Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung eines Beweisantrags bei verlesenem Zeugnisprotokoll aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 157/75
Datum
15.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in der Revision die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, mit dem die Vernehmung früherer Verhandlungsbeteiligter begehrt worden war; deren Aussagen waren zuvor aus Niederschriften verlesen worden. Der BGH prüft, ob die Ablehnung wegen Bedeutungs‑losigkeit zulässig war. Er hebt das Urteil wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zudem warnt das Gericht vor unkritischer Verwendung verlesener Niederschriften und ordnet an, die Zeugin notfalls per Rechtshilfe zu vernehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 StPO, wenn die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidungsfindung nicht ohne Bedeutung sind.

2

Stützt das Gericht seine Feststellungen auf die Verlesung früherer Zeugenaussagen, sind Anträge, die die Richtigkeit oder die Zeitfolge dieser Niederschriften in Frage stellen, grundsätzlich entscheidungsrelevant.

3

Die Verlesung von Niederschriften über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen (§ 273 Abs. 2 StPO a.F.) ist zwar zulässig, darf aber als Grundlage tatsächlicher Feststellungen nur mit Zurückhaltung herangezogen werden.

4

Kann eine für die Beweisaufnahme bedeutsame Zeugin nicht vor Ort vernommen werden, hat das Gericht zunächst eine erneute Ladung zu versuchen oder die Vernehmung im Wege der internationalen Rechtshilfe zu veranlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 2. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 157/75

in der Strafsache gegen Lothar Anton aus ██ ██, geboren ███ 1942 in ██████, wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ der Verhandlung, Amtsinspektor ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Zeugen ██████ und ████, die der Mittäterschaft an der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat beschuldigt werden und gegen die deswegen ein Strafverfahren beim Schöffengericht Pirmasens anhängig war, haben in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemäß § 55 StPO die Aussage verweigert, nachdem sie in einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung vom 26. März 1974 zur Sache ausgesagt hatten. Das Landgericht hat die Niederschrift über die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung dieser Zeugen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. März 1974 verlesen. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen stützen sich wesentlich auf die verlesene Niederschrift.

Der Verteidiger hat u. a. beantragt, den Staatsanwalt Stadler und die Richterin ██████, die an der Hauptverhandlung vom 26. März 1974 mitgewirkt hatten, als Zeugen zu vernehmen zum Beweise,

> „dass die Zeugen ██ ███ ████ bei ihrer Vernehmung am 26. März 1974 nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass der Angeklagte nach der Weigerung der Zeugin ██████████ Gewalt angewendet hat in sexueller Hinsicht, sondern ihr nur den Mund zugehalten hat, damit die Nachbarn nichts hörten und um sie dabei zu beruhigen, und dass das Protokoll nicht den zeitlichen Ablauf der von den Zeugen bekundeten Tatsachen erkennen lässt.“

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Durch die Ablehnung des Beweisantrages ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt; denn die Tatsachen, die hier bewiesen werden sollten, sind für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass Frau █████████ mit seinen Zärtlichkeiten zunächst einverstanden gewesen sei, dass sie sich erst widersetzt habe, nachdem auch ████ in das Zimmer gestiegen war, und außerdem, dass der Angeklagte erst dann und nur zu dem Zweck Gewalt angewendet habe, um Frau █████████ am Schreien zu hindern. Diese Einlassung hält das Landgericht auch und vor allem auf Grund des Inhalts der Niederschrift über die früheren Aussagen von ████ und █████ für widerlegt. Durch die abgelehnte Beweiserhebung sollte nun offensichtlich bewiesen werden, dass die verlesene Niederschrift den Inhalt dieser Aussagen nicht zutreffend wiedergebe, insbesondere was die Zeitfolge der einzelnen Ereignisse betrifft. Wären die Beweisbehauptungen bestätigt worden, so wäre das Landgericht möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt. Dass es den Inhalt der Aussagen █████ und ████ in der Hauptverhandlung vom 26. März 1974 als solchen für bedeutungsvoll gehalten hat, ergibt sich daraus, dass es die Niederschrift verlesen hat. Seine Ansicht, das Beweisangebot des Verteidigers sei für die Entscheidung bedeutungslos, kann daher nur darauf beruhen, dass es den Sinn des Beweisantrags verkannt hat.

Das Urteil muss wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensrügen ankommt.

Es sei jedoch bemerkt, dass Niederschriften über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen in einer Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 2 StPO a.F.), deren Verlesung an sich zulässig ist (BGHSt 24, 183), nur mit Vorsicht als Grundlage für tatsächliche Feststellungen verwendet werden sollten. Das Landgericht wird ferner nochmals versuchen müssen, Frau █████████ in der Hauptverhandlung zu laden oder sie wenigstens im Wege der Rechtshilfe durch einen italienischen Richter vernehmen zu lassen.

SpiegelMayrKnoblich
SchmidtHurxthal