BGH: Fahrlässige Tötung durch Vorbeifahren an haltender Straßenbahn bei Bremsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 15/59
- Datum
- 10.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer mit als mangelhaft erkannten Bremsen am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, handelt sorgfaltswidrig, weil jederzeit Verkehrslagen eintreten können, die ein sofortiges Anhalten erfordern.
Nähert sich ein Fahrzeugführer einer Haltestelle ohne Verkehrsinsel, an der Fahrgäste die Fahrbahn zum Ein- oder Aussteigen benutzen, muss er die Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er nötigenfalls sofort anhalten kann, um Fahrgäste nicht zu gefährden.
Das Vorbeifahren an einem öffentlichen Verkehrsmittel, das zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen anhält, ist kein „Überholen“ im Sinne der hierfür einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Eine an sich übersichtliche Straße kann durch einen haltenden Straßenbahnzug zur „unübersichtlichen Stelle“ werden, wenn dadurch die Beurteilung möglicher Gefahren auf dem benutzten Fahrstreifen wesentlich beeinträchtigt ist.
„Rücksichtslos“ im Sinne der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung handelt nicht nur, wer sich seiner Pflichten bewusst ist und sie aus eigensüchtigen Gründen missachtet, sondern auch, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichten besinnt und unbekümmert fährt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried C... aus ██, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C...
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. Oktober 1958 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr Ende März 1958 gegen 7.45 Uhr morgens mit seinem Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 50 – 60 km/h auf der Dudweiler Landstraße in Saarbrücken in Richtung Stadtmitte. Vor ihm fuhr ein Straßenbahnzug mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h in gleicher Richtung. Dieser verlangsamte etwa 25 – 30 m vor der Haltestelle „Johannisbrücke“ seine Fahrt, um dort anzuhalten. Als er zum Stehen gekommen war, stiegen ein Fahrgast, der Wagenschaffner und zuletzt das Lehrmädchen Gerda K... aus der hinteren Tür des Triebwagens aus. Das Mädchen wollte den 4 m entfernten rechten Bürgersteig erreichen, wurde aber, als es schon unmittelbar an der rechten Bordsteinkante war, von dem Lastwagen des Angeklagten erfasst und so schwer verletzt, dass es auf der Stelle tot war.
Der Angeklagte hatte nämlich, obwohl er schon 150 m hinter der Straßenbahn hergefahren war und bemerken musste, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit bei der Annäherung an die Haltestelle allmählich verringerte, seine Geschwindigkeit nicht ermäßigt, sondern er wollte rechts an ihr vorbeifahren. Erst unmittelbar vor der Unfallstelle versuchte er zu bremsen; die Bremsen versagten jedoch. Nun steuerte er sein Fahrzeug nach rechts zur Bordsteinkante, wobei er eine 21 m lange Schleifspur in der Straßenrinne hinterließ. Nach einigen Metern dieser Schleifspur stieß er Gerda K..., die schon fast die Fahrbahn überschritten hatte, mit der rechten Seite der vorderen Stoßstange an und schleifte sie einige Meter mit fort.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht wirft dem Angeklagten mit Recht vor, dass er, zumal die Bremsen seines Wagens nicht ordnungsmäßig wirkten, nicht mit einer Geschwindigkeit an die Haltestelle herangefahren ist, die es ihm erlaubte, sein Fahrzeug in seiner Gewalt zu behalten, um ausweichen oder notfalls gefahrlos anhalten zu können, da ihm die gefährdenden Umstände bekannt waren, die ihn zum Herabsetzen seiner Geschwindigkeit hätten veranlassen müssen (UA Bl. 5 f.).
a) Nach den Urteilsdarlegungen arbeiteten die Bremsen nur unregelmäßig. Bei sechs gleich nach dem Unfall ausgeführten Bremsproben sprachen die Bremsen nur zweimal an, aber dann auch nur sehr schwach. Bei der näheren Untersuchung durch den Sachverständigen stellte sich heraus, dass sämtliche acht Bremsbacken der vier Räder des Lastwagens durch eine nicht sachgemäße Stellung der Exzenter gelockert waren. Die Strafkammer ist deshalb mit dem Sachverständigen der Meinung, dieser Zustand könne nicht erst während der Fahrt eingetreten sein, und hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass das Fahrzeug schon vor Antritt der Fahrt in demselben verkehrswidrigen Zustand war wie nach dem Unfall. Hieraus folgert der Tatrichter rechtlich unangreifbar, dass der Angeklagte schon bei seinen früheren Fahrten, spätestens aber vor Antritt der letzten Fahrt selbst gemerkt haben muss, dass die Bremsen erst nach mehreren Versuchen wirkten. Diesen Darlegungen ist mit Sicherheit die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen schon jahrelang als Berufskraftfahrer tätig war, sich des mangelhaften Zustandes der Bremsvorrichtung tatsächlich bewusst war.
Wenn das Urteil anschließend ausführt, der Angeklagte habe die ihm als Halter und Fahrzeugführer nach § 7 StVO und § 31 StVZO obliegende Pflicht versäumt, sich vor und während der Fahrt von dem verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs zu überzeugen, so weist es lediglich gesetzlich darauf hin, dass der Angeklagte gerade wegen des bereits bei früheren Fahrten und auch während dieser Fahrt zutagegetretenen Versagens der Bremsanlage in besonderem Maße verpflichtet gewesen sei, diesem Mangel nachzugehen und die Wirkung der Bremsen zu überprüfen (UA Bl. 6). Schon das Fahren mit einer als mangelhaft erkannten Bremseinrichtung rechtfertigt den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil ein Kraftfahrer jederzeit mit dem Auftreten von Verkehrslagen rechnen muss, die ihn zum plötzlichen Anhalten seines Fahrzeugs nötigen könnten.
Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit im Grunde nur gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt.
Die Möglichkeit, dass die Veränderung der Bremsanlage erst bei dem letzten Bremsversuch unmittelbar vor dem Unfall eingetreten sei, hat das Landgericht auf Grund des Untersuchungsbefundes in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen.
Bei ihren Ausführungen überblickt die Verteidigung, dass keine einzige von den sechs nach dem Unfall vorgenommenen Bremsproben ausreichend wirkte. Die Bremsen sprachen zwar zweimal an, aber auch diese beiden Male nur sehr schwach. Die Annahme der Revision, dass jedenfalls vier Bremsbacken – also die Hälfte – „intakt“ waren und „funktionierten“, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Das Landgericht hat vielmehr auf Grund des Zustandes der gesamten Bremsanlage ausdrücklich festgestellt, dass die Bremsen vor dem Unfall genau so wenig wirkten wie bei den Bremsproben des Polizeibeamten und den Untersuchungen des Sachverständigen (UA Bl. 6). Damit hat es auch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass vier Bremsbacken vor dem Unfall noch ausreichend wirkten und diese wie der Beschwerdeführer meint erst während des Unfallgeschehens ausgefallen seien, sodass die Bremseinrichtung erstmalig in diesem Zeitpunkt völlig versagt habe.
b) Ohne Rechtsirrtum sieht es das Landgericht als ein für den Unfall mitursächliches Verschulden an, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht so weit herabgesetzt hat, dass er den Lastwagen noch vor den aussteigenden Fahrgästen anhalten konnte.
Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ist ein Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, an Haltestellen von Schienenfahrzeugen, wenn dort Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aussteigen, in mäßiger Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeizufahren, dass die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigfalls muss er anhalten. Sobald er sieht, dass eine Straßenbahn sich einer Haltestelle nähert, an der keine Verkehrsinsel zum Schutze der ein- und aussteigenden Fahrgäste vorhanden ist, muss er daher seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er beim Erreichen der Haltestelle sogleich anhalten kann, falls die Fahrbahn nicht breit genug ist, um ihm eine Vorbeifahrt in ausreichendem Abstand ohne Gefährdung der Fahrgäste zu ermöglichen. Denn erfahrungsgemäß tritt dort häufig eine mehr oder minder große Zahl von Fußgängern die Fahrbahn, deren Aufmerksamkeit sich vornehmlich darauf richtet, in das Schienenfahrzeug einzusteigen oder es noch rechtzeitig zu verlassen und rasch den schützenden Bürgersteig zu erreichen, sodass die Gefahr besteht, dass sie die Beobachtung der Vorgänge auf der Fahrbahn vernachlässigen. Mit einem solchen Verhalten muss der Kraftfahrer rechnen, und auf dieses muss er Rücksicht nehmen (vgl. BGH in VRS 15, 445, 447).
Nach den Urteilsfeststellungen musste der Angeklagte, der dieselbe Strecke oft fuhr und die genaue Lage der Haltestelle kennt, damit rechnen, dass die Straßenbahn dort anhalten werde und auch Fahrgäste dort aussteigen würden. Denn er musste die mindestens 25 bis 30 m vor der Haltestelle beginnende Verlangsamung der Fahrt der Straßenbahn bemerken und deshalb die Verkehrslage auf Grund seiner jahrelangen Erfahrungen als Berufskraftfahrer und seiner persönlichen Veranlagung entsprechend beurteilen (UA Bl. 5).
Die Fahrbahn war rechts neben den Schienen nur 4 m breit, sodass der Angeklagte nicht genügend Raum zum Ausweichen hatte und an den aussteigenden Fahrgästen nicht vorbeifahren konnte, ohne sie zu gefährden. Er war deshalb verpflichtet, sich der Haltestelle so langsam zu nähern, dass er hinter dem Straßenbahnzug anhalten konnte. Hierzu wäre er nach der Überzeugung der Strafkammer auch bei Berücksichtigung des verkehrswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs in der Lage gewesen (UA Bl. 7). Er hätte auch ohne zu bremsen rechtzeitig anhalten oder doch wenigstens den Anstoß an Gerda K... vermeiden können, wenn er schon in ausreichender Entfernung von der Haltestelle das Gas weggelassen und erforderlichenfalls auf einen kleineren Gang heruntergeschaltet hätte.
2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung muss im Ergebnis ebenfalls aufrechterhalten werden.
Das Landgericht hat zwar rechtsirrtümlich angenommen, der Angeklagte habe die Straßenbahn falsch überholt. Überholen bedeutet grundsätzlich ein Vorbeifahren an einem sich in derselben Richtung bewegenden Fahrzeug, allerdings auch dann, wenn es seine Fahrt aus Rücksicht auf die Verkehrslage kurz unterbrechen muss, nicht aber, wenn es aus irgend einem anderen Grunde einige Zeit anhält; denn dann scheidet es aus dem fließenden Verkehr aus (BGH in VRS 4, 543; 6, 155). Das Vorbeifahren an einem öffentlichen Verkehrsmittel, das hält, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, ist somit kein Überholen im Sinne des § 10 StVO und des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dagegen ist der Angeklagte an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (vgl. oben Nr. 1 b) und hat dadurch gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften wird, entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung, nicht durch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 StVO ausgeschlossen. § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO enthält einen allgemeinen übergeordneten Grundsatz für die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers bei der Wahl seiner Geschwindigkeit, während Absatz 3 nur besondere Regeln für das Fahrverhalten an Haltestellen von Schienenfahrzeugen aufstellt, die einen Anwendungsfall des Gebots zu vorsichtigem Verhalten an unübersichtlichen Stellen darstellen.
Die Dudweiler Landstraße ist zwar an sich im Bereich der Haltestelle übersichtlich (UA Bl. 3). Die Übersicht kann aber auch durch andere Umstände, z. B. durch Fahrzeuge, die vorübergehend auf der Fahrbahn anhalten, beeinträchtigt sein (BGHZ in VRS 3, 247, 249). Sie wurde hier durch den haltenden Straßenbahnzug für den Angeklagten wesentlich behindert; denn er konnte die 11,60 m breite Fahrbahn, von der allenfalls der 4 m breite Raum rechts neben den Schienen frei überschaubar vor ihm lag, nun nicht mehr vollständig überblicken und infolgedessen nicht zuverlässig beurteilen, ob die rechte Fahrbahnseite vor und neben der Straßenbahn, die er befahren musste, frei bleiben werde. Jederzeit konnte dort vorher unbemerkt nicht nur ein Fahrgast vor ihm aussteigen oder die Fahrbahn vom rechten Bürgersteig aus überschreiten, um in die haltende Bahn einzusteigen, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, die seinen Blicken bisher durch die Straßenbahn entzogen waren, konnten von der linken Straßenseite her in seine Fahrbahn geraten, besonders Fußgänger, die noch in die Straßenbahn einsteigen oder auf den rechten Bürgersteig gelangen wollten.
Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ist der Angeklagte, weil die Bremsen seines Lastwagens, wie er wusste, nicht ausreichend wirkten, viel zu schnell in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise an den Straßenbahnzug herangefahren. Er hat dadurch die aussteigenden Fahrgäste bewusst gefährdet und mithin fahrlässig den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB durch zu schnelles Fahren an einer unübersichtlichen Stelle verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StGB).
Die Annahme des Verteidigers, nur eine bewusste Fahrlässigkeit könne den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründen, ist übrigens unzutreffend. Wie der Senat schon in BGHSt 5, 392, 395 ff. ausgeführt hat, handelt nicht nur der Fahrer rücksichtslos, der sich seiner Pflicht bewusst ist, aber sich aus eigensüchtigen Gründen über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit anderer kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit), sondern auch derjenige, der sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflicht besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (unbewusste Fahrlässigkeit). Etwas anderes ist auch in dem letzten Absatz dieser Entscheidung nicht gemeint, wenn dort ausgeführt wird, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung scheide aus, wenn ein Fahrer nur aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit gegen Verkehrsregeln verstoße; denn er setze sich nicht bewusst über seine Pflichten hinweg und erweise sich auch nicht als gleichgültiger Fahrer.
3. Die Strafhöhe ist durch die rechtsirrtümliche Annahme, der Angeklagte habe falsch überholt, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden.
Die Strafzumessungsgründe lassen auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen. Ein Mitverschulden der Verunglückten hat der Tatrichter mit Recht unberücksichtigt gelassen; denn die Fußgängerin durfte sich darauf verlassen, dass Fahrzeuge hinter der haltenden Straßenbahn vorschriftsmäßig anhalten oder jedenfalls so langsam fahren würden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden konnten. Der Angeklagte dagegen musste damit rechnen, dass aussteigende Fahrgäste eilig dem Bürgersteig zustreben und dabei, im Vertrauen auf das verkehrsgerechte Verhalten der sich der Haltestelle nähernden Fahrzeugführer, die Beobachtung der Fahrbahn vernachlässigen würden.
Der Tatrichter war, entgegen der Meinung des Verteidigers, nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten, dass der Angeklagte auch als Fahrzeughalter, nicht bloß als Kraftfahrer, seine Pflicht zur Überprüfung des Zustandes der Bremsvorrichtung seines Lastwagens verletzt hat. In den Urteilsgründen ist dieser Umstand bei der Strafbemessung allerdings nicht einmal hervorgehoben.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss das Rechtsmittel verworfen werden.
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