Fahrlässige Tötung: Freispruch bei möglicher Unzurechnungsfähigkeit nach Gehirnerschütterung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 157/51
- Datum
- 24.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist geboten, wenn sich die Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund der Beweisaufnahme nicht sicher ausschließen lässt und damit ein vorwerfbares Verhalten nicht nachgewiesen ist.
Über die Einholung weiterer Sachverständigengutachten entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Pflicht zur weiteren Begutachtung besteht nur, wenn sich dem Gericht weitere Aufklärung nach dem Gebot der Wahrheitsermittlung aufdrängen muss.
Ein Beweisantrag auf weitere Sachverständigenanhörung kann abgelehnt werden, wenn das Tatgericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sinn bereits als erwiesen ansieht.
Für Fahrlässigkeit genügt nicht jede abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts; der Erfolg muss sich bei pflichtgemäßer Sorgfalt als Folge innerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Lebenserfahrung als voraussehbar darstellen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist begrenzt; die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen bindet das Revisionsgericht, solange sie keine Rechtsfehler (insbesondere Widersprüche oder Denkgesetze) aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Holzgroßhändler Georg ████, geboren am ████████ 1916 bei ████████, wohnhaft in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Herchenröder, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, am Morgen des 20. September 1950 in angetrunkenem Zustand mit seinem Kraftwagen den Schleifer Karl ██████████ angefahren und dadurch dessen Tod fahrlässig herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil es sich nicht ausschließen lasse, dass er bei einer vorangegangenen Schlägerei infolge von erlittenen Faustschlägen und Aufschlagens mit dem Kopf gegen eine Hausmauer eine Gehirnerschütterung erlitten habe und infolgedessen zur Zeit des Zusammenstoßes mit dem verunglückten Radfahrer zurechnungsunfähig gewesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.
I. Verfahrensrügen:
1) Das Landgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat zwei Sachverständige über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit des Unfalles gehört und während der unterbrochenen Hauptverhandlung eine röntgenologische Untersuchung des Angeklagten durchführen lassen. Den Sachverständigen, Oberarzt Dr. Schulze-Aussel, bezeichnet das Urteil als in der Beurteilung von Gehirnerschütterungen und Trunksuchtsfällen besonders erfahren. Der auf Antrag der Verteidigung zugezogene zweite Sachverständige, Professor Dr. Sopp, hat nach den Urteilsfeststellungen besondere gerichtsmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen. Beide Sachverständigen haben auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung ihre Gutachten übereinstimmend dahin abgegeben, es sei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Faustschläge, die der Angeklagte bei der Auseinandersetzung vor dem Unfall erhalten hatte, und das Aufschlagen gegen die Hausmauer eine Gehirnerschütterung und damit die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Zusammenstoßes mit dem Radfahrer herbeigeführt hätten. Diese gutachtlichen Äußerungen beruhen nicht, wie die Revision behauptet, auf falschen tatsächlichen Unterlagen. Das Landgericht stellt zwar fest, die Zeugen hätten zunächst zurückhaltende Angaben gemacht; es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass kein Anlass besteht, den endgültigen Angaben der Zeugen den Glauben zu versagen, zumal da die Aussagen zum größten Teil beschworen worden seien. An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Gutachten mit den allgemein anerkannten Lehren der ärztlichen Wissenschaft in Widerspruch stehen sollen. Für diese Behauptung hat die Revision keine nähere Begründung vorbringen können. Die Sachverständigen haben auch nicht erklärt, eine Gehirnerschütterung habe immer die Zurechnungsunfähigkeit des betroffenen Menschen zur Folge; sie haben aber im vorliegenden Falle eine solche Möglichkeit als sehr wahrscheinlich bezeichnet. Schließlich kann die Revision auch mit der Behauptung, die Gutachten enthielten Widersprüche, nicht durchdringen. Die Sachverständigen hatten zwar bei der Abgabe ihrer ursprünglichen Gutachten die ██████████ vertreten, beim Verlassen des Nachtlokals ███ habe die Trunkenheit des Angeklagten dessen freie Willensbestimmung bereits ausgeschlossen gehabt; sie haben jedoch diese Meinung in der Schlussverhandlung angesichts der zur Sprache gekommenen Widerstandsfähigkeit des Angeklagten gegen Alkohol geändert und nur noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für diesen Zeitpunkt angenommen (§ 51 Abs. 2 StGB). Sie haben sich aber, was entscheidend ist, stets dahin ausgesprochen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit schon infolge der Gehirnerschütterung für sein Tun nicht verantwortlich gemacht werden könne. Ein Widerspruch, der zu verfahrensrechtlichen Bedenken Anlass geben könnte, ist daher in den Gutachten nicht zu finden.
