Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Meineidsverurteilungen wegen mangelnder Nachweise des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil das Landgericht den Vorsatz nicht ausreichend festgestellt und die Möglichkeit eines irrigen Erinnerungsbildes nicht eingehend geprüft hatte. Eine Verfahrensbeschwerde nach §244 Abs.2 StPO war mangels konkreter Darlegung nach §344 Abs.2 StPO unbeachtlich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach §244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht die nach §344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe enthält, auf welchem im bekannten Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen müssen.

2

Zur Verurteilung wegen Meineids (§154 StGB) oder falscher uneidlicher Aussage (§153 StGB) reicht die Bedeutung der Frage allein nicht aus; es muss konkret festgestellt werden, dass der Zeuge vorsätzlich wissentlich unwahre Angaben machte.

3

Bei erheblichen Zeitablauf und widersprüchlichen Zeitangaben ist die Möglichkeit eines irrigen Erinnerungsbildes eingehend zu prüfen; aus der Bedeutung einer Frage darf nicht ohne weitere Feststellungen auf Vorsatz geschlossen werden.

4

Erweist sich Vorsatz nicht als nachgewiesen, hat das Tatgericht die Möglichkeit strafbefreiender oder mildernder Umstände zu prüfen (z. B. §158 StGB) und ggf. andere in Betracht kommende Straftatbestände nachvollziehbar zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 7. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ ██████ ███, geboren am ██ █████ in █, 2.) die Hausfrau Li████, geborene ████████, geboren am ███████ in █████████, wegen Meineides u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hécher Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ███ Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 7. September 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ beschwor 1950 als Zeuge in einem bürgerlichen Rechtsstreit, er habe noch niemals mit der Kindesmutter, der Angeklagten █████, Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl er mit ihr 1945, als er noch nicht verheiratet war, ein intimes Liebesverhältnis unterhalten hatte. Bei seiner zweiten Vernehmung berichtigte er diese Aussagen.

Bei diesem Verfahren bekundeten beide Angeklagten als Zeugen wahrheitswidrig, ███ habe die █████ während der gesetzlichen Empfängniszeit (15. November 1948 bis 13. Februar 1949) nicht in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Angeklagte █████ beschwor ihre Aussage.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB), ███ außerdem wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt und Frau █████ in einem weiteren Falle freigesprochen.

Beide Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung. Ihre Revisionen beanstanden mangelnde Sachaufklärung und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde aus § 244 Abs. 2 StPO entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO, weil sie nicht angibt, auf welchem im bekannten Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen müssen; sie ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerden sind hingegen begründet.

Der Richter hat den Beschwerdeführer ███ nicht nur nach der Zeitangabe während der Empfängniszeit, sondern nach dessen Geschlechtsverkehr mit Frau █████ schlechthin gefragt. Das Landgericht schließt ein Missverständnis über den Umfang der Auskunftspflicht zwar aus; es hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte auf die wohl verstandene Frage des Richters der Wahrheit zuwider zum Ausdruck gebracht hat und hat bringen wollen, er habe zu keiner Zeit („noch niemals“) mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt. Das Urteil hebt jedoch nirgends hervor, der Angeklagte habe das wider besseres Wissen gesagt, weil ihm seine intimen Beziehungen zu Frau █████ damals gegenwärtig gewesen seien. Gegen die Annahme des inneren Tatbestandes bestehen daher durchgreifende Bedenken.

Die Strafkammer hat von ihrer Befugnis, nach § 158 StGB von Strafe abzusehen, auch deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil der Richter zur Frage des Mehrverkehrs im Unterhaltsstreit nun einmal auf Zeugenaussagen angewiesen sei, soweit es sich um den Nachweis des Ehebruchs handle; der unrichtige Teil der Bekundung bezog sich aber gerade nicht auf die Empfängniszeit.

