Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Bewährung und Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/59
- Datum
- 02.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederholtem Auf- und Abblenden entgegenkommender Scheinwerfer, das zu erheblicher Sichtbeeinträchtigung führt, trifft den Kraftfahrer die Pflicht, so weit zu verlangsamen oder anzuhalten, dass die Fahrbahn sicher überblickt werden kann; unterlässt er dies, handelt er fahrlässig.
Die Feststellung von Fahrlässigkeit im Verkehrsstrafrecht kann sich aus den objektiven Unfallumständen (Art der Verletzungen, Beschädigungen am Fahrzeug, Spurenlage) und nachvollziehbaren Gründen der Tatsachenwürdigung des Tatrichters rechtlich tragen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine in den Urteilsgründen konkret dargestellte Prüfung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der in § 23 Abs. 2 StGB genannten Umstände voraus; insb. sind Art, Höhe, Zeitpunkt und der zugrundeliegende Sachverhalt früherer Strafen anzugeben, damit die Rechtsbeschwerde die Entscheidung überprüfen kann.
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf einer hinreichend konkreten Begründung, aus der Art und Schwere früherer Verkehrsverfehlungen sowie deren zeitlicher Abstand und ihre Eignung zur Prognose künftigen gefahrbringenden Verhaltens ersichtlich werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 18. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, dort geboren am █████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 18. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 2. Mai 1958 gegen 22 Uhr kehrte der Angeklagte mit seinem Kastenlieferwagen von einer Geschäftsreise auf der Bundesstraße 8 von ███ nach seinem Wohnort ███ zurück. Am Ortseingang von ███ sah er in einer Entfernung von etwa 1 km einen Lastzug entgegenkommen. Obwohl er sein Scheinwerferlicht sogleich abblendete, schaltete der Lastzugführer das Fernlicht ein, wohl weil er das Abblendlicht des Angeklagten für Volllicht hielt. Als der Angeklagte nunmehr ebenfalls aufblendete, schaltete der Fahrer des Lastwagens wieder Abblendlicht ein. In diesem Augenblick waren die Fahrzeuge noch etwa 50 m voneinander entfernt. Jetzt fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h weiter. In Höhe des Anhängers des Lastzugs spürte er einen Schlag gegen sein Fahrzeug. Er hatte den am rechten Fahrbahnrand gehenden oder stehenden Schlosser Anton ████ aus ███, den er nicht bemerkt hatte, mit der rechten Vorderseite seines Wagens erfasst und 12 m weit über den Gehsteig an den angrenzenden Zaun des Sportplatzes geschleudert. Dort fand er ihn gleich nach dem Zusammenstoß mit dem Rücken an den Zaun gelehnt bewegungslos sitzend. Er fuhr sogleich zu der 250 m entfernten Polizeidienststelle und meldete den Unfall. Alsdann kehrte er zur Unfallstelle zurück. ████ hatte inzwischen das Bewusstsein wiedererlangt und erkannte den Angeklagten als seinen Nachbarn. Er fragte ihn, wo sein Fahrrad sei, und bat darum, ihn nach Hause zu bringen. Kurz darauf trafen Polizeibeamte ein, die den Verletzten ins Krankenhaus bringen ließen. ████ starb schon während dieser Fahrt.
Sein Fahrrad stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite an einen Zaun gelehnt; es zeigte keine frischen Spuren eines Zusammenstoßes, jedoch waren Lenker und Lampe nach links verdreht. In der Nähe der Unfallstelle wurden zwei aufeinanderpassende Zigarettenstücke der von ████████ zuvor in einer Gastwirtschaft gekauften Marke „Eckstein“ gefunden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre. Strafaussetzung zur Bewährung wurde dem Angeklagten versagt.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
Auf Grund der Art der Verletzungen des Verunglückten, besonders der Rippenbrüche und senkrecht zur Körperachse von hinten nach vorne verlaufender Risse in Leber und Milz, sowie der Beschädigung des Wagens des Angeklagten, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachter für erwiesen angesehen, dass █████ mit erheblicher Wucht in aufrechter Stellung von hinten in Höhe des rechten Scheinwerfers des Wagens erfasst und mitgerissen, nach dem Anprall herumgewirbelt, erneut in Brusthöhe seitlich getroffen und sodann weggeschleudert worden ist. Aus den Umständen des Unfallablaufs hat es entnommen, dass ██ sich vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn befunden haben müsse (UA S. 3 R). Allerdings könne er nicht auf dem Fahrrad gefahren sein – so führt das Urteil aus –, weil der Wagen des Angeklagten keine harten Aufschlagstellen aufgewiesen habe. Er müsse das Rad also entweder rechts von sich gehalten oder geschoben oder sich ohne dieses auf der Fahrbahn aufgehalten haben. Die Möglichkeit, dass ████ plötzlich von der Seite her in die Fahrbahn vor den Wagen geraten sei, hat die Strafkammer ausgeschlossen, weil dies mit Art und Lage der Verletzungen █████ nicht in Einklang zu bringen wäre.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, dass der Angeklagte, der den Fußgänger nicht gesehen hat, obwohl Fahrbahn und Gehsteig nach den Feststellungen hellerleuchtet waren, noch im Zeitpunkt des Unfalls vom Scheinwerferlicht des Gegenfahrzeugs geblendet worden sei; die Augen des Angeklagten hätten sich nämlich infolge des mehrmaligen Auf- und Abblendens des Lastwagens ständig auf die neuen Lichtverhältnisse einstellen müssen und dadurch die klare Sicht verloren. Die Strafkammer macht dem Angeklagten deshalb mit Recht zum Vorwurf, dass er seine Geschwindigkeit nicht erheblich weiter verringert oder angehalten und abgewartet hat, bis er sich an die veränderten Beleuchtungsverhältnisse gewöhnt haben würde, sondern seine mit zu hoher Geschwindigkeit in den „Blindraum“ fortgesetzte Fahrt.
