Treffer
BGH Urteil

Revision: Alkoholisierte Zurechnungsfähigkeit bei Rückfalldiebstahl – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 158/56
Datum
30.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; er rügte, die Feststellungen rechtfertigten nur eine Verurteilung nach § 330a StGB. Der BGH prüfte die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss und betonte, dass erhebliche Bewusstseins­trübung oder Störung der Geistestätigkeit auch bei nicht völligem Rausch zur Verantwortungsaufhebung führen können. Da die Strafkammer eine abschließende Beurteilung getroffen hatte, hob der Senat das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurechnungsfähigkeit kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Tätereindruck äußerlich nicht dem Grad der Alkoholwirkung entspricht; erhebliche Bewusstseins­trübung oder erhebliche Störung der Geistestätigkeit reichen zur Verantwortungsaufhebung (§ 51 Abs. 1 StGB).

2

Dass ein Täter planmäßig und zielgerichtet handelt, schließt Zurechnungsunfähigkeit nicht aus; äußere Erscheinungen (z. B. nur „angetrunken“ erscheinen) sind kein sicheres Indiz für Vorliegen oder Fehlen der Schuldfähigkeit.

3

Bei alkoholbedingten Psychopathien oder chronischer Trunksucht ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit eine erhöhte Berücksichtigung der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Geistestätigkeit geboten.

4

Die Strafkammer darf nicht eine unüberprüfbare, abschließende rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit treffen; unklare Feststellungen zur Schuldfähigkeit müssen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter, z. Zt. arbeitslosen ██████ █████████, dort geboren am ████ 1922, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ████████,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Grund des Gutachtens eines in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen ist sie zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe die Tat in einem Zustand zwar erheblich verminderter, aber nicht – worauf er sich berief – ausgeschlossener Zurechnungsfähigkeit begangen. Sie begründet dies damit, dass, wie auch der Sachverständige angenommen hat, „Volltrunkenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen hat, da bei sinnloser Besinnungslosigkeit keine so zielgerichteten Handlungen vorgenommen werden können, wie sie der Angeklagte ausgeführt hat; die Art und Weise der Diebstahlsausführung sei ausserdem unbedingt vorbedacht und zielgerichtet“ gewesen; schließlich hätten mehrere Zeugen glaubhaft bekundet, „der Angeklagte sei angetrunken, nicht betrunken gewesen“.

In der Begründung seiner Revision, mit der er die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet, vertritt der Angeklagte die Auffassung, die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigten nur eine Verurteilung aus § 330a StGB.

Dem kann der Senat nicht folgen, weil eine solche abschließende Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch die Strafkammer nicht zulässig ist. Andererseits aber sprechen die Erwägungen der Strafkammer nicht dafür, dass sie von Rechtsirrtum beeinflusst sind. Die Verantwortlichkeit eines unter Alkoholeinfluss Handelnden kann auch ohne dass er völlig oder sinnlos betrunken ist, im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sein. Hierfür kann eine auf Alkoholgenuss beruhende erhebliche Trübung des Bewusstseins oder eine erhebliche Störung der Geistestätigkeit genügen. Dies wird vor allem bei einem Täter wie dem Angeklagten berücksichtigt werden müssen, der an einer auf charakterliche Abartigkeit zurückgehenden Trunksucht leidet. Dass er planmäßig und zielstrebig handelte, schließt seine Zurechnungsunfähigkeit nicht schlechthin aus (BGHSt 1, 384), ebensowenig, dass er auf Dritte den Eindruck eines nur Angetrunkenen, nicht aber eines Betrunkenen machte; denn die Schwere der Alkoholwirkung braucht äußerlich nicht oder nicht in vollem Umfang erkennbar zu sein (BGH in VRS 4, 549; 5, 282; 8, 493; GA 1955, 269). Das Urteil musste deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.

Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert Dr. [REDACTED] Prof. Dr. Lang-Hinrichsen