Die Merkmale eines Meineids der Angeklagten █████ und einer uneidlichen falschen Aussage des Angeklagten ███ bei der zweiten Vernehmung sind gleichfalls nicht ausreichend dargetan. Das Landgericht ist zwar zu der Überzeugungsbildung gelangt, dass ███ noch Ende November oder Anfang Dezember 1948, also noch während der seit dem 13. November 1948 laufenden Empfängniszeit, in der Wohnung der Frau █████ gewesen sei und dass daher die gegenteiligen Bekundungen der beiden Beschwerdeführer falsch seien. Indessen besagt die Sachdarstellung auch hier nichts Weiteres darüber, dass die Angeklagten bewusst etwas Falsches bekundet haben. Das Urteil erwähnt zwar, die Angeklagten hätten „vorsätzlich gehandelt“; es folgert diese Schuldform aus „der den beiden Angeklagten bekannten Bedeutung der Fragen“, die die Annahme einer Fahrlässigkeit ausschließe. Die Strafkammer scheint demnach von einem Erfahrungssatz auszugehen, dass ein Zeuge von einem bedeutsamen Vorgang nur eine zutreffende Vorstellung haben könne, wenn er auf einen Vorhalt „bestimmt und überlegt“ antworte. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Der innere Tatbestand bedurfte hier eingehender Prüfung, weil beide Angeklagten „mit Nachdruck“ – ███ sogar unter Angabe seiner Anhaltspunkte (Arbeitsantritt seiner Ehefrau) – sich darauf beriefen, der Besuch habe im Spätsommer 1948 oder der zweiten Septemberhälfte stattgefunden, und weil zwischen dem damals belanglosen Vorgang eines kurzen Besuchs und der Zeugenvernehmung nahezu zwei Jahre verflossen waren. Das Landgericht musste daher die naheliegende Möglichkeit tatsächlich und nicht bloß formal ausschließen, dass sich bei den Beschwerdeführern ein falsches Erinnerungsbild fest verwurzelt und sie verleitet hat, etwas Unwahres auszusagen. Wenn es auch nicht auf den Zeitpunkt der Stoffübergabe, sondern auf die Abholung des Kleides ankommt, so macht doch gerade der Widerspruch in den Bekundungen der Zeuginnen ███████ und ██████ deutlich, wie leicht Irrtümer bei Zeitangaben möglich sind: Nach der Aussage der Geschäftsfrau ███████ hat die Postangestellte Helene ███ den dunklen roten Wollstoff der Angeklagten █████ spätestens am 19. November 1948, als die Beschwerdeführerin bei den Eltern ███████ nähte, dort übergeben, während die Zeugin ██████ bekundet hat, sie habe den Stoff „wenige Tage“ vor dem 6. Dezember 1948 gebracht; das Kleid musste deshalb „schnell angefertigt“ werden, damit sie es auf der Reise noch anziehen konnte. Wenn daher die Hauptbelastungszeugen schon in der Zeitangabe beachtlich voneinander abweichen, so wird man die Möglichkeit eines Irrtums auch bei den beiden Angeklagten mit Bedacht prüfen müssen, wie das z. B. in dem Falle geschehen ist, in dem der Tatrichter die Angeklagte █████ freigesprochen hat. Das wird in neuer Verhandlung nachzuholen sein; der Tatrichter wird dabei Gelegenheit finden, sich mit dem neuen Vorbringen der Revision über eine mögliche Verwechslung der Kleiderstoffe und der Zeitpunkte der Anfertigung der daraus hergestellten Kleider auseinanderzusetzen.

Die weiteren Angriffe richten sich gegen tatsächliche Annahmen der Strafkammer; sie sind für den Senat nach § 337 StPO unbeachtlich.

Sollte in der erneuten Hauptverhandlung ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar sein, so wird das Landgericht bei der Angeklagten █████ die Anwendbarkeit des § 163 StGB prüfen müssen. Ein die Angeklagte aus dieser Strafbestimmung verurteilendes Erkenntnis müsste im einzelnen darlegen, welche der Angeklagten bekannte Tatsache dazu geeignet war, Zweifel an der Treue ihres Erinnerungsbildes hervorzurufen, warum ihr diese Sinnung innewohnte, und aus welchen Gründen die Angeklagte bei ihrer Vernehmung die Sinnung auf gerade diese Tatsache als geeignetes Mittel zur Auffrischung ihres Gedächtnisses hätte erkennen können und müssen.

Engels Hécher Groß ███████████████████

Dr. Augustin
Hille