Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Begründung zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 157/62
Datum
06.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach einer fahrlässigen Tötung. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf, weil die Entscheidungsgründe widersprüchlich sind: Einerseits wird die Tat als einmalige Entgleisung ohne Gefährdung der Allgemeinheit dargestellt, andererseits wird Vollstreckung aus Abschreckungsgründen angeordnet. Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten, umfassenden Abwägung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat der Tatrichter das öffentliche Interesse umfassend gegen die Persönlichkeit des Täters abzuwägen; die Erwägungen sind schlüssig darzulegen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich sind und der Tatrichter Feststellungen, die Entlastung begründen, nicht mit den Erwägungen zur Vollstreckung in Einklang bringt.

3

Die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; es ist zu prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

4

Ist die Tat nach den Feststellungen des Gerichts eine einmalige, aus bloßer Unaufmerksamkeit entstandene Entgleisung und besteht keine Gefährlichkeit des Täters, rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Oswald, geboren am ███████ 1935 in Alt-Be[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Filtner, Bundesrichter Börtzler als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Januar 1962 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er durch Vorfahrtsverletzung einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat, bei dem der Bergmann █████████ so schwer verletzt wurde, dass er nach einigen Tagen starb. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse dem entgegenstehe.

Nur hiergegen wendet sich die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision. Sie ist in dieser Beschränkung wirksam (vgl. BGH NJW 54, 39 Nr. 16; BGH VRS 18, 347) und auch begründet.

Die Strafkammer hat die Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Angeklagte sei seiner Persönlichkeit nach zwar aussetzungswürdig. Das öffentliche Interesse erfordere aber – die Vollstreckung der Strafe. Denn wenn sich der Angeklagte bislang auch als ordentlicher Kraftfahrer gezeigt habe und auch sonst unbescholten durch das Leben gegangen sei – denn die beiden vom Angeklagten begangenen leichten Verkehrsübertretungen und ein schon lange zurückliegendes Vergehen nach § 24 StVO fielen „nicht allzu sehr ins Gewicht“ –, so sei doch „das Maß der Schuld des Angeklagten überaus groß“.

Darüber hinaus müssten bei so augenfälligen Vorfahrtsverletzungen, die zum Tode eines Menschen geführt hätten und bei denen der Täter „in ganz besonders krasser Weise“ gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen habe,

„zur Sicherung der allgemeinen Verkehrsmoral die Strafzwecke der Abschreckung sowohl des Täters als auch etwaiger zukünftiger weiterer Täter besonders berücksichtigt werden.“ Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheine hiernach das Sühnebedürfnis so groß, dass ihm nur mit einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzuhelfen sei.

Ob das öffentliche Interesse den Vollzug der Strafe erfordert, hat der Tatrichter zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Dem Revisionsgericht obliegt es nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGHSt 6, 391, 392). Das lässt sich hier indes nicht mit Sicherheit ausschließen.

In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es zwar, wie oben erwähnt, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe u. a. zur Abschreckung des Angeklagten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aber hat die Strafkammer mit dem Hinweis abgelehnt, unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten erscheine die Tat „als eine aus einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit entstandene einmalige Entgleisung“, aus der „charakterliche Mängel des Angeklagten nicht hergeleitet werden“ könnten; eine Gefährdung der Allgemeinheit sei durch ihn nicht zu erwarten. Diese Erwägungen (zu § 23 und zu § 42 m StGB) lassen sich nicht ohne weiteres miteinander in Einklang bringen. Möglicherweise hat der Tatrichter bei der Versagung der Strafaussetzung die im Urteil mehrfach erwähnte Einmaligkeit der Verfehlung des Angeklagten außer acht gelassen.

Gegenüber einem Täter, der so beschaffen ist, wie die Strafkammer den Angeklagten bei der Erörterung zu § 42 m StGB kennzeichnet, der insbesondere allein „aus augenblicklicher Unaufmerksamkeit“ als langjähriger Berufskraftfahrer nur einmal entgleist ist, erfordert das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung des Täters jedenfalls im Allgemeinen keine Vollstreckung der Strafe. Gründe, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, treten aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bei Beachtung der Umstände anders entschieden hätte, die es bei seiner Stellungnahme zur Anwendung von § 42 m StGB berücksichtigt hat.

Das Urteil ist infolgedessen aufzuheben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es besteht dagegen keine Veranlassung, die Aufhebung des Urteils auf den Strafausspruch im Übrigen zu erstrecken.

Das Landgericht wird bei der Entscheidung über das „öffentliche Interesse“ nunmehr eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Persönlichkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen des getöteten Bergmanns ██████████ vorzunehmen haben,

wie das der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. dazu VRS 20, 429, 430 mit Hinweisen).

MartinKrummeBörtzler
Lang-HinrichsenFiltner