Revisionen im Vergewaltigungsverfahren: OWi entfällt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/77
- Datum
- 10.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, so findet nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafrecht Anwendung; eine nebenstehende Ordnungswidrigkeitsverurteilung entfällt.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Beteiligten erstreckt sich grundsätzlich auf alle Erklärungen, Anträge und Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vernehmung stehen.
Beanstandungen, dass ein als ‚Beschluss‘ bezeichnetes Entscheiden nicht von der Strafkammer, sondern nur vom Vorsitzenden getroffen worden sei, sind nur mit der erforderlichen Bestimmtheit zu erheben; die Bezeichnung ‚Beschluss‘ indiziert regelmäßig eine Gerichtsentscheidung.
Bei der Festsetzung von Jugendstrafen sind die Vorschriften des JGG (u.a. §§ 18, 19 JGG) maßgeblich; lassen die Urteilsausführungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, dass das Gericht eine unzulässige Mindeststrafe zugrunde gelegt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 9. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 160/77
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenführer Kurt R. ████ aus █, dort geboren am ███████ 1951,
2. den Eisenflechter Karl Fritz ███ aus ██, dort geboren am ███ 1954,
3. den Oberlederstanzer Walter Fritz Selbig aus Pirmasens, dort geboren am 9. Dezember 1956,
4. den Hilfsarbeiter Walter B. ███ aus ████, dort geboren am ██ ██████ 1958,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten ████, ███ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Dezember 1976 werden verworfen. Jedoch entfällt bei dem Angeklagten █████ die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens nach Alkoholgenuss (§ 24a Abs. 1 StVG). Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Backer wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden. Die gegen den Angeklagten Selbig in Tateinheit mit einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG muss daher entfallen. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluss. Da der der Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt der Tat gleichgeblieben sind, ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Im Übrigen hat die Nachprüfung des gegen diesen Angeklagten ergangenen Urteils ebenso wie die der Verurteilung der Angeklagten R. und ████████ auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vom 4. April 1977 ausgeführt:
"Erfolglos rügen die Revisionsführer die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 172 GVG, § 338 Nr. 6 StPO). Schon das Reichsgericht hat anerkannt, dass sich der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung im Zweifel auch auf solche Verfahrensvorgänge erstreckt, die mit der Vernehmung in einem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr unmittelbar entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (RGSt 43, 367; 70, 410). Der Bundesgerichtshof hat – worauf die Revision zutreffend hinweist – in BGHSt 7, 218 allerdings offengelassen, ob dem uneingeschränkt beizutreten sei. In späteren Entscheidungen hat er aber eindeutig ausgesprochen, dass sich der Ausschluss der Öffentlichkeit für einen bestimmten Verfahrensvorgang grundsätzlich auch auf alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie auf alle Entscheidungen des Gerichts bezieht, die sich aus der Zeugenvernehmung unmittelbar ergeben und mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 in GA 72, 184; BGH bei Dallinger MDR 1957, 142; BGH 2 StR 313/58, Urteil vom 28. August 1958; BGH 4 StR 518/70; BGH 4 StR 72/74, Urteil vom 7. Mai 1974, bei Dallinger MDR 1975, 198; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 544 zu § 247 StPO).
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt aber vor, wenn im Rahmen der Vernehmung eines Angeklagten, die auch Angaben zur Frage der alkoholischen Beeinflussung umfasst, Mitangeklagte auf Frage des Sachverständigen Erklärungen zur Frage der Alkoholverträglichkeit abgeben. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Erklärungen mit Angaben des Angeklagten ██████████, für dessen Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ist in der Sitzungsniederschrift zudem auch ausdrücklich hervorgehoben worden (Bd. II, Bl. 251 d. A.).
Soweit die Angeklagten Selbig und Steigleider darüber hinaus beanstanden, der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit sei möglicherweise vom Vorsitzenden und nicht von der Strafkammer gefasst worden, fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, mit der die Tatsachen, die der angeblichen Gesetzesverletzung zugrunde liegen sollen, behauptet werden müssen (BGHSt 7, 162).
Aus der Verwendung des Wortes „Beschluss“ ergibt sich aus der Verweisung eindeutig, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelte und nicht um eine Anordnung des Vorsitzenden.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten ████ ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts (vgl. oben) verwiesen.
Im Gegensatz zu dessen Auffassung kann jedoch der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Urteilsausführungen (UA Bl. ███████████████████████████████████████████████) lassen befürchten, dass die Jugendkammer bei der Festsetzung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (zwei Jahre sechs Monate bis zu vier Jahren) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht von sechs Monaten, sondern etwa in Anlehnung an § 17 Abs. 2 StGB – fehlerhafterweise von zwei Jahren als Mindeststrafe ausgegangen ist.
Jedenfalls lässt sich das mit der Entscheidung erforderlich belastend für den Angeklagten erheblich nicht ausschließen.
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