Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Zugang der Kündigung und Vorsatz unklar – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/63
Datum
17.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er im Offenbarungseid angab, bei einer Firma beschäftigt zu sein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil unklar ist, ob dem Angeklagten vor der Eidesleistung eine rechtswirksame Kündigung zugegangen war und ob Vorsatz vorliegt. Zudem beanstandet der Senat die Strafzumessung mangels Prüfung der Gefährdung des durch §154 StGB geschützten Rechtsguts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand des Meineids ist nur erfüllt, wenn dem Beschwörenden vor der Eidesleistung eine rechtswirksame Kündigung zugegangen ist.

2

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie muss dem Gekündigten oder einem hierzu bevollmächtigten Vertreter zugehen, eine bloße Übergabe von Papieren an Dritte ohne Vollmacht begründet keinen Zugang.

3

Bei unklaren Arbeitgebererklärungen ist für die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich, ob sie nach Verkehrssitte so bestimmt ist, dass der Empfänger sie als Kündigung verstehen musste; bei Zweifeln ist zu prüfen, ob der Beschwörende die Erklärung als Kündigung aufgefasst haben kann.

4

Bei der Prüfung des Vorsatzes im Meineidsverfahren sind erhebliche Zweifel an einem bewusst falsch geleisteten Eid besonders sorgfältig auszuschließen; bloße Indizien genügen nicht ohne überzeugende Beweiswürdigung.

5

Bei der Strafzumessung wegen Meineids ist zu prüfen, ob die falsche Eidesleistung das durch § 154 StGB geschützte Rechtsgut (insbesondere Vollstreckungsmöglichkeiten) tatsächlich gefährdet oder beeinträchtigt hat; pauschale Erwägungen zur Abschreckung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 15. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ███, geboren am ████████ 192[REDACTED] in ██, ██, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. R. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Er hat am 16. Mai 1962 den Offenbarungseid geleistet und hierbei die im Vermögensverzeichnis aufgeführte Frage nach Arbeitgeber und Arbeitsverdienst dahin beantwortet, er sei bei der Firma ██ █████████████ beschäftigt. Das Landgericht führt aus, dies sei falsch gewesen, weil diese Firma dem Angeklagten bereits wenige Tage nach dem 1. Mai 1962 gekündigt habe, er daher zur Zeit der Eidesleistung ohne Beschäftigung gewesen sei. Dessen sei sich der Angeklagte bei einer Eidesleistung bewusst gewesen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Schon die Urteilsfeststellungen lassen zweifeln, ob der Angeklagte überhaupt Falsches beschworen hat.

1. Der äußere Tatbestand des Meineids kann nur erfüllt sein, wenn dem Angeklagten rechtswirksam, und zwar vor der Eidesleistung, gekündigt worden war. Dies stellt das Landgericht nicht zweifelsfrei fest.

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie muss vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten ausgesprochen worden und dem Gekündigten zugegangen sein (§ 130 BGB). Davon scheint an sich auch die Strafkammer auszugehen. Sie sieht nämlich nicht schon darin die Kündigung, dass die Firma dem Onkel des Angeklagten die Arbeitspapiere für diesen übersandt hatte. Das trifft rechtlich zu; denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Onkel zur Empfangnahme einer Kündigung bevollmächtigt gehabt hätte. Zudem konnte es auf diesen Vorgang schon deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht ankommen, weil die Strafkammer nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte von der Rückgabe der Papiere schon vor der Eidesleistung erfahren hatte. Daher konnte die Strafkammer eine Kündigung allenfalls in den Erklärungen des Bruchmeisters H. finden, sofern dieser dazu ermächtigt war. Davon geht auch die Strafkammer aus.

Jedoch ist dies nicht bedenkenfrei. Schon die von ihr näher gegebene Begründung könnte Bedenken erregen, dass die Strafkammer den Zeitpunkt der Kündigung nicht bestimmt feststellt, obschon es auf die Tatsache der Kündigung und gegebenenfalls auf ihren Zeitpunkt entscheidend ankommt. Jedoch sagt das Urteil wiederholt an anderen Stellen, die Kündigung sei „vor dem 16. Mai“, dem Tag der Eidesleistung, erfolgt. Damit konnte sich die Strafkammer, soweit es sich um diesen Punkt allein handelt, begnügen und durfte den genauen Tag offenlassen. Das gilt jedoch nicht auch für die innere Tatseite. Denn es kann für die Überzeugung der Strafkammer, dass dem Angeklagten bei der Eidesleistung am 16. Mai 1962 bewusst war, gekündigt worden zu sein, bedeutsam sein, wie viel Zeit die erwähnte und keineswegs eindeutige Erklärung des Meisters zurücklag.

2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie ihre Annahme begründet, die Äußerung des Meisters, falls sie so gefallen ist, sei eine rechtswirksame Kündigung gewesen. Es mag sein, dass er, dem Auftrag der Betriebsinhaber entsprechend, eine Kündigung mit sofortiger Wirkung hat aussprechen wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er dabei das Wort „Kündigung“ gebraucht hat (§ 133 BGB). Da aber die Kündigung, soll sie den gewollten Rechtserfolg herbeiführen, dem zu Kündigenden zugehen muss, muss sie unmissverständlich sein (BAG AP § 620 BGB Nr. 1). Sie muss zumindest so gefasst sein, dass der Empfänger sie nach der Verkehrssitte als Kündigung verstehen kann und muss. Ob er sie wirklich so verstanden hat, ist zwar für die Wirksamkeit der Kündigung, sofern sie nur hinreichend deutlich gewesen ist, nicht bedeutsam. Ohne dies für die im Strafverfahren entscheidende Schuldfrage mindestens in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht haltbar.

