Treffer
BGH Urteil

Revision: Befangenheit eines psychiatrischen Sachverständigen wegen Äußerung „Ich hoffe nicht“

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/80
Datum
06.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit auf den Strafausspruch beschränkter Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Streitpunkt war die Ablehnung zweier Befangenheitsanträge gegen den psychiatrischen Sachverständigen, der vor Verhandlungsbeginn zu einem Journalisten sinngemäß geäußert hatte, er hoffe nicht auf „Bewährung“. Der BGH beanstandet, dass das Tatgericht bei der Glaubhaftmachung und Würdigung dieser Äußerung naheliegende Gesichtspunkte unberücksichtigt ließ. Das Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob die tatrichterliche Entscheidung auf einem Rechtsirrtum beruht.

2

Ob vorgebrachte und glaubhaft gemachte Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, ist aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten zu beurteilen.

3

Äußert ein psychiatrischer Sachverständiger vor Abschluss der Beweisaufnahme gegenüber Dritten, er hoffe nicht auf eine zur Bewährung aussetzbare Strafe, kann dies die Besorgnis begründen, er sei in seiner Beurteilung entscheidungserheblicher Fragen (insbesondere der Schuldfähigkeit) festgelegt und nicht mehr unparteiisch.

4

Verwirft das Tatgericht ein Ablehnungsgesuch mit der Annahme eines Missverständnisses, muss es naheliegende, für den Bedeutungsgehalt der Äußerung wesentliche Umstände erörtern; andernfalls ist die Begründung rechtsfehlerhaft.

5

Beruht der Strafausspruch möglicherweise auf der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen entscheidungserheblichen Sachverständigen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. November 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ 4 StR 156/80 URTEIL in der Strafsache gegen den Fleischer ████████ Wilhelm ██ ███ aus ██████, geboren am █████████████ in ███████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe zwei von ihm in der Hauptverhandlung am 5. November 1979 und am 6. November 1979 gegen den Sachverständigen Dr. med. ████, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gerichtete Ablehnungsanträge wegen Befangenheit zu Unrecht abgelehnt und deshalb gegen §§ 74, 24, 337 StPO verstoßen.

Diesen Rügen liegen folgende Vorgänge zugrunde:

1. Vor Beginn der Hauptverhandlung am 5. November 1979 kam der Sachverständige Dr. ████ mit dem im Gerichtssaal anwesenden Redakteur der Zeitung „███ Allgemeine“, Peter ███████, den er von einer früheren, vor derselben Strafkammer verhandelten Strafsache gegen ████████ her als Gerichtsberichterstatter kannte, ins Gespräch, in dessen Verlauf ███████ von „Bewährung“ sprach, weil er der Meinung war, es werde gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt werden, und Dr. ████ auf diese Bemerkung hin sinngemäß erwiderte: „Ich hoffe nicht.“

Als ███████ Dr. ████ einige Zeit später noch einmal auf die vor Verhandlungsbeginn gemachte Äußerung ansprach, erklärte Dr. ████, er habe sich nicht dahin geäußert, dass ███████ hoffentlich keine Bewährung bekomme, es müsse sich hier um ein Missverständnis handeln.

2. Während der Hauptverhandlung am 5. November 1979 kam es zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und Dr. ████ zu einer Diskussion über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, in deren Verlauf Dr. ████ zum Verteidiger sagte: „Sie haben keine Ahnung.“ Auf dessen Rückfrage „Wieso?“ erwiderte er: „Weil Sie Jurist sind und kein Psychiater.“ Einen vom Verteidiger wegen dieses Vorfalls gegen Dr. ████ gestellten Ablehnungsantrag hat die Schwurgerichtskammer als unbegründet verworfen, da die vorgebrachten Umstände bei vernünftiger Würdigung auch aus der Sicht des Angeklagten nicht geeignet seien, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen aufkommen zu lassen. Die von Dr. ████ gebrauchten Worte seien vom Verteidiger aus dem Sinn- und Sachzusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Tatsächlich seien sie in einem ausführlichen Dialog zwischen dem Verteidiger und dem Sachverständigen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse gefallen, wann ein psychogener Dämmerzustand angenommen werden könne und wann nicht. Es handle sich deshalb allenfalls um eine überspitzte Wortwahl zur Umschreibung der Tatsache, dass Psychiater auf ihrem Sachgebiet unzweifelhaft sachkundiger seien als Juristen, nicht aber um den Ausdruck einer die Verteidigung nicht für kompetent erachtenden Haltung des Sachverständigen.

