Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen Unzucht mangels Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/59
Datum
27.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Unzucht mit dem Schüler Herbert, da ein Sachverständigengutachten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit nahelegte. Der BGH stellte fest, dass das Urteil weder die Einlassung des Angeklagten noch die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darlegt. Mangels darlegbarer Gründe für eine von der fachlichen Beurteilung abweichende Überzeugung hob der BGH die Verurteilung in diesem Punkt auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Verurteilung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen im Urteil hinreichende Angaben zur Einlassung des Angeklagten und zu den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Gründen, kann das Revisionsgericht den schriftlichen Vortrag des Sachverständigen im Freibeweis hinzuziehen.

2

Wenn ein Sachverständiger die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen als zweifelhaft einstuft, bedarf jede entgegenstehende richterliche Überzeugung einer ausdrücklichen Begründung, aus der ersichtlich ist, weshalb von der fachlichen Einschätzung abgewichen wird.

3

Fehlen die für die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung erforderlichen Urteilsgründe, ist eine auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilung insoweit aufzuheben.

4

Kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob das Tatgericht aufgrund eigener Sachkunde zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. September 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johannes aus ██ █████, geboren am ██ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit dem Schüler Herbert verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit dem 12-jährigen Heinz-Otto K. verurteilt worden ist, läßt das Urteil Rechtsmängel nicht erkennen.

Die Ausführungen der Revision, daß die innere Tatseite nicht ausreichend festgestellt sei, sind unbegründet. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht über der Kleidung an den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen habe. Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es im vorliegenden Falle nach Lage der Sache nicht.

Dagegen gibt die Verurteilung im Falle des Schülers Herbert K. zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Revision trägt vor, die Sachverständige habe erklärt, daß dieses Kind unglaubwürdig sei, jedenfalls seinen Darstellungen nicht ohne weiteres gefolgt werden könne.

Der Beschwerdeführer erhebt die Aufklärungsrüge und meint, daß bei dem verständlichen Zweifel an der Wahrheitsliebe des Kindes eine weitere Nachforschung erforderlich gewesen sei, womit er ersichtlich zum Ausdruck bringen will, der Tatrichter habe ein weiteres Gutachten einholen müssen.

Da das Urteil in keiner Weise die Einlassung des Angeklagten und die Beweiswürdigung wiedergibt, war das Revisionsgericht darauf angewiesen, im Wege des Freibeweises die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten einzusehen. Aus diesem ergibt sich, daß allein aus den Aussagen dieses Zeugen, d. h. ohne anderweite Stützen, die Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden könne und die allgemeine Zeugeneignung sehr zweifelhaft erscheine.

Da im Urteil jegliche Angaben über die Äußerungen der Sachverständigen hierzu fehlen, muß davon ausgegangen werden, daß sie sich in der Hauptverhandlung in ähnlicher Weise geäußert hat. Ist das Landgericht trotzdem den Angaben des Kindes gefolgt, so hätte es einer näheren Begründung bedurft, aus welchen Gründen es zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Da diese fehlt, kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Sachkunde der Strafkammer ausgereicht hat, sich ohne Zuziehung eines Obergutachters eine abweichende Überzeugung zu bilden.

Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, falls es notwendig sein sollte, die Zeugin Mafalda S., deren Aussage sich auf den Fall des Herbert K. bezog, erneut zu vernehmen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1952, 1310).

Es wird sich ferner empfehlen, im Urteil die Einlassung des Angeklagten und die für die Beweiswürdigung maßgebenden Gründe wiederzugeben.

Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

JustizangestellterRothbergHoepner
SeibertKrummeLang-Hinrichsen