Treffer
BGH Urteil

BGH: Einziehung des Fahrzeugs bei Fahrerflucht, Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 157/57
Datum
19.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht. Zentrale Fragen betrafen die Feststellungen zum Unfallhergang, die mögliche Einziehung des Fahrzeugs nach § 40 StGB sowie die Bewertung des Fluchtverhaltens. Der Senat betonte die Erforderlichkeit technischer Feststellungen (Sachverständiger) und die Ermessenserwägungen bei der Einziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutztes Kraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen des § 40 StGB als Nebenstrafe eingezogen werden.

2

§ 40 StGB findet Anwendung, wenn der Täter das Fahrzeug bewusst als Mittel zur Verwirklichung eines über die bloße Benutzung hinausgehenden strafbaren Zwecks verwendet; dies gilt auch bei vorsätzlicher Fahrerflucht (§ 142 StGB).

3

Die Einziehung nach § 40 StGB ist eine ermessensabhängige Nebenstrafe; der Tatrichter hat unter Würdigung des Unrechtsgehalts und der übrigen Strafzwecke eingehend zu prüfen, ob sie erforderlich und angemessen ist.

4

Bei unklaren technischen Feststellungen zu einem Verkehrsunfall darf das Rechtsurteil nicht auf unzureichender Beweiswürdigung beruhen; es ist gegebenenfalls ein Kraftfahrsachverständiger hinzuzuziehen.

5

Fortgesetztes Fluchtverhalten und gezieltes Verbergen oder Beseitigen von Spuren (z. B. Wegschaffen des Fahrzeugs, falsche Angaben) können die besondere Rücksichtslosigkeit begründen und die Annahme eines besonders schweren Falls rechtfertigen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 27. Februar 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung

Gesetze: StGB §§ 40, 142

Rechtssatz: Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutztes Kraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen des § 40 StGB eingezogen werden.

Aktenzeichen: 4 StR 157/57

Urteil des BGH vom 19. Juni 1957

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Ernst R__ aus K___/Saar, geboren am 19. Juni 1909 in M__, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lange, Bundesrichter Blei, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, ferner im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht.

In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Bewilligung eines bedingten Strafausstandes, insoweit wird die Sache auch auf die Revision des Angeklagten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 19. Juni 1955 kurz vor Mitternacht mit seinem Simca-Personenwagen auf der Schwalbacher Straße seines Wohnorts █████ nach Hause. In der gleichen Richtung auf der rechten Seite der Straße gingen die Eheleute █████ Arm in Arm. Ob sie auf der Fahrbahn oder dem unmittelbar an den Randstein anschließenden, leicht ansteigenden Rasen gingen, konnte nicht festgestellt werden. █████ wurde einige Meter weit in die angrenzende Wiese geschleudert und starb infolge der Schockwirkung. Er hatte außerdem einen Unterschenkelbruch des rechten Beines erlitten. Seine Frau trug eine Zerrung des linken Schultergelenkes und Verfärbungen der Haut des linken Unterarms davon. Der etwa 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt auf der Wiese stehende Bergmann Alas ███████████ erhielt durch den Körper des ██ einen Schlag gegen den Kopf und fiel zu Boden.

Am Wagen des Angeklagten wurden durch den Zusammenstoß die Windschutzscheibe zertümmert und das Dach eingebeult. Ein Teil der Glassplitter fiel in das Wageninnere. Der Angeklagte bremste sofort scharf, hielt aber nicht an, sondern fuhr zu seiner nahegelegenen Wohnung und stellte den Wagen in die Garage. Dann ging er zu Fuß zur Unfallstelle zurück und entfernte sich gleich wieder, als er erfuhr, dass ein Mensch getötet worden und der Fahrer des Unglückswagens noch unbekannt war. Er fuhr mit seinem beschädigten Fahrzeug noch in derselben Nacht nach Metz und von dort nach Nancy, wo er es der Simca-Werkstatt zur Reparatur übergab. Er selbst fuhr mit der Eisenbahn nach ███ zurück. Dort war er inzwischen als Täter ermittelt worden.

