Revision gegen Mordurteil verworfen — Bestätigung voller Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/88
- Datum
- 28.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen fehlender Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine sachverständig beratene Strafkammer kann die volle Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei feststellen, wenn die Beweislage und das Gutachten dies tragen.
Ein Blutalkoholwert, der nur geringfügig über 2,2‰ liegt, begründet nicht automatisch verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit; die konkrete erfahrungsgemäße Wirkung ist anhand der Gesamtumstände und des Gutachtens zu beurteilen.
Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 158/88
in der Strafsache gegen
█, dort geboren am ██, P. Thomas, zur Zeit in Haft, geboren 1962, wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den hier vorliegenden Besonderheiten in Tat und Täterpersönlichkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht, zumal dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nur geringfügig über 2,2‰ lag (vgl. Salger, Festschrift für Pfeiffer, S. 389, 391).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Brüning |