Ablehnung von BGH-Richtern unzulässig; Antrag auf Neubescheidung nach §33a StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 15/99
- Datum
- 25.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §26a Abs.1 Nr.2 StPO erfüllt sind und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Ein Antrag auf Neubescheidung nach §33a StPO setzt voraus, dass bei der vorangegangenen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Die bloße Wiederholung früherer Revisionsvorbringen begründet keinen Anspruch auf ein Nachverfahren nach §33a StPO.
Fehlen neue oder ungehörte Tatsachen/Beweisergebnisse, ist der Antrag auf Neubescheidung zurückzuweisen.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999
Tenor
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.
Der Antrag des Verurteilten „auf Neubescheidung gemäß § 33a StPO“ wird zurückgewiesen.
Gründe
Zu 1.: Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 – 4 StR 15/99 – unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Zu 2.: Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt lediglich früheres Revisionsvorbringen.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović
| Ernemann | |