Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von BGH-Richtern unzulässig; Antrag auf Neubescheidung nach §33a StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/99
Datum
25.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Ablehnung mehrerer Richter des BGH und stellte einen Antrag auf Neubescheidung nach §33a StPO. Der Senat hielt das Ablehnungsgesuch für unzulässig (§26a Abs.1 Nr.2 StPO) und wies den Antrag auf Neubescheidung zurück. Es lägen keine Tatsachen oder Beweisergebnisse vor, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden sei. Der Antrag wiederhole lediglich frühere Revisionsvorbringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §26a Abs.1 Nr.2 StPO erfüllt sind und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.

2

Ein Antrag auf Neubescheidung nach §33a StPO setzt voraus, dass bei der vorangegangenen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

3

Die bloße Wiederholung früherer Revisionsvorbringen begründet keinen Anspruch auf ein Nachverfahren nach §33a StPO.

4

Fehlen neue oder ungehörte Tatsachen/Beweisergebnisse, ist der Antrag auf Neubescheidung zurückzuweisen.

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999

Tenor

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.

Der Antrag des Verurteilten „auf Neubescheidung gemäß § 33a StPO“ wird zurückgewiesen.

Gründe

Zu 1.: Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 – 4 StR 15/99 – unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Zu 2.: Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt lediglich früheres Revisionsvorbringen.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann

Zitiert (1)