Freispruch: Versuch der Blutschande nicht strafbar – Aufhebung der Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/51
- Datum
- 07.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend; eine sachliche Revision gegen die reine Tatsachenwürdigung ist unzulässig, sofern kein Rechtsmangel vorliegt.
Kann das Gericht sich nicht von der Erfüllung des objektiven Straftatbestands überzeugen, ist nicht von einer Vollendung, sondern allenfalls von einem Versuch auszugehen.
Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 43 Abs. 2 StGB).
Fehlt für einen in Frage stehenden Tatbestand die gesetzliche Strafbarkeit des Versuchs, ist der Angeklagte gemäß § 54 StPO freizusprechen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Bochum, 7. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
ged. ███ 1.) den Matrosen Helmut ████████ in Herne, geboren 1915 in ███, 2.) ███ ███████ Herta P., wohnhaft in ██, geboren 1911 in F██, wegen Blutschande
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 7. Dezember 1950 aufgehoben.
Die weitere Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die außerehelich geborenen Angeklagten glaubten, sie seien Kinder derselben, ihnen persönlich unbekannten Mutter. Als sie sich im Jahre 1943 erstmals trafen, lernten sie sich als Geschwister kennen; es kam zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr, den sie auch in der Folgezeit mehrmals miteinander ausübten und von 1945 bis März 1950 regelmäßig pflegten. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten wirklich Halbgeschwister sind, und sie wegen versuchter Blutschande zu Gefängnis verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft meint, die Beweiswürdigung der Strafkammer widerspreche der Lebenserfahrung. In den Geburtsurkunden beider Angeklagter sei übereinstimmend als Mutter die unverheiratete Arbeiterin Elisabeth Marthe ██████, evangelischer Religion, wohnhaft in ███, angegeben; lediglich die █████████████ ████████ wichen voneinander ab. Bei dieser Sachlage seien die Angeklagten Halbgeschwister. Es habe somit Verurteilung wegen vollendeter Blutschande erfolgen müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft stellt sich insoweit indessen als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, in der kein Rechtsmangel zu ersehen ist. Das Landgericht hat alle Tatsachen erwogen, die für eine Abstammung von der gleichen Mutter sprechen könnten. Wenn es gleichwohl im Hinblick auf die vorliegenden oder möglichen, für das Gegenteil sprechenden Indizien zu der Überzeugung gelangt, die Verwandtschaft stehe nicht fest, so ist diese tatrichterliche Würdigung mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Insbesondere verletzt sie keinen Satz der allgemeinen Erfahrung.
Ob die Strafkammer der ihr obliegenden Aufklärungspflicht in vollem Umfang entsprochen hat, muss dahingestellt bleiben, weil eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist.
Hat das Gericht sich aber in sorgfältiger Würdigung des ihm vorliegenden Verhandlungsergebnisses nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten Geschwister sind, so kann keine vollendete, sondern nur versuchte Blutschande vorliegen. Deshalb war die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist, zu verwerfen.
Die Revisionen der Angeklagten wenden sich – wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft zu ihren Gunsten – erfolgreich gegen die wegen versuchter Blutschande ausgesprochene Verurteilung. Der Beischlaf zwischen Geschwistern ist ein Vergehen, da hierfür gemäß § 173 Abs. 2 StGB nur Gefängnis bis zu zwei Jahren angedroht ist.
Der Versuch eines Vergehens ist aber nach § 43 Abs. 2 StGB nur in den Fällen strafbar, in denen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Eine solche Vorschrift für den Tatbestand des § 173 Abs. 2 StGB fehlt. Da der Sachverhalt keiner weiteren tatsächlichen Erörterung bedarf, waren die Angeklagten daher gemäß § 54 StPO von hier aus freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Grog | Dr. Hille | Jagusch | |||
| Engels | Dr. Augustin |