Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl statt Mundraub und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/57
Datum
11.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ihre Verurteilung u. a. wegen Diebstahls (125 g Kaffee) und gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Streitfragen sind Abgrenzung von Mundraub und Diebstahl sowie die Rechtfertigung der Unterbringung. Der BGH verwirft die Revision: Die Wegnahme war kein bloßer Mundraub, und die Unterbringung ist aufgrund psychiatrischer Gutachten und prognostizierter Wiederholungsgefahr gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Mundraub und Diebstahl richtet sich danach, ob die entwendete Sache lediglich zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist; ist sie für einen längeren Zeitraum bestimmt, ist Diebstahl anzunehmen.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn eine schwere psychische Störung mit erheblich verminderten Steuerungsfähigkeiten und daraus resultierender erheblicher Wiederholungsgefahr vorliegt.

3

Zur Tragfähigkeit einer Unterbringungsanordnung kann auf ein überzeugendes psychiatrisches Sachverständigengutachten abgestellt werden, das Krankheitsbild, Vorgeschichte und Prognose berücksichtigt.

4

Tatrichterliche Würdigungen von Tatsachen und Prognosen sind nur dann mit Rechtsgründen angreifbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; bloße abweichende Bewertungen rechtfertigen keine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Agnes █ geboren am ███████████ █████████████ wegen Betruges i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Kammer der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1956 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges, wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage und wegen Ausweismißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft und die Zeit ihrer Unterbringung verbüßt. Die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist angeordnet worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als sie im Falle 6 wegen Diebstahls zum Nachteil der Firma ██ ███████-Geschäft in ████ verurteilt und als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

Sie macht die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften geltend.

Die Rüge ist unbegründet.

1. Die Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt worden, weil sie in einem Laden der Firma ██████████ Geschäft 125 g Kaffee in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen hat. Sie ist der Meinung, daß sie sich in diesem Falle nur eines Mundraubs gemäß § 370 Abs. Nr. 5 StGB schuldig gemacht habe. Es ist zwar zutreffend, daß es sich um Genußmittel in geringer Menge und von unbedeutendem Werte handelt. Nach der eigenen Einlassung der Angeklagten, die das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat, war der entwendete Kaffee aber nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt, sondern für den ganzen kommenden Monat. Unter diesen Umständen läßt die Verurteilung wegen Diebstahls keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Das Landgericht ist aufgrund des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen, die die Angeklagte eingehend untersucht und die Krankheitsgeschichte sowie die früheren ärztlichen Befunde und Berichte berücksichtigt haben, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte an einer fortgeschrittenen erblichen Epilepsie leide, die zu einer deutlichen epileptischen Demenz geführt habe. Sie sei zwar noch fähig, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen. Infolge der durch die Epilepsie bedingten schweren psychischen Störungen sei es jedoch zu einem krankhaften Hemmungsverlust gekommen. Die Fähigkeit, ihrer besseren Einsicht gemäß zu handeln, sei deshalb erheblich vermindert.

Die Strafkammer ist ferner der Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere. Angesichts der Fülle strafbarer Handlungen, die die Angeklagte sich habe zuschulden kommen lassen, und der von den Sachverständigen festgestellten, durch die Epilepsie bedingten fortschreitenden Hemmungslosigkeit, seien „mit größter Wahrscheinlichkeit“ auch nach der Strafverbüßung infolge der Erkrankung weitere strafbare Handlungen von ihr zu erwarten. Sie habe in der Hauptverhandlung wenig Einsicht gezeigt und werde nach der Überzeugung des Tatrichters auch in Zukunft in den gleichen Situationen, in denen sie hier strafällig geworden sei, nicht die nötige Willenskraft aufbringen, sich von Ladendiebstählen und Betrügereien fernzuhalten. Diese Gefahr lasse sich, wie das Urteil rechtsbedenkenfrei darlegt, auf andere Weise als durch Unterbringung nicht beseitigen.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Gericht habe berücksichtigen müssen, daß ihre Vorstrafen bereits weit zurücklägen und ihnen auch ein besonderes Gewicht nicht zukomme. Wie das Urteil hervorhebt, hat das Landgericht den Vorstrafen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Sie meint ferner, daß die Strafverbüßung in dieser Sache sie in Zukunft von strafbaren Handlungen abhalten werde. Die Strafkammer hat diese Frage jedoch ausdrücklich verneint. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nur angreifbar, wenn eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die auf der Erkrankung beruhende Hemmungslosigkeit dann beeinflußt werden könnte, wenn die Angeklagte noch eine Strafe zu verbüßen hätte. Auch der Umstand, daß sie ihre Vorstrafen nicht zu verbüßen brauchte, da sie teilweise durch Begnadigung, teilweise durch Amnestie erlassen worden sind, steht der Annahme des Gerichts, daß sie sich auch in Zukunft unter dem Eindruck der in dieser Sache erlittenen, auf die Strafe angerechneten Freiheitsentziehung nicht von weiteren Taten abhalten lassen werde, nicht entgegen. Zwar erwähnt das Landgericht diesen Umstand bei den Erwägungen über die Unterbringung ausdrücklich nicht. Es weist jedoch in den Ausführungen zur Strafzumessung ausdrücklich darauf hin, daß sie die Härte des Strafvollzugs bisher noch nicht zu spüren bekommen habe. Danach ist es ausgeschlossen, daß der Tatrichter diesen Umstand bei der Entscheidung über die Unterbringung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Im übrigen setzt deren Anordnung nicht voraus, daß die Wirkung einer Strafverbüßung auf das Hemmungsvermögen schon erprobt worden ist.

Das Landgericht konnte daher bei dieser Sachlage ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die krankhafte Hemmungslosigkeit der Beschwerdeführerin und mithin die Gefahr weiterer erheblicher Verfehlungen auf strafrechtlichem Gebiet fortbestehen wird.

Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsverletzung zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Die Revision muß daher verworfen werden.

JustizangestellterSeibertLang-Hinrichsen
KrummeSauerHoepner

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