Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Meineids verworfen; Auslagenentscheidung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 161/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass ihm nach Freispruch seine notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auferlegt wurden. Der BGH verwirft die Revision und überprüft eigenständig, ob der Tatrichter den Begriff des begründeten Verdachts rechtlich zutreffend angewandt hat. Der Senat hält fest, dass der Zeuge nicht ungefragt Tatsachen darlegen muss, die beiden Parteien bekannt und nicht streitig sind, und die Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht prüft bei Freispruch eigenständig, ob der Tatrichter den Begriff des ‚begründeten Verdachts‘ rechtlich zutreffend ausgelegt und ohne Rechtsirrtum angewendet hat.

2

Ein Zeuge oder Angeklagter ist nicht verpflichtet, dem Gericht ungefragt Sachverhalte darzulegen, die beiden Parteien bekannt und nicht streitig sind; die Pflicht zur vollständigen Aussage erstreckt sich nur auf für die Parteien unbekannte oder streitige Tatsachen.

3

Eine vom Tatrichter angenommene Möglichkeit eines tatbezogenen Sachverhalts (z. B. bereits ausgeübte Verkaufstätigkeit) rechtfertigt keine Beanstandung, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

4

Die Ablehnung des Antrags auf Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn die Freispruchwürdigung des Tatrichters keinen rechtsfehlerhaften Umgang mit dem Verdachtsbegriff erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 31. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████ aus HO, geboren am ██ ███ ███ in ██, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als ██████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 31. Januar 1961 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, den das Landgericht von der Anklage des Meineids freigesprochen hat, beanstandet mit der Revision, dass seine notwendigen Auslagen nicht nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt worden sind. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Hat der Tatrichter den Angeklagten freigesprochen, so hat das Rechtsmittelgericht die Feststellungen selbstständig nach der rechtlichen Seite hin darauf zu würdigen, ob der Tatrichter den Begriff des begründeten Verdachts richtig ausgelegt hat und auch bei seiner Anwendung von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHSt 13, 149, 153/154; 15, 78, 81 bis 83; BGH VRS 16, 374).

Diese Würdigung ergibt, dass die gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts geltend gemachten Bedenken nicht durchschlagen.

a) Die Auffassung des Landgerichts (UA 13), die Aussage des Angeklagten sei insoweit unvollständig und damit falsch gewesen, als der Angeklagte unterlassen habe, „die Stellung des Monteurs innerhalb der Verkaufskolonne und die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen Verkaufsvertretern und Monteur innerhalb einer Verkaufskolonne dem Gericht zu offenbaren“, ist allerdings rechtlich nicht haltbar.

Wenn das Landgericht die Pflicht des Angeklagten bejaht hat, dem Gericht ungefragt von sich aus über die Organisation der Verkaufskolonne Aufklärung zu geben, so hat es die Anforderungen überspannt, die an einen Zeugen zwecks Erstattung einer wahren und vollständigen Aussage gestellt werden können. Das Landgericht hat selbst als naheliegend angenommen, dass die Stellung des Monteurs innerhalb der Verkaufskolonne für den Angeklagten so selbstverständlich war, dass er eine Schilderung nicht für notwendig hielt und auch nicht halten musste. Den beachtlichen Umstand, dass – wie dem Angeklagten bekannt war – seine Aussage für eine mit möglicherweise branchenkundigen Beisitzern besetzte Kammer für Handelssachen bestimmt war, hat das Landgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Vor allem aber hat das Landgericht dem Umstand zu geringe Bedeutung beigemessen, dass der Angeklagte seine Aussage in Gegenwart des Inhabers der Firma █████ und ihres Prozeßbevollmächtigten erstattet hat, die dem Angeklagten in anderen Punkten Vorhalte gemacht haben, welche er wahrheitsgemäß beantwortet hat. Da die Firma █████ ihre Verkaufsorganisation genau so aufgezogen hatte wie der Angeklagte (UA 4), konnte diesen beiden Personen die Bedeutung der Aussage des Angeklagten nicht zweifelhaft sein. Das wusste der Angeklagte. Unter diesen Umständen war er aber nicht verpflichtet, von sich aus ohne besondere Frage nähere Angaben über die Organisation der Verkaufskolonne zu machen. Aufgabe eines Zeugen ist es, im Rahmen des ihm mitgeteilten Beweisgegenstandes (vgl. BGHSt 1, 23, 25) über ihm bekannte Vorgänge und Zustände Auskunft zu geben, die entweder mindestens einer der Parteien des Rechtsstreits unbekannt sind oder über die zwischen den Parteien Streit besteht. Weiß aber der Zeuge, dass die in Rede stehenden, von ihm selbst für selbstverständlich gehaltenen Vorgänge und Zustände beiden Parteien des Rechtsstreits genau bekannt und zwischen ihnen nicht streitig sind – das war hier der Fall –, so ist es nicht seine Aufgabe, diese Vorgänge und Zustände ungefragt von sich aus darzulegen. Er darf dann vielmehr davon ausgehen, dass eine der Parteien, wenn sie es für nötig hält, das Gericht unterrichten oder ihn selbst befragen wird.

Soweit die Angaben über die Form der Verkaufskolonnen in Rede stehen, war also die Freisprechung von der Anklage des Meineids nicht deshalb geboten, weil der Angeklagte seine an sich bestehende Pflicht zur Erstattung einer vollständigen Aussage möglicherweise verkannt hat, sondern weil er nicht verpflichtet war, diese Angaben von sich aus ungefragt zu machen. In diesem Punkte hat daher das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben, was aus den Urteilsausführungen (UA 14) allerdings nicht mit voller Deutlichkeit auch im Ergebnis als Ansicht des Tatrichters noch entnommen werden kann.

b) Das Landgericht hat aber den Angeklagten jedenfalls deshalb nur mangels ausreichenden Beweises freigesprochen, weil es für möglich hält, dass ██████ schon alsbald nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Angeklagten, also noch vor dessen Eidesleistung, mit dem Verkauf von Sicherheitsschlössern unmittelbar befasst war und dass dies dem Angeklagten bekannt war. Die Ausführungen hierüber (UA 12/13) sind zwar sehr knapp. Ihnen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Landgericht den Begriff des begründeten Verdachts falsch ausgelegt oder falsch angewendet hätte. Entgegen der Meinung der Revision geht aus dem Urteil nicht hervor, dass ██████ ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, schon vor dem 12. Juni 1959 selbst Schlösser für den Angeklagten verkauft zu haben. Es verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, dass das Landgericht die Möglichkeit, dass ██████ diese Verkaufstätigkeit eben doch schon damals ausgeübt hat und dass dies dem Angeklagten auch bekannt war, bejaht hat (UA 12 unten). Ob das Landgericht nicht mit guten Gründen auch zu einer anderen Auffassung hätte kommen können, darf der Senat nicht nachprüfen.

JustizangestellterSauerBortzler
MartinKrummeLang-Hinrichsen