Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Betrugsfalls und Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/82
Datum
25.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren in einem Betrugsfall ein und hebt die entsprechende Verurteilung auf. Infolgedessen ändert der Senat das Urteil des Landgerichts und bildet eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat für verbleibende Verurteilungen (Untreue, zwei Betrugsfälle). Eine Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe war nicht erforderlich, da die zulässige Obergrenze bestimmbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden; dies führt insoweit zum Wegfall der Verurteilung in den betreffenden Fällen.

2

Wenn einzelne Verurteilungen entfallen, ist eine Neubildung der Gesamtstrafe vorzunehmen, weil die Rechtsfolgen des veränderten Schuldspruchs anzupassen sind.

3

Der Revisionssenat kann die neue Gesamtstrafe selbst festsetzen, soweit er die zulässige Obergrenze bei Beachtung aller Vorschriften ermitteln kann; eine Zurückverweisung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) und muss die gesetzlichen Obergrenzen nach § 54 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB beachten; die Bemessung erfolgt nach vollen Monaten und Jahren (§ 39 StGB).

5

Die Zuweisung der Kosten und notwendigen Auslagen richtet sich nach den Vorschriften der StPO (insbesondere §§ 465, 467, 473 StPO); bei Freispruch übernimmt die Staatskasse die notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 15/82

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Werner Arthur ███████ aus █████, geboren am ██████████ 1925 in ██████, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1982

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der ████ ██ C———Anstalt ██ ████ und der Mieter der Häuser Am ███████ Nr. ██ und Nr. ██ in ████████ (Fall E der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1981 dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, die Staatskasse, soweit er verurteilt ist, der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall E der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ██ ████████████ Anstalt D7_____) und der Mieter der Häuser Am ████████ Nr. ██ und Nr. ██ in ██████████████ führt zur Beschränkung des Schuldspruchs auf Untreue und Betrug in zwei Fällen sowie zur Aufhebung der im Fall E verhängten zwei Einzelstrafen von je acht Monaten und der bisherigen Gesamtstrafe.

2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil des Finanzamts W███ (Fälle C und F der Urteilsgründe) hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Es ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden, da der Senat ausschließen kann, dass der Tatrichter, der die beiden Einzelgeldstrafen in die bisherige Gesamtstrafe einbezogen hatte (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), bei der erneuten Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe von der Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), Gebrauch machen würde.

Einer Zurückverweisung zur Bildung der neuen Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann diese Gesamtstrafe selbst festsetzen, da sie bei Beachtung aller Vorschriften nur drei Jahre und einen Monat betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 – 4 StR 426/77).

Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren zu bilden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie darf andererseits drei Jahre und zwei Monate nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verb. m. § 54 Abs. 3 StGB). Da hier die Gesamtstrafe schließlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB), kommt nur eine Festsetzung auf drei Jahre und einen Monat in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO.

KnoblichSpiegelEngelhardt
HürxthalGoydke

Zitiert (1)