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und mit Übertretungen der §§ 1 und 7 StVO sowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Personenwagen wurde eingezogen. Auf seine Berufung wurde der Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzungen sowie der Übertretungen freigesprochen. Den Schuldspruch wegen Fahrerflucht hat das Oberlandesgericht bestätigt, die Strafe für diese Tat aber unter Ablehnung eines besonders schweren Falles auf acht Monate Gefängnis herabgesetzt. Für einen Strafteil von vier Monaten erhielt der Angeklagte bedingten Strafausstand mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf der Mitte der Straße gefahren ist, weil die Bremsspur der linken Räder seines 1,42 m breiten Wagens an der Unfallstelle in einer Länge von 14,80 m mit einem Abstand von 3 bis 3,60 m vom rechten Bordstein in gerader Richtung verlief. Ein Verschulden des Angeklagten hat es für nicht nachgewiesen erachtet, obwohl dieser kurz vor dem Unfall mit 55 km/h bei Abblendlicht fuhr und das Ehepaar █████ nicht auf der Fahrbahn gesehen haben will. Zur Begründung verwertet es die „sehr bestimmte“ Aussage der Ehefrau █████, dass sie und ebenso ihr Mann bis zuletzt auf dem Rasen neben dem Bordstein gegangen seien, „soweit sich dies zugunsten des Angeklagten auswirkt“. Es hält es deshalb „nicht für unwahrscheinlich“, dass █████, der nachweislich an Gleichgewichtsstörungen litt, dem Angeklagten – wie dieser meint – „in den Wagen getorkelt ist“.

Bei diesen Erwägungen ist indes nicht beachtet, dass der Verunglückte, wie die Verletzungen seiner Frau beweisen, bis zum Unfall dicht an ihrer Seite dahinging und sie untergehakt hatte, so dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung an ihr einen festen Halt hatte und dadurch vor größeren Schwankungen bewahrt werden konnte. Wenn er gleichwohl, wie das Urteil für möglich hält, vom Rasen aus 1,60 m weit mitten auf die Fahrbahn „getorkelt“ wäre, dann hätte er seine Frau loslassen oder sie mit sich auf die Fahrbahn ziehen müssen. Die als richtig unterstellte Bekundung der Frau ██ lässt aber eine solche Annahme nicht zu. Nach der Sachverhaltsschilderung wurde der Ehemann ██████ „durch das Fahrzeug des Angeklagten von der Seite seiner Frau gerissen“ (UA 3), wodurch die Zerrung ihres linken Schultergelenks herbeigeführt wurde. Da sie trotz dieser Gewalteinwirkung nicht zu Fall kam, muss sie selbst noch bis zuletzt fest und sicher dahingeschritten sein.

Ferner hat das Oberlandesgericht, das keinen Kraftfahrsachverständigen hinzugezogen hat, nicht erörtert, wie sich der Unterschenkelbruch des rechten Beines als einzige Verletzung des Getöteten mit den Schilderungen des Urteils vereinbaren lässt.

Nach alledem wird der Freispruch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Bei der neuen Entscheidung wird sich das Oberlandesgericht zweckmäßigerweise der Hilfe eines Sachverständigen zur Beurteilung des Unfallgeschehens bedienen müssen.

Auch der Strafausspruch wegen Fahrerflucht kann nicht aufrechterhalten werden.

Das Oberlandesgericht hat die Strafe für diese Tat, die es nicht als besonders schwer gewürdigt hat, gegenüber dem erstinstanzlichen Strafurteil um vier Monate herabgesetzt, vor allem deshalb, weil ein Verschulden des Angeklagten an dem tödlichen Unfall nicht erwiesen sei. Diese Annahme beruht, wie bereits ausgeführt ist, nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

Inwiefern die Kriegsverletzung das Handeln des Angeklagten beeinflusst haben könnte, wie das Berufungsgericht für möglich hält, ist im Urteil nicht näher dargelegt. Der Angeklagte hat nach dem Unfall jedenfalls eine seltene Umsicht und Entschlusskraft entfaltet, um sich den polizeilichen Feststellungen seiner Beteiligung zu entziehen. Er hat seinen Wagen, ohne nach dem Zusammenstoß anzuhalten, nicht nur in seine Garage gefahren, um die Beschädigungen zu verbergen, sondern er brachte ihn, nachdem er am Tatort von dem tödlichen Unfall erfahren und festgestellt hatte, dass seine Beteiligung noch unbekannt war, sogleich nach Frankreich und ließ ihn unter falschen Angaben über die Ursache der Beschädigungen wieder instand setzen.

