Revision: Unterbringungsanordnung wegen Belehrungsmangel aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/67
- Datum
- 26.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte bei Eröffnung der Hauptverhandlung nicht darüber belehrt, dass eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden kann, liegt ein Verfahrensmangel nach § 265 Abs. 1, 2 StPO, der zur Aufhebung des Urteils insoweit führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hierauf beruht.
Die Belehrungspflicht nach § 265 StPO besteht jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit der Maßregel weder aus der zugelassenen Anklage noch aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich ist.
Revisionsrügen, die lediglich eine neuerliche Würdigung des Tatsachenvortrags oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen verlangen, sind in der Revisionsinstanz unzulässig; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler.
Offensichtliche Formulierungsfehler in der Wortwahl gesetzlicher Tatbestände im Urteil sind zu berichtigen; eine fehlerhafte Wortverbindung (z.B. ‚Heil- und Pflegeanstalt‘ statt gesetzlich korrektem ‚Heil- oder Pflegeanstalt‘) berührt nicht zwingend die Sachentscheidung, ist aber zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. November 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gartenbauarbeiter Karl-Heinz ██████ aus ██, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz██████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten „in einer Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung „in einer Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und ihn der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren für verlustig erklärt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO geltend. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden könne. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist das in der Tat nicht geschehen. Der Hinweis wäre indes erforderlich gewesen, weil er sich weder aus der gerichtlich zugelassenen Anklage noch aus dem Eröffnungsbeschluss ergab (BGH NJW 1964, 459; vgl. ferner BGHSt 2, 85 und 18, 288).
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sich um die Maßregel handelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung insoweit auf dem Unterlassen des Hinweises beruht.
Mit Rücksicht auf die Fassung der Urteilsformel (richtig dagegen UA 14) sieht sich der Senat veranlasst zu bemerken, dass § 42b StGB nicht von der „Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt“, sondern von der „Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt“ spricht.
2. Die Einzelangriffe der Sachrüge erschöpfen sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in der Revisionsinstanz unzulässig sind.
Eine Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das gilt auch hinsichtlich des Strafausspruchs. Die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten zwar als einen gefährlichen Verbrecher und einen Gewohnheitsverbrecher. Sie verurteilt ihn aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus § 20a StGB. Das beschwert ihn nicht. Die Frage der Zubilligung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StPO hat die Strafkammer ausdrücklich erörtert und in aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Erwägungen verneint. Sie hat auch nicht übersehen, dass sie die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern konnte; denn „bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten festgestellt, dass er im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt hat“.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |