Revision gegen BtMG-Urteil verworfen: keine revisionsrechtfertigenden Fehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 156/90
- Datum
- 20.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Revisionen prüft der Bundesgerichtshof nur im Umfang der vorgetragenen Revisionsrügen; ergeben diese Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkrete und substantiiert dargestellte Rechtsrügen vorbringt, aus denen ein für das Urteil bedeutsamer Rechtsfehler folgt.
Wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Vorwurf geäußert hat, ist die bloße Behauptung, das Gericht habe eine entlastende Äußerung übergangen, nicht ohne Weiteres tragfähig.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 5. Dezember 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 156/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1. 1961, ████ aus ██████, dort geboren am 2. ████ ██████ ███ █████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte [REDACTED] im Verlauf der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf geäußert (UA 6).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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