Auch sonst ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich, dass das Landgericht seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt habe, obwohl sich ihm die Benutzung weiterer Beweismittel hätte aufdrängen müssen. Wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sopp (Bl. 131 ff., 134 der HA), das der Senat bei der Prüfung der Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung als Akteninhalt verwerten darf, ergibt, hat dieser Gutachter die Angaben des Polizeiwachtmeisters ████████████, des █████████████ und des Polizeibeamten ██████████████ verwertet. Dies berechtigt zu der Annahme, dass beide Sachverständigen bei ihren Gutachten auch alle jene Tatsachen berücksichtigt haben, die auf eine ungehemmte Fähigkeit des Angeklagten zu einsichtsgemäßem Handeln schließen lassen. Wenn die Sachverständigen trotzdem zu einem anderen Ergebnis kamen, so rechtfertigt das nicht den Vorwurf, das Landgericht habe Widersprüche zwischen den Bekundungen dieser Zeugen und den Ergebnissen der Gutachten nicht genügend aufgeklärt. Die vermeintlichen Widersprüche finden ihre Aufklärung vielmehr darin, dass auch die von den Zeugen wahrgenommenen Umstände nach der Überzeugung der Sachverständigen der Annahme einer Gehirnerschütterung nicht entgegenstehen. Insoweit durfte sich das Landgericht der Ansicht zweier erfahrener Sachverständigen anschließen, die erkennbar den ganzen in der Beweisaufnahme erörterten Tatsachenstoff bei ihren Gutachten verwertet haben. Es kam schließlich auch nicht darauf an, genau festzustellen, wann die Unzurechnungsfähigkeit begann und wann sie endete; entscheidend ist, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Zeit des Zusammenstoßes mit dem Radfahrer möglicherweise infolge der Gehirnerschütterung nicht in der Lage war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
2) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO ist nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Vertreter der Anklagebehörde bei seinem Schlussvortrag hilfsweise den Antrag, einen Universitätsprofessor der Psychiatrie als Obergutachter darüber zu hören, dass der Angeklagte keine Gehirnerschütterung erlitten habe. Das Landgericht hat den Hilfsantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es vom Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits überzeugt sei. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte eine Gehirnerschütterung erlitten habe und aus diesem Grunde für seine Tat nicht verantwortlich sei; es hat aber die Überzeugung gewonnen, dass sich eine solche Möglichkeit nicht ausschließen lasse. Das Landgericht hielt also das Gegenteil der im Hilfsantrag unter Beweis gestellten Tatsache in diesem Sinne für erwiesen. Die Ablehnung des Hilfsantrages nach Maßgabe des § 246 Abs. 2 StPO war daher gerechtfertigt. Dass der nicht namentlich benannte Obergutachter über Forschungsmittel verfüge, die denen der beiden Sachverständigen überlegen erscheinen könnten, hat die Revision nicht dargetan. Das gilt auch für die Behauptung der Revision, die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen sei zweifelhaft. Der Gutachter Professor Dr. Sopp hat im Übrigen auch bei seinem Gutachten berücksichtigt, dass der Angeklagte ███████████████ eingenommen hatte (Bl. 132 WA). Auf der Diagnose des praktischen Arztes Dr. ████████████████ beruhen die beiden Sachverständigengutachten nicht.
