Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Vernehmungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/80
Datum
24.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; seine Revision führt zur Aufklärungsrüge. Streitpunkt ist, ob das Landgericht die Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am Vernehmungstag hinreichend aufgeklärt hat. Der BGH hält die Nichtvernehmung zweier ärztlicher Sachverständiger für aufklärungsrelevant und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus der Sachlage erhebliche Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit eines Beschuldigten, trifft das Gericht die Pflicht, hierzu entlastende oder aufklärende Erklärungen durch persönliche Vernehmung der die Untersuchung durchführenden sachverständigen Zeugen zu erlangen.

2

Ärztliche Erklärungen, die außerhalb der Hauptverhandlung erstattet wurden, dürfen nicht ohne weiteres anstelle der persönlichen Zeugenvernehmung verwertet werden; ihre Verwurfbarkeit ist an die Voraussetzungen des § 256 StPO bzw. an zulässige Verwertungswege zu binden.

3

Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn das Gericht bei für die Beurteilung entscheidungserheblicher Tatsachen auf die Vernehmung von Sachverständigen verzichtet, obwohl diese unmittelbar über den relevanten Zustand Auskunft hätten geben können.

4

Hat ein Verfahrensmangel (z. B. unterlassene persönliche Vernehmung sachverständiger Zeugen) möglicherweise Einfluss auf wesentliche Feststellungen zum Schuldumfang oder zur Strafzumessung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. November 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Werner █████ aus A█, dort geboren am ██████ 1948, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ███████ als Verteidigerin, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass diese nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

Die Feststellungen hinsichtlich der Menge des vom Angeklagten konsumierten und verkauften Heroins hat das Landgericht im Wesentlichen aufgrund der Angaben getroffen, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Dezember 1978 gemacht und am selben Tag vor der Haftrichterin wiederholt hat. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe bei diesen Aussagen unter Entzugserscheinungen gelitten und die ihm vorgerechneten Mengen des Eigenkonsums und des Handels, besonders aber die Mengen, die er jeweils auf einmal in Besitz gehabt haben soll, ohne Prüfung übernommen, obwohl sie nicht zutreffend gewesen seien. Die Strafkammer hat diese Einlassung vor allem durch die Bekundungen der Haftrichterin und eines der beiden Kriminalbeamten, die den Angeklagten am 20. Dezember 1978 vernommen haben, als widerlegt angesehen. Sie hat ihre Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten an diesem Tage nicht entzugsbedingt waren, außerdem auf die Erklärungen des Dr. ███ vom 19. Dezember 1978 gestützt. Dieser hatte sich als behandelnder Arzt des Landeskrankenhauses M█ im Rahmen des Unterbringungsverfahrens geäußert, das zwei Tage zuvor aufgrund des ärztlichen Zeugnisses des Dr. ██ ████ vom 17. Dezember 1978 eingeleitet worden war. Schließlich hat sich die Kammer noch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ████████ bezogen, der sich in der Hauptverhandlung „in Kenntnis der vorgenannten Umstände“ auch zur Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am 20. Dezember 1978 geäußert hat.

Zu Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer sich bei der Beweisaufnahme über den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten am 20. Dezember 1978 mit der Wiedergabe der Erklärung des Arztes des Landeskrankenhauses, Dr. ██████, vom 19. Dezember 1978 begnügt hat, anstatt ihn und auch Dr. ███ persönlich zu vernehmen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen des Dr. █████ vom 19. Dezember 1978 überhaupt im Urteil hätten verwertet werden dürfen. Eine Verlesung gemäß § 256 StPO hat nämlich nicht stattgefunden und es kann zumindest zweifelhaft sein, ob die „Erörterung“ des die Erklärungen enthaltenden richterlichen Protokolls vom 19. Dezember 1978 (Bd. II Bl. 210 d. A.) oder die mögliche Wiedergabe der Äußerungen des Dr. ██████ im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. L█, für den es sich insoweit um die Verwertung sogenannter Zusatztatsachen gehandelt haben könnte (vgl. BGHSt 18, 107, 108; 22, 268, 272/273), eine zulässige Einführung in die Hauptverhandlung war.

Jedenfalls musste es sich dem Landgericht aufdrängen, zur Frage des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten am 20. Dezember 1978 die beiden sachverständigen Zeugen Dr. █████ und Dr. ████████████, die den Angeklagten damals kurz zuvor untersucht und begutachtet hatten, persönlich zu vernehmen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte in den letzten Tagen vor seiner Festnahme am 17. Dezember 1978 täglich fünf bis achtmal 1/20 Gramm Heroin spritzte (UA 6) und dass er auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung – fast ein Jahr später – körperlich und psychisch drogenabhängig war (UA 14). Unter diesen Umständen bedeutete es eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO, wenn sich die Strafkammer bei der Beurteilung des Grades der Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Angeklagten durch die Folgen des Drogenmissbrauchs damit begnügte, von den Personen, die den Angeklagten zu der fraglichen Zeit gesehen hatten, nur einen Kriminalbeamten und die Haftrichterin zu befragen, und von der Vernehmung der beiden sachverständigen Zeugen abzusehen.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zu anderen Feststellungen zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs gelangt wäre, wenn es Dr. ██████ und Dr. ███████ persönlich vernommen hätte, kann das Urteil auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen und war aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt es danach nicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, falls wiederum die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet werden soll, diese Abweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB eingehender zu begründen und dabei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in dieser Sache bereits über 16 Monate in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

KnoblichSalgerEngelhardt
HirschthalGoydke