Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Gefangenenbefreiung, Begünstigung und Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 158/51
Datum
15.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gefangenenbefreiung (§120 StGB), Begünstigung (§257 StGB) und Hehlerei (§259 StGB) verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Landgericht stellte fest, dass er einem Strafgefangenen Fluchtwege nannte, den Abtransport organisierte und als Belohnung Tabakwaren annahm. Der BGH bestätigte, dass bereits ratgebende Unterstützung vor der Flucht strafbares Mitwirken begründet und die Beweiswürdigung sowie Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem Gefangenen zur Selbstbefreiung vorsätzlich Hilfe leistet, handelt nach §120 Abs.1 StGB strafbar; diese Hilfe kann sowohl durch Rat als auch durch Tat erfolgen.

2

Ein zuvor erteilter Rat, der den Entschluss des Gefangenen zur Flucht bestärkt, erfüllt den Tatbestand der Gefangenenbefreiung auch dann, wenn die tatsächliche Flucht später und aus eigenem Entschluss des Gefangenen erfolgt.

3

Wer einen entwichenen Strafgefangenen aktiv fördert und annimmt, dadurch dessen Fortkommen entscheidend zu sichern, macht sich der Begünstigung strafbar (§257 StGB).

4

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei genügt es, dass der Erwerber weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Sache durch eine fremde strafbare Vortat erlangt wurde; Kenntnis der genauen Umstände der Vortat ist nicht erforderlich (§259 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht in ████████████, 13. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

gegen den Angeschuldigten Andwig R. aus ███, geboren am ███████████ 1913, in ███, Kreis ███, wegen Gefangenenbefreiung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, - Bundesrichter Krumme, - Bundesrichter Hille, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Mantel als ███████████ Richter, - Amtsgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 13. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der durch das angefochtene Urteil wegen Gefangenenbefreiung im Rückfall zu 2 Jahren Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist, verblieb im Juli 1950 als Vorarbeiter wegen mehrerer █████████ (Begründung entfällt) im Jugendlager ██ ███. Dicht am Bereich des Lagers befand sich das Lager ██████ der ███ Strafgefangenen. Der Angeklagte kannte als Melker der außerhalb des Lagers stehenden Kühe diesen großen Bewegungsfreiraum. Nach einer Besprechung mit dem Angeklagten am Vormittag verließ ██ am Nachmittag des 24. Juli 1950 das Lager, um zu fliehen.

Unter dem Werkstattzug trug er den Ausgehanzug der Sträflinge. Der Angeklagte zeigte dem Strafgefangenen den Weg durch den Busch nach ████, fuhr mit dem Rad voraus und besorgte dort ein Auto, mit dem beide nach █████ fuhren. Da ████ mittellos war und seine Flucht deshalb █████ ███████████ konnte, erschwindelte er sich bei der Firma ██████, die das väterliche Geschäft zu beliefern pflegte, Rauchwaren im Werte von DM 449,55. Von diesen erhielt der Angeklagte 60 Päckchen Tabak als Belohnung; er nahm sie, obwohl er wusste, dass sie soeben durch eine strafbare Handlung erlangt worden waren. Wegen dieses Rückfallbetruges ist er zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und wegen Hehlerei zu 8 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

Nach § 120 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einem Gefangenen zur Selbstbefreiung aus der Gefangenschaft vorsätzlich Hilfe leistet. Diese Hilfe kann, wie im vorliegenden Fall, durch Rat oder Tat geleistet werden. § 49 StGB enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Art der Hilfeleistung, sondern nur, dass sie vorsätzlich sein müsse (RGSt 25, 65, 61; Kohlrausch, Anm. III, 2; Lange, § 120 Anm. 3).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den ██ aufgesucht und ihm erklärt, dass er am Vormittag noch nicht „abhauen“ wolle, aber ihm gesagt, wie er fortkommen könne. Der Angeklagte hat dem Strafgefangenen in Kenntnis dessen, dass dieser fliehen wolle, den Rat erteilt, er solle morgens entweichen, weil das die günstigste Zeit sei, und ihm weiter mitgeteilt, er wolle ihm schon ein Fuhrwerk besorgen. Schon durch diesen Rat, der zu einer Zeit erteilt war, als ██ ████ in Strafhaft saß und diesen in seinem Entschluss bestärkte, hat der Angeklagte die spätere Flucht gefördert. Dass ██ sich am Nachmittag dann selbst befreit hat, war der Angeklagte schon wegen dieses Tatbeitrages aus § 120 StGB zu bestrafen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die spätere Hilfeleistung (Unterrichtung über den Weg, Besorgung des Autos) erst zu einer Zeit eingesetzt hat, nachdem ██ schon aus eigenem Willen und Tun seine Freiheit erlangt hatte, wie die Revision im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer meint.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Begünstigung in Form der Strafvollstreckungsvereitelung aus den Urteilen des Landgerichts in Aurich nach § 257 StGB für schuldig befunden. Auch insoweit wird der Schuldspuch durch die Feststellungen getragen, denn der Angeklagte hat einen entwichenen und mittellosen Strafgefangenen, der wegen eines Vergehens verurteilt war, in einem Kraftwagen aus dem Bereich der Strafverfolgungsbehörden fortkommen lassen und hat dies in der Annahme getan, dass er ihm für seine Hilfeleistung entscheidend sei (RGSt 16, 204; 35, 128). Ob zwischen beiden Vergehen nicht Tateinheit anzunehmen war, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch die Annahme einer Straftat nicht beschwert wird.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 259 StGB wegen einer selbstständigen Hehlerei an den Tabakwaren, die er sich von ██ als Belohnung für seine tatkräftige Unterstützung hat aushändigen lassen, hat keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Das Urteil belegt im Einzelnen, dass ███ sich gegenüber dem Vertreter der Firma ██████ eines Betruges nach § 263 StGB schuldig gemacht hat, indem er wahrheitswidrig erklärte und Glauben fand, er kaufe für sein väterliches Geschäft, worauf ihm die Waren zum Nachteil der Firma aushändigt wurden. Tatsächlich wollte er aber die Waren für sich behalten und nicht bezahlen, sondern unter Preis absetzen, um sich Bargeld zur Fortsetzung seiner Flucht zu verschaffen. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Betruges sind dargelegt. Die Strafkammer hat auf Grund der von ihr festgestellten Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Tabakwaren durch eine strafbare Handlung erlangt habe, die sich nur gegen das Vermögen der Firma richtete. Es ist weder erforderlich, dass der Hehler weiß, durch welche Straftat die Sache erlangt wurde, noch dass er die näheren Umstände der Vortat kennt (RGSt 55, 234). Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass der Angeklagte in Kenntnis der Umstände gehandelt habe, die seinen Vorteil begründeten.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die weiteren Ausführungen der Revision enthalten im Wesentlichen nur Rügen tatsächlicher Art. Sie wenden sich nicht etwa gegen die Anwendung der Rechtsnormen, sondern gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, die auf den tatsächlichen Feststellungen beruht, indem sie die Einkassung ██ ██ als unglaubwürdig bezeichnen. Derartige Ausführungen sind nach § 337 StPO unzulässig und daher unbeachtlich. Im Übrigen hat die Strafkammer nicht verkannt, dass ██ ein überspannter, geltungsbedürftiger Mensch ist, der den Tund sehr voll nimmt.

Dr. GroßDr. HilleMantel
KrummeDr. Augustin