Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen — Bestätigung voller Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 158/88
Datum
28.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Mordurteil des Landgerichts Hagen; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage der Schuldfähigkeit unter Alkoholeinfluss. Der Strafsenat bestätigte rechtsfehlerfrei die volle Schuldfähigkeit aufgrund der sachverständigen Beratung und eines nur geringfügig über 2,2‰ liegenden Blutalkoholwerts. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen fehlender Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine sachverständig beratene Strafkammer kann die volle Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei feststellen, wenn die Beweislage und das Gutachten dies tragen.

3

Ein Blutalkoholwert, der nur geringfügig über 2,2‰ liegt, begründet nicht automatisch verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit; die konkrete erfahrungsgemäße Wirkung ist anhand der Gesamtumstände und des Gutachtens zu beurteilen.

4

Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 158/88

in der Strafsache gegen

█, dort geboren am ██, P. Thomas, zur Zeit in Haft, geboren 1962, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den hier vorliegenden Besonderheiten in Tat und Täterpersönlichkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht, zumal dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nur geringfügig über 2,2‰ lag (vgl. Salger, Festschrift für Pfeiffer, S. 389, 391).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
KnoblichBrüning