Treffer
BGH Urteil

Revision: unzureichende Feststellungen zu Amtshandlung bei Bestechlichkeit (§ 331 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Stadtbaumeister wurde wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilt, nachdem er ein Geschenk eines Bauunternehmens angenommen hatte. Streitpunkt war, ob seine erteilten Ratschläge als in das Amt einschlagende Handlung i.S.d. § 331 StGB anzusehen sind. Der BGH hob das Urteil auf, weil es an konkreten Feststellungen zu den amtlichen Obliegenheiten, zu den konkret vorgenommenen Handlungen und zum Vorsatz fehlte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den in das Amt einschlagenden Handlungen im Sinne des § 331 StGB gehören sowohl solche, die dem Beamten kraft Gesetzes oder Dienstvorschriften obliegen, als auch solche, die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann.

2

Ein bloßer zeitlicher oder äußerer Zusammenhang zwischen amtlicher Stellung und einer Handlung reicht nicht aus, um diese als Amtshandlung i.S.d. § 331 StGB zu qualifizieren.

3

Die Weitergabe allgemein im Amt erworbener Fachkenntnisse an Dritte begründet nicht ohne Weiteres eine Amtshandlung; entscheidend ist, ob die Beratung auf dienstlicher Kenntnis konkreter amtlicher Verhältnisse beruhte.

4

Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit sind konkrete Feststellungen erforderlich, welche amtlichen Obliegenheiten bestanden, welche konkreten Handlungen vorgenommen wurden, ob Vorsatz hinsichtlich der Amtshandlung vorlag und ob der Vorteilsgeber die Gegenleistung als solche erkannt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtbaumeister Heinz ██████ aus ███, geboren am ██ ███ ██ in ███ ███, wegen einfacher Bestechlichkeit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Februar 1959, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in einem Falle zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt worden. Der Wert des vom Angeklagten empfangenen Geschenkes in Höhe von 70,90 DM wurde für den Staat verfallen erklärt.

Der Angeklagte ist Bauingenieur und steht seit 1946 in Diensten der Stadt █████. Er wurde 1948 in das Beamtenverhältnis übernommen und ist seit 1957 Stadtbaumeister.

In den Jahren 1953/54 wurde in ████ eine größere Wohnsiedlung für die kanadischen Streitkräfte errichtet. Die Stadt ███ hatte treuhänderisch die Bauleitung und die Bauaufsicht für das aus Bundesmitteln von einer Essener Siedlungsgesellschaft durchgeführte Vorhaben übernommen. An den umfangreichen Tiefbauarbeiten (Straßen- und Kanalbau) war in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Firmen auch die Firma ███████ aus Wup- █████ beteiligt. Für die Baustelle in ███ musste die Firma einen neuen Bauführer einstellen. Dieser war ortsfremd und deshalb mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Deshalb bat der Inhaber der Firma ██████ den Angeklagten, dem Bauführer behilflich zu sein, ihm Hinweise und Ratschläge zu erteilen, damit die Arbeiten zügig voranschreiten konnten. Der Angeklagte war von der Stadt ███ mit der örtlichen Bauleitung der Tiefbauarbeiten betraut worden. Zum Dank für die gute Zusammenarbeit, die „Hinweise und Ratschläge“, die der Angeklagte auch außerhalb seiner Dienststunden dem Bauführer ████████ erteilt hatte, schenkte die Firma ███████ dem Angeklagten zu Weihnachten 1954 ein Paket mit einem Rollschinken, einer Pralinenpackung und einer Flasche Steinhäger zu einem Gesamtpreis von 70,90 DM. Dieser nahm es an und bedankte sich später dem Zeugen ████████ gegenüber mit den Worten: „Das war ja nicht nötig, ein Kalender oder ein Taschenbuch hätten es auch getan!“.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geschenkpakets für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung ein Geschenk angenommen und sich dadurch der Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig gemacht habe.

Er sei als Beamter mit der örtlichen Bauleitung an jener Baustelle betraut gewesen. Die für ihn damit verbundenen Aufgaben seien in sein Amt einschlagende Handlungen gewesen. Von dieser Tätigkeit als örtlicher Bauleiter könnten die Ratschläge an die Firma ██ nicht so getrennt werden, dass sie als rein private Handlungen unabhängig „neben seiner Tätigkeit“ als örtlicher Bauleiter stünden. „Mögen diese Ratschläge und Hinweise auch außerhalb des unmittelbaren Aufgabenkreises des Angeklagten gestanden haben, mögen sie sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften, also auf Aufgaben des Unternehmers beschränkt haben, mag auch der Angeklagte zu diesen Auskünften nicht verpflichtet gewesen sein“, trotzdem stünden sie in unlöslichem Zusammenhang mit seiner Stellung als örtlicher Bauleiter. Ratschläge, die der Förderung des Bauwerks dienten, lagen nicht außerhalb der Aufgaben eines örtlichen Bauleiters. Mögen sie zunächst auch nur dem Unternehmer weiterhelfen, im Ergebnis förderten sie die Fertigstellung des gesamten Bauwerks. Diese aber habe die Stadt ███ als Treuhänderin und damit den mit der Bauleitung beauftragten Angeklagten interessiert, zu dessen Aufgaben nicht zuletzt die Überwachung der von den Unternehmern erbrachten Leistungen gehörte. Es sei nicht möglich, den Angeklagten in den amtlichen tätigen Bauleiter einerseits und den rein privaten Ratgeber andererseits „zu spalten“. Denn die Ratschläge hätten sich auf einen Gegenstand bezogen, den der Angeklagte amtlich bearbeitet habe. Sie beträfen Vorgänge, deren Ergebnis er von Amts wegen zu überprüfen gehabt habe.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muss.

