Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtMG-Urteil verworfen: keine revisionsrechtfertigenden Fehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/90
Datum
20.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als unbegründet. Bei der Nachprüfung ergaben die vorgebrachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsgründe dokumentieren, dass sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung zum Vorwurf geäußert hat. Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Revisionen prüft der Bundesgerichtshof nur im Umfang der vorgetragenen Revisionsrügen; ergeben diese Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkrete und substantiiert dargestellte Rechtsrügen vorbringt, aus denen ein für das Urteil bedeutsamer Rechtsfehler folgt.

3

Wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Vorwurf geäußert hat, ist die bloße Behauptung, das Gericht habe eine entlastende Äußerung übergangen, nicht ohne Weiteres tragfähig.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 5. Dezember 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 156/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1. 1961, ████ aus ██████, dort geboren am 2. ████ ██████ ███ █████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte [REDACTED] im Verlauf der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf geäußert (UA 6).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerBlauth
GoydkeMaatz