Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrug und Urkundenfälschung aufgehoben, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/66
Datum
22.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil; der BGH hob die Verurteilungen wegen Betruges (neun Fälle) und insoweit wegen Urkundenfälschung (fünf Fälle) auf, weil das Urteil keine Feststellungen zur Gutgläubigkeit der Pfandleiher und zur inneren Tatseite enthielt. Die Diebstahlsverurteilungen bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betruges müssen Feststellungen getroffen werden, dass die geschädigten Adressaten gutgläubig waren und durch eine Täuschung objektiv geschädigt wurden.

2

Die innere Tatseite (Vorsatz) beim Betrug ist ausdrücklich darzulegen; es darf nicht ohne weitere Begründung unterstellt werden, der Täter habe bewusst gewusst, kein wirksames Pfandrecht begründen zu können.

3

Aus früheren Verurteilungen kann auf entsprechendes Wissen oder Vorsatz des Angeklagten nur geschlossen werden, wenn das Urteil diese Schlussfolgerung in der Begründung ausdrücklich herleitet.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Gutgläubigkeit oder zum Vorsatz, sind die betroffenen Schuldsprüche aufzuheben und, soweit erforderlich, an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen; unbetroffene Einzelstrafen können bestehen bleiben, wenn ihre Bemessung nicht beeinflusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 15/66

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Schlosser Karl-Heinz dort geboren ██████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in 1. neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall sowie wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu neun Geldstrafen von je 30 DM, ersatzweise für je 10 DM zu einem weiteren Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer auf vier Jahre aberkannt. Ferner hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in einem Falle wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nicht bestehen bleiben kann aber die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. In der rechtlichen Würdigung (S. 6 UA) heißt es nur, durch die Verpfändung von sieben gestohlenen Mänteln – in Wahrheit waren es neun Mäntel (S. 4 UA), entsprechend lautet auch der Urteilsspruch – habe sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht, weil er kein wirksames Pfandrecht übertragen konnte, die Pfandleiher somit getäuscht und geschädigt wurden. Ob diese durchweg gutgläubig waren, ist nirgendwo gesagt. Solten sie es nicht gewesen sein, so wären sie durch das Verhalten des Angeklagten nicht getäuscht und geschädigt worden. Allenfalls käme dann eine Bestrafung wegen versuchten Betruges in Frage. Ebensowenig enthält das Urteil Darlegungen zur inneren Tatseite des Betruges. Sie waren erfordcr-

lich, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dem Angeklagten bewusst war, er könne für die Pfandleiher ein Pfandrecht an den von ihm gestohlenen Sachen nicht begründen (§§ 1207, 935 BGB). Zwar ist er, wie die Schilderung der Vorstrafen in den Strafzumessungsgründen ergibt, am 7. September 1962 wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden, weil er im Januar 1962 gestohlene Sachen, zum Teil unter Vorlage eines entwendeten Ausweises, verpfändet hatte. Ob aber die Strafkammer hieraus den Schluss auf ein entsprechendes Wissen des Angeklagten um die Nichtbegründung eines Pfandrechtes gezogen hat, ist an keiner Stelle des Urteils zum Ausdruck gebracht.

Demnach muss die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in neun Fällen und damit die zugleich in fünf Fällen ausgesprochene Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden. Hiervon werden auch der Gesamtstrafausspruch und

die mit ihm verbundenen Nebenentscheidungen betroffen. Die wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Nichts spricht dafür, dass diese Strafen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst worden sind.

MayrScharpenseelSanders
FlitnerHirxthal