Die Frage, ob ein Beamter sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, kann nur dann zutreffend beurteilt werden, wenn genau festgestellt ist, welche amtlichen Obliegenheiten er vorzunehmen hatte und welche Handlungen, für die ihm die Annahme von Vorteilen zur Last gelegt wird, er wahrgenommen hat.

In beiden Hinsichten sind die bisherigen Feststellungen des Urteils nicht ausreichend. Was seine amtliche Befugnis anlangt, so führt das Urteil lediglich aus, dass der Angeklagte die „Bauleitung“ und die „Bauaufsicht“ bei jenem Vorhaben ausgeübt habe (UA S. 4). An anderer Stelle ist davon die Rede, dass er „örtlicher Bauleiter“ gewesen sei (UA S. 5) und dass er die „Kontrolle“ der von den Unternehmern erbrachten Leistungen ausgeübt habe. Was die als Amtshandlung gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten betrifft, für die er ein Geschenk erhalten haben soll, so ist von „Ratschlägen und Hinweisen“ die Rede.

Diese Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden Rechtserwägungen ausgegangen ist.

Zu den „in das Amt einschlagenden“ Handlungen im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die in den Kreis der Obliegenheiten fallen, welche dem Beamten durch Gesetze und Dienstvorschriften übertragen sind (RGSt 77, 75; BGHSt 11, 125, 127). Unter die Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welche ihm gerade durch seine amtliche Stellung ermöglicht werden, die er also nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69, 393; 77, 75; HRR 1940 Nr. 872; BGHSt 11 a. a. O.). Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte nur dadurch die Gelegenheit hatte, der Firma Ratschläge und Hinweise zu erteilen, dass er mit der Bauleitung und Aufsicht an jener Baustelle beauftragt war, erfüllt noch nicht das Merkmal, dass er diese Tätigkeit nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen konnte. Denn damit allein ist nur ein zeitlicher Zusammenhang und ein äußerer Anlass für jene Handlungen gegeben, jedoch nicht die erforderliche innere funktionelle Verbindung mit seinen amtlichen Aufgaben. Das Urteil ergibt nicht eindeutig, ob die Ausführungen „mögen sie sich nur auf die Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften, also auf Aufgaben des Unternehmers, beschränkt haben“ eine tatsächliche Feststellung darstellen sollen, dass die Ratschläge und Hinweise sich nur auf diese Punkte erstreckten, oder ob dies vom Gericht lediglich als eine Möglichkeit hingestellt wird. Aber auch wenn es sich um tatsächliche Feststellungen handeln sollte, erwecken die Ausführungen den Anschein, dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Hat der Angeklagte die Firma allgemein in der Richtung beraten, wie sie ihren Betrieb wirtschaftlich gestalten könne, so würde dies grundsätzlich selbst dann keine Amtshandlung sein, wenn hierdurch die Fertigstellung des Baues gefördert worden wäre. Etwas anderes würde nur gelten, wenn gerade diese Tätigkeit zum amtlichen Aufgabenkreis des Angeklagten gehört hätte. Hierfür geben jedoch die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Auch wenn der Angeklagte hierbei seine allgemeinen im Amt erworbenen Fachkenntnisse der Firma zur Verfügung gestellt hätte, so würde seine Handlung dadurch allein noch nicht zu einer in das Amt einschlagenden Handlung geworden sein. Nur wenn seine Beratung gerade auf seiner dienstlichen Kenntnis derjenigen Fragen und amtlichen Verhältnisse beruht hätte, die jene Baufirma berührten, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, könnte von einer in das Amt einschlagenden Handlung die Rede sein (BGHSt 11, 125, 128). Die Meinung des Landgerichts, dass amtliche und private Tätigkeit hier nicht zu trennen seien, anscheinend weil der Angeklagte nur dadurch, dass er durch die Bauleitung mit der Firma in Verbindung kam, die Gelegenheit zur Beratung hatte, ist hiernach in dieser Allgemeinheit unzutreffend.

Die Handlungen des Angeklagten sind auch nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, dass es ihm möglicherweise verboten war, ohne dienstliche Genehmigung private Ratschläge zu erteilen (RGSt 70, 172; BGHSt 11, 125, 129).

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte den dauernden Tatbestand des § 331 erfüllt hat, so wird es sich empfehlen, eine ausdrückliche Feststellung dahin zu treffen, dass sich auch der Vorteilsgeber bewusst gewesen sei, sein Geschenk habe eine Gegenleistung für eine in das Amt einschlagende Handlung des Angeklagten dargestellt. Ebenso wird auch der hierauf bezugnehmende Vorsatz des Angeklagten einer eindeutigen Feststellung bedürfen.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
RotbergSeibertFlitner