Revision erfolgreich: Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung nach Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 15/61
- Datum
- 21.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Tatrichter eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft für verbüßt, ist der Verurteilte beschwert, wenn zugleich die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hat die Anrechnung der Untersuchungshaft die verhängte Freiheitsstrafe vollständig erfüllt, kann die Aussetzung der Vollstreckung spätere Bewährungsentscheidungen nach § 23 StGB negativ beeinflussen und rechtfertigt deshalb ein rechtliches Interesse an deren Beseitigung.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, wenn er substantiiert darlegt, dass die angefochtene Aussetzung der Vollstreckung seine rechtliche Lage objektiv verschlechtert.
Eine bereits durch Anrechnung voll verbüßte Strafe kann nicht sinnvollerweise durch Aussetzung der Vollstreckung als Grundlage für Straferlass dargestellt werden; eine solche Aussetzung ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. August 1960
Leitsatz
Erklärt der Tatrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verbüßt, so ist der Angeklagte beschwert, wenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. August 1960 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision bekämpft der Angeklagte den Ausspruch über die Aussetzung der Strafe. Sie ist auf diesen Punkt beschränkt.
In aller Regel ist die Revision eines Angeklagten, die allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für seine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, unzulässig. Denn dadurch, dass ein Verurteilter unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, ist er nicht beschwert. Als rechtliches Interesse, das allein eine Beschwer begründen würde, kann auch nicht anerkannt werden, dass der Verurteilte lieber seine Strafe alsbald verbüßen als sich den gesetzmäßigen, zumutbaren Bewährungsauflagen fügen will.
Die vorliegende Sache weist aber die Besonderheit auf, dass der Angeklagte sich nach der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA 10) bis zum Tage der Hauptverhandlung über 7 1/2 Monate in Untersuchungshaft befand. Da ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, hat er die verhängte Gefängnisstrafe bereits voll verbüßt.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass dem Angeklagten durch den Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtliche Nachteile entstehen können. Für einen Verurteilten, der die erkannte Strafe ganz oder teilweise noch nicht verbüßt hat, würde dieser Umstand ein rechtlich beachtliches Interesse daran, dass der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beseitigt wird, nicht begründen können; denn von jedermann erwartet das Gesetz, dass er sich künftig straffrei führt. Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe weniger beträgt als die Dauer der voll angerechneten Untersuchungshaft, der also, wenn das Urteil des Tatrichters rechtskräftig wird, seine Strafe voll verbüßt hat und der daher gar nicht in die Lage kommen kann zu beweisen, dass er „unter der Einwirkung der Aussetzung“ (§ 23 Abs. 2 StGB) ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen imstande ist, darf aber nicht durch den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung in die Gefahr gebracht werden, dass ihm später Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt wird.
Das Landgericht hat gemeint, die Strafaussetzung damit begründen zu können, dass dem Angeklagten „nicht wegen der langen Untersuchungshaft die weiteren Vorteile dieser Vergünstigung verloren gehen“. Eine Strafe, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft voll verbüßt ist, kann aber begrifflich nicht mehr „ausgesetzt“ werden, „damit der Verurteilte Straferlass erlangen kann“ (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass das Landgericht durch die Aussetzung der Vollstreckung bekundet, dass es den Angeklagten seiner Person nach für aussetzungswürdig erachtet, kann in einem solchen Falle die schlechtere Lage, in die der Angeklagte im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gebracht wird, nicht ausgleichen.
Deswegen hat der Angeklagte ein rechtliches Interesse daran, dass der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe beseitigt wird. Er ist beschwert. Seine wie angeführt beschränkte Revision ist darum zulässig.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zugleich, dass das Rechtsmittel auch Erfolg haben muss.
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