen Arm des █████ „in der Art des Unterhakens festhielten“ und in dem Bewusstsein, dadurch einen etwaigen Widerstand des █████ zu brechen bzw. erst gar nicht aufkommen zu lassen. █████ bemerkte nicht, dass ihm Geld und Uhr weggenommen wurden. Er leistete auch keinen Widerstand.
Hiernach haben die Angeklagten die Uhr und das Geld nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Das Stützen des Betrunkenen erforderte zwar eine gewisse körperliche Kraftanwendung. Diese wurde aber, wenn man von den Feststellungen des Landgerichts ausgeht, von dem Betrunkenen nicht als körperlicher Zwang empfunden und konnte auch bei unbefangener Betrachtung durch einen Dritten nicht als solcher gewertet werden. Sie wurde es auch nicht dadurch, dass sich die Angeklagten nunmehr entschlossen, unter Ausnutzung der hilflosen Lage des █████ dessen Uhr und Geldbörse wegzunehmen. Sie wussten zwar, dass er nicht in der Lage sein würde, ernstlichen Widerstand zu leisten, weil sie ihn untergehakt hatten. Damit wendeten sie aber keine Gewalt im Sinne des § 249 StGB an, sondern nutzten sie nur die hilflose Lage des Betrunkenen aus. Die „Gewalt“, die nach Ansicht des Landgerichts in dem Unterhaken bestand, diente der Stützung des █████, nicht der Wegnahme seiner Sachen. Zwar kann auch gegen einen Schlafenden, sinnlos Betrunkenen oder sonst Bewusstlosen Gewalt angewendet werden (RGSt 67, 184, 186; BGHSt 4, 210; 20, 32); das setzt aber voraus, dass die Gewalteinwirkung vom Täter schon tatsächlich entfaltet und nicht nur beabsichtigt ist.
Ob die übrigen Beweisanzeichen (Gerede des Betrunkenen von einem Überfall, zerrissene Manteltasche u. a.) ausreichen, um die Angeklagten der Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme zu überführen, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.
Soweit sich die Revision des Angeklagten █████ gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung richtet, ist sie zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Jedoch muss insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Strafe durch die aufgehobene Verurteilung wegen Raubes beeinflusst ist.
| Bortzler | Hürxthal | Salger | |||
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