Die Strafkammer ist sich zwar bewusst, dass die Erklärung des Meisters, weil sie nicht eindeutig war, der Auslegung bedarf. Sie setzt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe dessen Äußerungen nur als Beurlaubung aufgefasst. Sie will diese Einlassung als unglaubhaft ansehen. Dabei geht sie aber nicht ausreichend auf die Möglichkeiten und Umstände ein, die bei der vorliegenden Sachlage zugunsten des Angeklagten sprechen können.

Vielfach sind Arbeitnehmer, arbeitsrechtlich nicht ohne Grund, der Meinung, sie seien erst mit Aushändigung ihrer Arbeitspapiere, die sie zu einer Neueinstellung dringend brauchen, entlassen. Daher kann der Angeklagte die inhaltlich unklare Äußerung des Meisters nicht als sofort wirksame Kündigung aufgefasst haben, sondern möglicherweise nur als Rüge und als Beurlaubung vom Arbeitsplatz. Zu solcher Auffassung konnte er umso mehr kommen, als die Kündigung nicht vom Betriebsinhaber, sondern vom Meister ausgesprochen worden war, zudem in Worten, die er als „sich melden“ oder „sich erkundigen“, verbunden mit Ankündigungen, auffassen konnte. Damit würden die von der Strafkammer für ihre gegenteilige Meinung angeführten Umstände zu vereinbaren sein.

Denn auch der Beurlaubte verliert seinen Arbeitsplatz und wird dabei häufig sein Werkzeug mitnehmen. Überdies hat der Angeklagte, dem Urteil zufolge, seine blaue Jacke erst geholt, als ihm der Betriebsinhaber nach der Eidesleistung erklärte, er sei endgültig und unwiderruflich gekündigt. Das Urteil stellt zwar fest, der Angeklagte habe auch „seine Kreissäge“ abgeholt. Auch dies muss jedoch nicht gegen ihn sprechen, da es sich um seine eigene Kreissäge handelte, oder um ein Werkzeug, das schwerlich zur Arbeit im Steinbruch gehört.

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Betriebsinhaber unmittelbar nach der Eidesleistung muss, jedenfalls nicht gegen ihn sprechen. Das hat die Strafkammer verkannt. Es kann auch darin aufgefasst werden, dass er die Mitteilung des Betriebsinhabers, die Papiere seien bereits abgesandt, als jene Kündigung angesehen hat, die ihm der Meister angekündigt hatte. Die Strafkammer hält dem zwar entgegen, der Angeklagte habe dabei nicht von bloßer „Wiederaufnahme“ seiner Arbeit, sondern von „Wiedereinstellung“ gesprochen. Aus dieser rechtlich ohnehin schwierigen Unterscheidung lassen sich aber gegenüber einem rechtsunkundigen und möglicherweise wenig wortgewandten Arbeiter keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Es ist daher auch bedenklich, wenn die Strafkammer in der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht geglaubt, „dass das mit den Daten so genau genommen wird“, ein Beweisanzeichen für sein angebliches Bewusstsein sieht, vorsätzlich falsch geschworen zu haben.

Bei dieser tatsächlichen und rechtlich unklaren Lage ist es zumindest zweifelhaft, ob der Angeklagte die Äußerung des Meisters als Kündigung verstanden hat und verstanden haben musste, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass er bei der Eidesleistung vorsätzlich oder doch vorsätzlich Falsches beschwor. Sofern er überhaupt rechtswirksam gekündigt worden war, lässt es sich kaum ausschließen, dass er lediglich fahrlässig falsch geschworen hat, eine Möglichkeit, von der sich nach den bisherigen Urteilsfeststellungen jedoch auch kaum sagen lässt, dass sie nahe liege, da die Strafkammer selbst sagt, die Frage, warum der Angeklagte falsch geschworen und nicht angegeben habe, dass er bereits arbeitslos sei, müsse offenbleiben; es sei davon auszugehen, dass er bei seinen Angaben niemand habe benachteiligen wollen. Gerade deshalb hätten die schwersten Zweifel mit besonderer Sorgfalt untersucht werden müssen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hebt die eher zu Gunsten des Angeklagten sprechenden, sich teilweise sogar aufdrängenden Zweifel nicht aus. Sie ist daher lückenhaft, so dass das Urteil aufgehoben werden muss (BGHSt 3, 213).

II. Auch die Strafzumessungsgründe unterliegen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt aus, eine empfindliche Gefängnisstrafe, nämlich von zehn Monaten, sei erforderlich, weil „die Achtung vor dem Eid heute weitgehend geschwunden und die Rechtssicherheit dadurch empfindlich beeinträchtigt“ sei. Es mag offenbleiben, ob die Strafkammer hierbei nicht in unzulässiger Weise die Tatbestandsmerkmale des Meineides strafschärfend berücksichtigt hat (RGSt 17, 321, 324). Jedenfalls lässt das Urteil nicht erkennen, dass sie auch erwogen hat, dass der dem Angeklagten vorgeworfene Meineid das von § 154 StGB geschützte Rechtsgut (BGHSt 7, 375; 14, 345, 349) nur dann erheblich verletzt oder gefährdet haben kann, wenn der Angeklagte vorsätzlich eine Vollstreckungsmöglichkeit verschwiegen oder deren Vollstreckungsmaßnahmen anderweit erschwert hat. Im Urteil ist nichts festgestellt.

Senatspräsident Dr. Jagusch Krumme Lange-Hinrichsen Bortzler Weber Dr. R.