Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen lückenhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/94
Datum
08.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt; seine auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkte Revision ist unwirksam. Der BGH verwirft die weitergehende Revision, bestätigt aber Mängel im Strafausspruch: Die Feststellungen zu stationärer Behandlung und Arbeitsunfähigkeit sind nicht eindeutig kausal dem Angeklagten zuzuordnen. Mangels fachärztlicher Befunde und klarer Aufklärung hob das Gericht den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Tateinheit ist eine Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung einzelner rechtlicher Gesichtspunkte unwirksam; das Rechtsmittel ist in diesem Umfang nicht begrenzbar.

2

Für die Berücksichtigung von Tatfolgen bei der Strafzumessung müssen die dem Angeklagten zugerechneten Auswirkungen der Tat in den Feststellungen eindeutig und kausal dargelegt sein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

3

Fehlen fachärztliche Befunde oder konkrete Feststellungen zu Dauer und Ursache einer Behandlung, sind die Feststellungen hinsichtlich psychischer oder körperlicher Folgen lückenhaft und ungeeignet für eine belastende Strafzumessung.

4

Besteht die Möglichkeit, dass ein Verfahrens- oder Feststellungsmangel die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 15/94 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ █ aus ██████████, geboren am ████████ 1966 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. September 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die der Angeklagte „auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkt“ hat, beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung ist unwirksam. Bei Vorliegen von Tateinheit kann das Rechtsmittel nicht auf die Nachprüfung einzelner rechtlicher Gesichtspunkte beschränkt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 185, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rdn. 13 i. V. m. § 344 Rdn. 7).

Die Verfahrensrügen und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 1994 zutreffend dargelegt hat.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Tatopfer „aufgrund des Vorfalls 6 Wochen stationär im Krankenhaus verweilen musste“ und nach der am 20. September 1992 erfolgten Tat „erst seit dem 01.01.1993 wieder voll arbeitsfähig war“. In den Feststellungen findet sich hierzu folgendes: Am Nachmittag nach der Tat machte die Geschädigte bei der Untersuchung durch ihren Hausarzt auf diesen einen „verstörten und verängstigten Eindruck“, sie befand sich „quasi in einem Schockzustand“ (UA 10); an ihren Oberarmen stellte er starke Blutergüsse fest (UA 14). Der Hausarzt veranlasste daraufhin ihre Überweisung in die neurologisch-psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses, wo sich die Patientin „einige Tage später vorstellte“. Von dort wurde sie dann „auf Wunsch der Mutter in das █████ Hospital ███████ verlegt, wo sie ca. 6 Wochen lang in stationärer Behandlung verblieb“.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass es sich bei den zu Lasten des Angeklagten gewerteten Tatfolgen um von ihm „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) handelt.

Die festgestellten körperlichen Verletzungen erscheinen nicht geeignet, eine derart lange Krankenhausbehandlung und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in dem genannten Umfang zu rechtfertigen. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die Feststellungen lückenhaft, da sich aus ihnen kein fachärztlicher Befund ergibt. Aber auch die näheren Umstände der erst nach Tagen aufgenommenen Behandlung in der neurologisch-psychiatrischen Abteilung in [REDACTED], deren Dauer sowie die Einzelheiten hinsichtlich der „auf Wunsch der Mutter“ erfolgten Verlegung in das Krankenhaus ███████, in dem die Patientin dann noch etwa sechs Wochen behandelt worden ist, bedürfen der Aufklärung dahin, inwieweit sie auf die Straftat des Angeklagten zurückzuführen sind.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der aufgezeigte Rechtsmangel auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.

Meyer-GoßnerSteindorfTolksdorf
GollwitzerMaatz