Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/68
- Datum
- 14.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag des Angeklagten liegt auch dann vor, wenn der Verteidiger eine konkrete Behauptung unter Beweis stellt und den Weg zur Ermittlung des Zeugennamens angibt; die Nennung des Namens ist nicht zwingend.
Ein Beweisantrag darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden; die Ablehnungsgründe müssen in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden.
Die Nachschiebung von Ablehnungsgründen im Urteil ist unzulässig, da der Antragsteller dadurch in seinem prozessualen Verhalten beeinträchtigt wird.
Die Annahme einer Verschleppungsabsicht bei Ablehnung eines Verteidigerbeweisantrags bedarf einer besonders sorgfältigen und substanziierten Begründung.
Die Frage, ob körperliche Verletzungen zeitweilige geistige Störungen oder Bewusstseinsstörungen verursacht haben können, ist eine Sachverständigenfrage und nicht durch einfache Zeugenvernehmung zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Starkstrommonteur Franz aus ███, geboren am ███ 1911 in ███, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. April 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte bestreitet, sich am 13. Juni 1966 im Keller eines Einfamilienhauses, in dem er einen Starkstromanschluss herstellte, in unzüchtiger Weise an der 11 Jahre alten Tochter des Hausbesitzers vergangen zu haben. Das Landgericht hält ihn durch die Aussagen des Kindes für überführt. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Lehrling als Zeugen dafür zu vernehmen, dass er während der Arbeit des Angeklagten an jenem Tage und in jenem Hause anwesend gewesen sei. Der Name und die Anschrift des Lehrlings seien bei dem damaligen Arbeitgeber des Angeklagten zu ermitteln. Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag enthalte keine bestimmte Bezeichnung des Beweismittels, wie es für einen förmlichen Beweisantrag nötig sei; dieser brauche aber angesichts der Aussage der Verletzten und der Tatsache, dass der Angeklagte die Beweisbehauptung erst nach fast eineinhalbjähriger Dauer des Verfahrens aufgestellt habe, nicht nachgegangen zu werden.
Die Ablehnung verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Der Verteidiger hat eine bestimmte Behauptung unter Beweis gestellt. Dass die behauptete Tatsache für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung war, liegt auf der Hand; denn wenn der Angeklagte zu keiner Zeit allein mit dem Kind in dem Keller war, wird dessen Glaubwürdigkeit zweifelhaft sein. Für seine Behauptung hat der Verteidiger auch ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet, nämlich den Lehrling, der dem Angeklagten seinerzeit bei der Arbeit geholfen haben soll. Dass er den Namen des Lehrlings nicht nennen konnte, ändert hieran nichts, da er den Weg angegeben hat, auf dem der Name und die Anschrift des Lehrlings ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnten. Es handelte sich also nicht, wie das Landgericht meint, um eine bloße Anregung, weitere Tatsachen oder weitere Beweismittel zu ermitteln, sondern um einen Beweisantrag, der nur
aus einem der Gründe des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden durfte. Einen solchen, nämlich Verschleppungsabsicht, hat das Landgericht zwar in den Urteilsgründen angeführt. Die Nachschiebung von Ablehnungsgründen im Urteil ist jedoch nicht statthaft. Der Ablehnungsgrund muss dem Antragsteller in der Hauptverhandlung bekannt gegeben werden, damit er sein weiteres Prozessverhalten darauf einrichten kann. Davon abgesehen bedarf die Annahme einer Verschleppungsabsicht bei dem Beweisantrag eines Verteidigers besonders sorgfältiger Begründung. Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Es kann daher nicht bestehen bleiben.
Ob das Urteil auch auf der ebenfalls nicht rechtlich bedenkenfrei begründeten Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Ärzte, die den Angeklagten früher behandelt hatten, als Zeugen beruhen kann, braucht nicht geprüft zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lechleitner geeignet mit den angeführten Unfallverletzungen des Angeklagten befasst, ob diese Verletzungen und dass die Frage, ob sie zeitweise geistige Störungen oder Bewusstseinsstörungen zur Folge gehabt haben können, keine Zeugenfrage ist, sondern eine Sachverständigenfrage. [REDACTED]
| Mayr | Dr. Rotberg | Sanders | |||
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