In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch Gelegenheit haben, zu erwägen, ob die besondere Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit der Tat, die darin liegt, dass der Beschwerdeführer die Flucht fortsetzte und die Schäden an seinem Fahrzeug beseitigen ließ, obwohl ihm die tödliche Folge des von ihm verursachten Zusammenstoßes bekannt war, nicht allein schon die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte.

Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten die Nichtanwendung des § 3 Abs. 5 des saarländischen Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 27. Januar 1956 (ABl. S. 85). Nach dieser Vorschrift ist auch für einen Strafrest bedingter Strafausstand gewährt, wenn er nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Folge ist im Urteil auszusprechen. Das trifft bei der bisher verhängten Strafe für den nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch zu verbüßenden Strafrest von zwei Monaten und fünfundzwanzig Tagen zu.

II. Revision des Angeklagten

Der Schuldspruch wegen Fahrerflucht ist bereits rechtskräftig.

Da das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden muss, entfällt auch die Nebenstrafe der Einziehung des Kraftwagens nach § 40 StGB. Über sie muss das Oberlandesgericht neben der Bemessung der Hauptstrafe erneut entscheiden.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Einziehung des Fahrzeugs bestehen hier jedoch nicht. Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 28 allgemein ausgesprochen hat, findet § 40 StGB auf solche Gegenstände Anwendung, die dem Täter als Mittel zur Verwirklichung eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden Plans dienen sollen. Zwar kann nach dieser Entscheidung ein Kraftfahrzeug nicht auf Grund des § 40 StGB eingezogen werden, wenn die Verfehlung des Abgeurteilten allein darin besteht, dass er mit ihm ohne Führerschein fuhr, denn dann kam es ihm nur darauf an, mit dem Fahrzeug zu fahren, ohne hiermit einen weiterreichenden strafbaren Zweck zu verbinden. Die Einziehung ist aber zulässig, wenn der Täter das Fahrzeug als Mittel zur Erfüllung eines über die bloße Benutzung hinausgehenden Vergehens- oder Verbrechens-Tatbestandes verwenden wollte. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die Einziehung eines Kraftfahrzeugs schon bestätigt, wenn der Täter es zur Wegschaffung der Diebesbeute vom Tatort (NJW 1952, 892 Nr. 40 = Lindenmaier–Möhring § 40 Nr. 3) und zur gewaltsamen Entführung seines Opfers an einen zur Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens geeigneten Ort benutzt hat (Lindenmaier–Möhring Nr. 5 zu § 40). Dies muss auch dann gelten, wenn der Täter nach einem Verkehrsunfall mit Hilfe des Fahrzeugs vorsätzlich vom Unfallort entflieht, um sich den Feststellungen über seine Beteiligung zu entziehen. Denn auch in diesem Fall bedient er sich des Fahrzeugs bewusst als Mittel zur Verübung einer als Vergehen strafbaren vorsätzlichen Verfehlung, der Fahrerflucht im Sinne des § 142 StGB.

Da die Einziehung nach § 40 StGB als Nebenstrafe vom Ermessen des Tatrichters abhängt, muss dieser in jedem Fall eingehend prüfen, ob sie nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (vgl. KG in VRS 3, 555). In dieser Hinsicht bietet die hier rechtskräftig festgestellte Fahrerflucht des Angeklagten allerdings keinen Anlass zu Zweifeln.

Die Anwendung des § 8 saarl. StFrG auf diese Nebenstrafe ist entgegen der Ansicht der Revision ausgeschlossen, wenn die Hauptstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt. Die Gewährung bedingten Strafausstands hat den Straferlass der Nebenstrafe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zur Folge.

Die Revision des Angeklagten ist mithin nur insoweit begründet, als sie die Verletzung des § 3 Abs. 3 saarl. StFrG rügt (vgl. I 3). Im Übrigen muss sie als unbegründet verworfen werden.