3. Nachdem der Verteidiger am Nachmittag dieses Verhandlungstages durch den Redakteur ███████ von dessen Gespräch mit Dr. ████ vor Verhandlungsbeginn Kenntnis erlangt hatte, stellte er am darauffolgenden Tag einen weiteren gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag wegen dessen Bemerkungen gegenüber Peter ███████. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Erklärung des Redakteurs ███████ vor, in der dieser versicherte: Dr. ████ habe auf seine, ███████s, Bemerkung hin, die Sache werde ja wohl „auf eine Bewährung hinauslaufen“, geäußert: „Ich hoffe nicht.“ Auf seine (███████s) weitere Frage „Sie hoffen nicht?“ habe Dr. ████ geantwortet: „Sind Sie denn im richtigen Saal? Hier wird heute ███ verhandelt.“ Als er, ███████, Dr. ████ einige Stunden später noch einmal auf die vor Verhandlungsbeginn gemachte Äußerung angesprochen habe, habe der Sachverständige geleugnet, eine derartige Bemerkung gemacht zu haben, und weiter erklärt, sie müssten sich missverstanden haben.

Die Schwurgerichtskammer hat auch diesen Befangenheitsantrag als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht habe, dass die Äußerungen des Sachverständigen im Gespräch mit dem Redakteur ███████ auf ihn, den Angeklagten, bezogen waren. Die Strafkammer verweist insoweit auf die eidesstattlich versicherten Angaben des Dr. ████, die wie folgt lauten: „Ich kann mich erinnern, dass ich mich vor Verhandlungsbeginn mit ███████ unterhalten habe. Dieser ist mir als Gerichtsberichterstatter aus der Strafsache █████████ bekannt, die ebenfalls vor dieser Kammer verhandelt worden ist. An diese Sache dachte ich, als wir uns unterhielten. Es ist richtig, dass ich etwas von einer ‚unangenehmen Sache‘ gesagt habe. Ich meinte damit aber die Sache ██████████, weil wir uns ja aus der damaligen Verhandlung her kannten. Ich habe Herrn ███████ in der Zwischenzeit nicht wiedergesehen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich dabei das Wort ‚heute‘ oder einen anderen Zusatz gebraucht hätte, aus dem sich ergeben würde, dass sich meine Äußerung auf die Strafsache ███ hätte beziehen können. Es ist richtig, dass Herr ███████ von ‚Bewährung‘ gesprochen hat und ich darauf sinngemäß gesagt habe: ‚Ich hoffe nicht.‘ Richtig ist auch, dass ich Herrn ███████ gefragt habe, ob er im richtigen Saal sei. Diese Frage ist jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss an das vorgenannte Gespräch gestellt worden. Wie ich mich erinnere, hat Herr ███████ etwas davon gesagt, dass es heute um den █████████ gehe. Ich habe das für einen Namen gehalten, ihn ████████████ und die Frage gestellt, ob er im richtigen Saal sei. Herr ███████ hat mich im Laufe des Vormittags noch einmal darauf angesprochen und erklärt, ich hätte gesagt, der Angeklagte könne keine Bewährung kriegen, ich sei also von seiner Schuld überzeugt. Ich war konsterniert und habe Herrn ███████ befragt, was er damit meine. Nach kurzer weiterer Erörterung habe ich erklärt, das müsse wohl ein Missverständnis sein. Herr ███████ hat mir darauf geantwortet, wir müssten dann wohl von zwei verschiedenen Sachen gesprochen haben.“

II. Gegen die Verwerfung auch des zweiten Ablehnungsantrags bestehen durchgreifende Bedenken.

1. Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem Verteidiger gegen den Sachverständigen Dr. ████ angebrachten Ablehnungsanträge zu Unrecht zurückgewiesen, ist nicht nach den Grundsätzen des Beschwerderechts, sondern nach allgemeinem Revisionsrecht zu behandeln (BGHSt 8, 226, 232). Das Revisionsgericht kann daher nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters auf Rechtsirrtum beruht. Bei Prüfung der Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten auszugehen (BGHSt 8, 226, 233; BGH, Urteile vom 16. Juni 1978 – 4 StR 269/78 und vom 13. Juli 1978 – 4 StR 248/78, jeweils m.w.N.).

