Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids verworfen — Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte nach §161 StGB zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 161/60
Datum
03.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen Meineids (10 Monate Haft; Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre) ein und rügte Verfahrensfehler sowie sachliche Rechtsverletzungen. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil nicht ausgeführt. Die Strafkammer hat das Ermessen bei der Aberkennung nach §161 Abs.2 i.V.m. §32 und der Milderung nach §157 StGB nicht missbraucht. Die Verurteilung und die Nebenfolge bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Bei Verurteilung wegen Meineids ist grundsätzlich über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu befinden; Ausnahmen ergeben sich aus den in den §§ 157 ff. StGB genannten Fällen.

3

Nach §161 Abs.2 StGB kann in den in den §§ 153, 156 bis 159 StGB genannten Fällen neben der Freiheitsstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; das Gericht entscheidet hierüber nach billigen Ermessen.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht sein Ermessen missbraucht hat; liegt kein Ermessenmissbrauch vor, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 28. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████████ Wilma N. ██ geb. ███████ am ██ ███ aus A in [REDACTED] wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten Wilma ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Januar 1960 wird verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr die Strafkammer auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Die Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersehen. Das gilt auch insoweit, als ihr die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

§ 161 Abs. 1 StGB ordnet an, dass bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158 StGB, u. a. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist. Nach § 161 Abs. 2 StGB kann in den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 StGB neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Das Landgericht hat die Strafe der Angeklagten nach § 157 StGB gemildert. Es konnte danach von der ihm durch § 161 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 32 StGB gegebenen Befugnis Gebrauch machen. Nicht ersichtlich ist, dass es dabei sein Ermessen missbraucht hätte.

Somit ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

JustizangestellterSauerFlitner
RotbergMartinBortzler