Revision nach §349 StPO: Kuppelei-Verurteilung aufgehoben, Verurteilung wegen gefährlicher KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/74
- Datum
- 09.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO Teile eines Urteils aufheben und das Verfahren insoweit einstellen, sofern der Antrag ausreichend dargelegt und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Ist eine Verurteilung hinsichtlich eines Tatbestands nicht tragfähig, ist der entsprechende Urteilsteil aufzuheben und das Verfahren für diesen Tatbestand einzustellen.
Kann die tragende Sachverhaltswürdigung einen anderen Straftatbestand als den ursprünglich verurteilten erfüllen, darf das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung ändern und wegen des zutreffenden Tatbestands verurteilen, soweit die Feststellungen dies tragen.
Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des betroffenen Angeklagten der Staatskasse zur Last; für den übrigen Teil sind die Kosten der Rechtsmittel den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 3. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 160/74
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Hans Günter ██ aus ███, dort geboren am ██████████ 1950,
2. den Arbeiter Peter ████, geboren am ███ 1950, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 3. Oktober 1973 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Kuppelei (§ 180 StGB a.F.) verurteilt worden ist, und das Verfahren insoweit eingestellt; b) der Urteilssatz dahin gefasst, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt wird.
2. Die Revision des Angeklagten ████████ und die weitergehende Revision des Angeklagten █████ werden als unbegründet verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten █████ der Staatskasse zur Last; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. April 1974, der den Beschwerdeführern bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.
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