Revision verworfen – Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/69
- Datum
- 14.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß den Ausführungsanforderungen der Vorschrift substantiiert vorgetragen wird.
Unwesentliche Fehler in der Zählung oder Nummerierung festgestellter Einzelfälle berühren Schuldspruch und Strafzumessung nicht, sofern aus den tatsächlichen Feststellungen und der Würdigung der Tatbestände der Entscheidungsinhalt erkennbar bleibt.
Erpressung und Betrug können Tateinheit bilden, wenn der Täter sowohl durch Drohung als auch durch eigenständige Täuschungshandlungen auf die Entscheidung des Opfers einwirkt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann gerechtfertigt sein, wenn die begangenen Taten in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen (reisender Betrüger) und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 160/69 in der Strafsache gegen den Dekorateur Bernd Dieter E., geboren █████ 1937 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Erpressung und Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bärtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ████████ als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.
2. Die Strafkammer hat der Verurteilung des Angeklagten insgesamt 56 Einzelfälle zugrunde gelegt, von denen 39 den Tatbestand der vollendeten oder versuchten Erpressung in Tateinheit mit vollendetem oder versuchtem Betrug (6 Versuchsfälle) und 17 Fälle den des vollendeten oder versuchten Betruges (5 Versuchsfälle) erfüllen sollen. Aus der Sachverhaltsschilderung ergeben sich jedoch nur 55 Einzelfälle; der Fall 52 fehlt. Das berührt indes weder den Schuldspruch noch das Strafmaß; ob es sich um 55 oder 56 Einzelfälle handelt, ist für die Bemessung der Strafe auf zwei Jahre und drei Monate Gefängnis erkennbar ohne Bedeutung gewesen.
In der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer weder, welche Einzelfälle sie als vollendete und welche sie als versuchte Handlungen beurteilt, noch, welche Fälle sie als vollendete oder versuchte Erpressung in Tateinheit mit vollendetem oder versuchtem Betrug und welche sie nur als vollendeten oder versuchten Betrug ansieht. Aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die Fälle 3, 13, 21, 22, 30 und 51 die 6 Fälle sind, in denen die Strafkammer nur eine versuchte Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Betrug als gegeben annimmt, während sie die Fälle 1, 23, 28, 39 und wahrscheinlich 11 nur als versuchten Betrug ansieht. Dagegen ist nicht mit Bestimmtheit zu erkennen, welches die 12 Handlungen sein sollen, in denen sie nur einen vollendeten Betrug feststellt. In den Fällen 34, 35, 36, 38, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50 und 53 liegt einwandfrei Erpressung in Tateinheit mit Betrug vor. In den 10 Fällen 7, 10, 17, 32, 33, 37, 44, 47, 55 und 56 handelt es sich ebenso eindeutig nur um Betrug. Jedoch ist nicht klar, in welchen weiteren 2 Fällen vollendeter Betrug vorliegen soll; es könnte sich dabei um zwei der Fälle 12, 14, 26, 45 und 54 handeln, die sich aber auch den Fällen der Erpressung in Tateinheit mit Betrug zurechnen lassen, wie es die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 12 und 54 tut. Auch diese Unklarheit berührt jedoch weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch.
Im Übrigen entspricht die Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug der Rechtsprechung (BGHSt 9, 245, 246). Der Angeklagte hat sowohl durch Drohungen als auch durch selbständig neben diesen stehende Täuschungen auf die Entschließungen seiner Opfer eingewirkt oder einzuwirken versucht. Allerdings steht die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Erpressungen zum Nachteil verschiedener Personen in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JR 1954, 189); das beschwert den Angeklagten aber nicht.
3. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht erkennbar und zutreffend davon aus, dass die Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen sind (reisender Betrüger).
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bärtzler | Hürxthal |