Das Landgericht brauchte auch ungeachtet des Hilfsantrags keinen weiteren Sachverständigen von Amts wegen zu hören. Nach freiem richterlichen Ermessen konnte es sich ohne Bindung an die Anträge der Beteiligten seine Überzeugung auf Grund der erstatteten Gutachten bilden, wenn es sich auch um die Beurteilung einer schwierigen ärztlichen Frage gehandelt haben mag. Diesem pflichtgemäßen Ermessen war nur durch das Gebot der Wahrheitsermittlung eine Grenze gesetzt (RG HRR 1939 Nr. 603; 1940, Ur. 203; vgl. auch RGSt 64, 113). Dass der Sachverhalt dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, kann nicht anerkannt werden. Wenn die Revision hierzu ausführt, das Landgericht habe selbst Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten gehabt, es habe sich ihnen daher auch nicht voll angeschlossen, so übersehen sie, dass die Sachverständigen nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit, nicht aber von einer Sicherheit ihrer Ergebnisse gesprochen haben und dass das Landgericht auch nichts anderes angenommen hat.
II. Die Sachrüge:
Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte nach Verlassen des Nachtlokals ███ in einen Streit verwickelt wurde, wobei er mehrere Faustschläge von einem jungen, kräftigen Menschen erhielt. Ein Schlag traf ihn am Kinn. Der Angeklagte schlug aus einer Entfernung von bis zu 1 1/2 m mit dem Kopf gegen eine Mauer und brach in sich zusammen. Nachdem er etwa 1 Minute auf der Erde gelegen hatte, erhob er sich; er blutete im Gesicht. Während eines anschließenden Gesprächs mit dem Zeugen █████████████████ machte er auf diesen einen ruhigen, geradezu nüchternen Eindruck. Dann ging er zu seinem Kraftwagen, bei dem er sich erbrach. Er fuhr darauf zum Rathaus, hielt an und erbrach sich erneut. Etwa eine Stunde blieb er sodann im Wagen und schlief. Schließlich fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km die ███████████ entlang; dabei kam es zu dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte infolge einer durch die Faustschläge und das Aufschlagen mit dem Kopf gegen die Wand herbeigeführten Gehirnerschütterung zurechnungsunfähig gewesen sei. Es hat ihn deshalb mangels sicheren Nachweises eines vorwerfbaren Verhaltens freigesprochen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung der Schuldfähigkeit zur Zeit des Unfalls; sie ist aber der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten für die frühere Zeit verneint. Dieser Angriff geht fehl. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte, solange er noch zurechnungsfähig war, auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Zusammenstoß und den Tod des Radfahrers nicht voraussehen können. Die Strafkammer führt aus: Es entspreche nicht der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens, dass ein Mensch nach Genuss von Alkohol in eine Schlägerei verwickelt wird, hierbei eine Gehirnerschütterung erleidet, in dieser geistigen Verfassung seinen Kraftwagen in Betrieb setzt und während der Fahrt einen Menschen tötet; ein derartiger ungewöhnlicher Ablauf der tatsächlichen Geschehnisse sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, als er Alkohol zu sich nahm; daher scheide ein vorwerfbares Verhalten während eines dem Unfall vorausgehenden Zeitabschnittes aus. Diese im Wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung liegenden Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung setzt zwar nicht voraus, dass der Angeklagte alle Einzelheiten des tatsächlichen Ablaufes vorauszusehen in der Lage war. Die möglichen Folgen seines Handelns müssen sich aber innerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung halten (RGSt 61, 318, 321). An diesen Grundsatz hat sich das Landgericht gehalten. Die gegenteilige Auffassung der Revision überspannt die Anforderungen, die an die allgemeine Sorgfalt gestellt werden können.
Schließlich kann der Revision auch darin nicht beigetreten werden, das Urteil sei insoweit nicht frei von Widerspruch, als es den Angaben der Zeugen Glauben geschenkt hat. Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, warum die Zeugen trotz ihrer Zurückhaltung glaubwürdig seien. Ein unlösbarer Widerspruch der Urteilsbegründung ist insoweit nicht zu ersehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher keinen Erfolg haben. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Herchenröder Frau Bundesrichterin Krumme Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
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