Denn er habe voraussehen können, dass er auch noch während des Vorbeifahrens des Lastzugs geblendet sein werde, weil er dessen helle Scheinwerfer schon in einer Entfernung von 1 km bemerkt und das Auf- und Abblenden beider Fahrzeuge eine gewisse Zeit gedauert habe.
Diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal jeder Kraftfahrer mit einer längeren Fahrpraxis wie der Angeklagte aus eigener Erfahrung weiß, dass selbst das abgeblendete Scheinwerferlicht eines großen Lastwagens häufig noch eine erhebliche Blendwirkung ausübt.
Ein unlesbarer Widerspruch kann in den Urteilsfeststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gefunden werden. Das Landgericht geht ersichtlich nicht davon aus, dass der Angeklagte vor dem Vorbeifahren des Lastwagens nochmals geblendet worden sei. Vielmehr ist es, wie die Darlegungen über die geringe Anpassungsfähigkeit der Augen an die sich ständig verändernden Lichtverhältnisse erkennen lassen, davon überzeugt, dass die Blendwirkung durch das Abblenden der Scheinwerfer des Lastwagens noch nicht beseitigt worden ist, sondern trotz des Abblendens bis zum Zusammenstoß fortbestanden hat. Das ergibt sich besonders eindeutig aus der Folgerung des Landgerichts, dass der Angeklagte infolge des wiederholten Auf- und Abblendens die klare Sicht verloren hatte und deshalb notfalls hätte anhalten und warten müssen, bis sich sein Auge an die Lichtverhältnisse gewöhnt hatte. Mit dem Fortdauern der Blendung musste und konnte der Angeklagte, wie sich als Überzeugung des Tatrichters aus den Urteilsgründen ebenfalls klar ergibt, auf Grund seiner langen Kraftfahrererfahrung auch rechnen, da die Begegnung schon etwa 2 Sekunden nach dem erst 50 m vorher erfolgten Abblenden des Lastwagens stattfand, wenn man eine Fahrgeschwindigkeit beider Fahrzeuge von je ungefähr 50 km/h zugrunde legt. In solch kurzer Zeit pflegt die volle Blendwirkung, wie jeder erfahrene Kraftfahrer weiß, nicht genügend abzuklingen. Wenn das Urteil abschließend hinzufügt, der Angeklagte habe sich schon vor Beginn der Blendung fahrlässig verhalten, so meint es damit offensichtlich nur den letzten, für den Unfall entscheidenden Zeitraum vor der Begegnung mit dem Lastwagen, nicht etwa den ganzen während der Annäherung des Gegenfahrzeugs zurückgelegten Weg; denn auf diesem Weg bemerkte der Angeklagte nach den Feststellungen erst, dass er die Sicht verlor. Die Verminderung der Geschwindigkeit auf 45 km/h war nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer keine ausreichende Vorsichtsmaßnahme, solange der Angeklagte die Fahrbahn nicht deutlich überblicken konnte.
Nach alledem hat das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten rechtsirrtumsfrei begründet.
2. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsmangel erkennen. Das Landgericht hat sowohl ein Mitverschulden des verunglückten Fußgängers mildernd berücksichtigt, weil dieser sich möglicherweise verkehrswidrig, nämlich ohne Fahrrad, auf der Fahrbahn aufgehalten habe, als auch eine Mitschuld des Lastwagenführers angenommen, da dieser nicht ordnungsmäßig abgeblendet habe.
3. Dagegen ist die Versagung der Strafaussetzung nicht ausreichend begründet.
Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die zahlreichen Vorstrafen, namentlich die beiden einschlägigen Verkehrsstrafen des Angeklagten hin. Sie teilt aber weder Art und Höhe dieser Strafen mit, noch sagt sie etwas darüber, wie lange Zeit sie zurückliegen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt den Verkehrsstrafen zugrunde liegt und in welchem Maße sich der Angeklagte in diesen Fällen schuldig gemacht hat. Ohne diese Angaben kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Landgericht allen Gesichtspunkten Rechnung getragen hat, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob von dem Angeklagten nach seiner Persönlichkeit, seinem Vorleben und den sonstigen in § 23 Abs. 2 StGB bezeichneten Umständen erwartet werden kann, dass er sich in Zukunft im Straßenverkehr gesetzmäßig verhalten werde. Nicht erforderlich ist, dass er – wie das Landgericht meint – sogar „die Gewähr“ für ein solches Verhalten bietet (BGHSt 7, 6, 16). Einer besonderen sorgfältigen Prüfung in dieser Hinsicht hätte es hier gerade deshalb bedurft, weil nach der Annahme der Strafkammer ein erhebliches Verschulden des Lastwagenführers und auch ein verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers für den Unfall mit ursächlich gewesen sein können und weil die Schuld des Angeklagten nicht allzu schwer wiegt.
Unter den gleichen Mängeln leidet auch die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung.
Nach alledem muss das Urteil hinsichtlich der beiden Nebenentscheidungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Seibert Krumme Rotberg ist an einen auswärtigen Senat abgeordnet und kann deshalb nicht unterschreiben Hübner Menges