Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/92
- Datum
- 28.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, entfällt die zugrunde liegende Verurteilung; eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils ist in diesem Umfang vorzunehmen.
Eine Revision führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung eines Urteils, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt; ohne solche Fehler bleibt das Urteil in den übrigen Teilen bestehen.
Hat eine tateinheitliche Nebenverurteilung wegen Verjährung wegzufallen, erfordert eine Änderung der Gesamtstrafe nur dann, wenn die Strafkammer ersichtlich die Wegfallwirkung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat; wenn die Strafzumessungsgründe dies ausschließen, bleibt die Strafe unverändert.
Im Revisionsverfahren sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Umfang des Verfahrens unterliegt; bei teilweiser Stattgabe kann das Gericht die Kostentragung entsprechend anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 160/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen B. C. aus M[REDACTED], dort Peter Laurenz, geboren am [REDACTED] 1948, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1991 dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. Insoweit ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Angesichts der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer schließt der Senat aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |