Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Vergewaltigung und anschließendem Raub festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 155/85
Datum
12.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund; der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raub und Freiheitsberaubung vorliegt, und hob den Strafausspruch auf. Zentrale Frage war, ob Vergewaltigung und anschließend begangener Raub eine einheitliche Tat bilden. Der Senat bejahte dies aufgrund gemeinsamen Tatplans und teilweiser Identität der Ausführungshandlungen und verwies zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit ist anzunehmen, wenn nach natürlicher Betrachtungsweise mehrere körperliche Handlungen einen einheitlichen Tatkomplex bilden, weil sie in einem gemeinsamen Tatplan zusammengefasst sind.

2

Die nachfolgende Umstellung von einer Tat auf eine andere (z. B. von Vergewaltigung auf Raub) unter Ausnutzung der durch Gewalteinwirkung geschaffenen Lage schließt Tateinheit nicht aus.

3

Die teilweise Identität der Ausführungshandlungen genügt für die Annahme von Tateinheit, sofern die Handlungen in einem inneren Zusammenhang stehen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, soweit der Angeklagte sich hierdurch nicht in der Möglichkeit einer anderslautenden Verteidigung beeinträchtigt hätte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

5

Wird durch die Änderung des Schuldspruchs die Zahl der zu verhängenden Strafen berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 155/85 in der Strafsache gegen ████████ ███ Harijs-Alfreds aus ████, geboren am ███ 1948 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1984

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raub und Freiheitsberaubung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. März 1985, der dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat u. a. zutreffend ausgeführt:

„Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs nur insoweit einen Fehler, als von zwei Taten ausgegangen wurde. Die Strafkammer hat die gegen die Zeugin ███████ begangene Vergewaltigung durch den Angeklagten und die gegen den Zeugen ████ gerichteten übrigen Handlungen als zwei getrennte Taten behandelt. Damit ist sie aber nicht der Tatsache gerecht geworden, dass der Angeklagte zusammen mit den Mittätern nach einem gemeinsamen Tatplan handelte, welcher sich sowohl auf die Vergewaltigung des Opfers durch alle Mittäter als auch auf die Beraubung beider Opfer bezog. Wie die Strafkammer festgestellt hat, haben sich die Mittäter hinsichtlich beider Zielrichtungen ihres gemeinschaftlichen Vorgehens verständigt. Die in der Wohnung im Hause ███████ Straße ausgeführten gewaltsamen Handlungen dienten zwar zunächst nur der Erreichung der mehrfachen Vergewaltigung, nach der ersten Einzeltat durch ██████ aber zugleich der Ausführung der gemeinschaftlichen Raubtat. Nach natürlicher Betrachtungsweise stellten Vergewaltigung, Raub (und die damit zeitlich einhergehende Verwirklichung weiterer Straftatbestände) eine einzige Tat dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Täter erst von der Vergewaltigung zum Raub – unter Ausnutzung der durch Gewalt und Drohung geschaffenen Situation – übergegangen sind (BGH MDR 1979, 106).

Die für die Annahme von Tateinheit notwendige teilweise Identität der Ausführungshandlungen (BGH MDR (H) 1979, 987) war gegeben.“

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können; § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nunmehr auf nur eine Strafe erkannt werden muss. Obwohl der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt und damit auch der Schuldgehalt keine Änderung erfahren hat, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass die Strafkammer auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe erkannt hätte, wenn sie – richtigerweise – von Tateinheit ausgegangen wäre.

KnoblichSalgerRuß
HirschthalGoydke