2. Erklärt ein Sachverständiger anlässlich eines Falles, in dem die Straftatbestände der §§ 212 oder 226 StGB zu beurteilen sind, auf die Bemerkung eines Dritten, dass die Sache wohl „auf eine Bewährung hinauslaufen“ werde, „er hoffe das nicht“, so kann dies von einem Außenstehenden und auch vom Angeklagten dahin aufgefasst werden, der Sachverständige erwarte und erhoffe eine Strafe, die eine Aussetzung nicht mehr erlaube. Eine Freiheitsstrafe in einer solchen Höhe kommt in aller Regel dann in Betracht, wenn die Fallgestaltung des minder schweren Falles ausscheidet. Dabei ist, wie auch hier, von entscheidender Bedeutung die Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die vor Abschluss der Beweisaufnahme einem Dritten gegenüber abgegebene Äußerung eines psychiatrischen Sachverständigen, er hoffe nicht, dass gegen den Angeklagten eine zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe verhängt werde, ist deshalb geeignet, auch bei einem vernünftigen Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, der Sachverständige sei in seiner die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffenden Auffassung so verfestigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Gutachten unparteiisch zu erstatten.

Die vom Angeklagten behauptete Äußerung des Sachverständigen Dr. ████ gegenüber dem Redakteur ███████ kann daher geeignet sein, sein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, insbesondere dann, wenn der Sachverständige nach einer solchen Äußerung sein Gutachten durch eine „überspitzte Wortwahl“ gegenüber Fragen der Verteidigung rechtfertigt.

3. Hiervon geht offensichtlich auch die Schwurgerichtskammer aus. Sie ist lediglich der Auffassung, der Angeklagte habe die die Ablehnung des Sachverständigen begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, wobei sie sich auf die eidesstattlich versicherte Erklärung von Dr. ████ vor der Kammer bezieht. Nach dieser Erklärung steht fest, dass der Redakteur ███████ von „Bewährung“ gesprochen und Dr. ████ darauf sinngemäß erklärt hat „ich hoffe nicht“. Ob sich diese Bemerkung auf den Angeklagten bezogen hat oder im Hinblick auf eine frühere Strafsache gemacht wurde, hat der Tatrichter im Rahmen der Würdigung, ob das Ablehnungsgesuch begründet ist oder nicht, festzustellen. Das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie naheliegende Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Die Schwurgerichtskammer begründet ihre ablehnende Entscheidung vom 6. November 1979 unter Hinweis auf die Angaben von Dr. ████ damit, es erscheine naheliegend, dass die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen auf einem Missverständnis zwischen Dr. ████ und Peter ███████ beruhten, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich diese Äußerung auf den Angeklagten bezogen habe. Dabei lässt sie unerörtert, welche Bedeutung der von Dr. ████ eingeräumten Bemerkung des Redakteurs ███████ über die „Bewährung“ und seiner Antwort hierauf „ich hoffe nicht“ beizumessen ist. Zu einer Erörterung dieses Gesprächsteils bestand jedoch deshalb besonderer Anlass, weil er geeignet sein konnte, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu vermitteln, Dr. ████ habe mit seiner Äußerung den Angeklagten gemeint. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass weder die Bemerkung ███████s hinsichtlich der „Bewährung“ noch die Antwort des Sachverständigen „ich hoffe nicht“ sich auf die frühere, rechtskräftig abgeschlossene Strafsache ███ bezogen haben können. Beide Bemerkungen ergeben im Hinblick auf diese frühere Sache überhaupt keinen Sinn. Die für die Ablehnung des zweiten Ablehnungsantrags gegebene Begründung kann daher die Entscheidung nicht rechtfertigen.

Da auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 6. November 1979 das Urteil im Strafausspruch beruhen kann, ist es insoweit aufzuheben, ohne dass noch entschieden zu werden braucht, ob auch die Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 5. November 1979 fehlerhaft war. Es dürfte sich empfehlen, in der neuen Verhandlung einen in dieser Sache noch nicht tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen und in Anbetracht des zur Tatzeit hohen Blutalkoholgehalts des Angeklagten und der sonstigen Tatumstände die Voraussetzungen des § 21 StGB unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen im Urteil eingehend zu erörtern.

Auf die übrigen Verfahrensrügen sowie auf die Sachbeschwerde braucht ebenfalls nicht mehr eingegangen zu werden.

SalgerHürxthalEngelhardt
SpiegelRuß

Zitiert (2)