Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB bei Alkoholabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 155/73
Datum
18.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung verurteilt; seine Revision gegen Schuld- und Strafausspruch blieb überwiegend ohne Erfolg. Die angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB wurde jedoch aufgehoben. Das Landgericht hatte unzureichend festgestellt, dass eine krankhafte seelische Störung vorliegt; bloße seelische Abhängigkeit oder Charaktermangel reichen nicht aus. Die Sache wird hinsichtlich der Unterbringung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einer länger andauernden Geisteskrankheit oder einer krankhaften seelischen Störung beruht und nicht lediglich auf vorübergehendem Rausch oder Charaktermangel.

2

Zur Anordnung der Unterbringung genügt nicht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit; diese muss für die Tathandlung nach den Feststellungen erwiesen sein.

3

Befunde wie bloße seelische Abhängigkeit vom Alkohol rechtfertigen allein keine zwangsweise Unterbringung, sofern sie nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB einzuordnen sind.

4

Bei der Begründung einer Unterbringungsmaßregel sind konkrete, tatrichterlich tragfähige Feststellungen zur Art, Dauer und Intensität der Erkrankung beziehungsweise Störung zu treffen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 29. November 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

in der Strafsache gegen den Willfachlosser Horst Günter ██ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB), wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen ist die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, dass der Angeklagte sämtliche abgeurteilten Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, hervorgerufen durch Alkohol, begangen habe. Es mag sein, dass diese Annahme in den Fällen 1 und 2 durch den jeweils nach der Tat festgestellten Blutalkoholspiegel allein ausreichend gerechtfertigt ist. Im Fall 3, wo die zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe 1,99 ‰ Alkohol enthielt, ist dies schon fraglich. In den Fällen 4 und 5 sind über den Grad der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten überhaupt keine genauen Feststellungen getroffen worden. Zur Unterbringung nach § 42b StGB genügt es jedoch nicht, dass Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht auszuschließen ist; dies muss vielmehr erwiesen sein. Mindestens in den Fällen 3, 4 und 5 fehlt es hieran bisher.

Das Landgericht hat die Unterbringung im Anschluss an die Gutachten zweier Sachverständiger damit begründet, dass der Alkohol beim Angeklagten zwar noch nicht zu einer körperlichen, aber zu einer seelischen Abhängigkeit geführt habe und dass es wahrscheinlich zu Wiederholungen der bisherigen Handlungsweise kommen werde, wenn der Angeklagte nicht psychiatrisch-psychologisch behandelt werde. Eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt reiche wegen der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung nicht aus, da sie auf zwei Jahre beschränkt sei. Diese Begründung beruht auf rechtsirriger Anwendung des § 42b StGB.

Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben stets daran festgehalten, dass die Unterbringung nach § 42b StGB ihrer Natur nach nur für solche Personen in Betracht kommen kann, die geistesschwach sind oder an einer mehr oder weniger lange dauernden Geisteskrankheit leiden, wobei allerdings der Begriff Geisteskrankheit nicht im streng klinischen Sinn, sondern, wie auch sonst bei der Auslegung des § 51 StGB, in einem weiteren Sinne zu verstehen ist. Daher fallen auch schwere seelische Abartigkeiten oder schwere seelische Störungen darunter. Für solche Personen, die sich in einem nur vorübergehenden, durch Alkohol erzeugten Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit strafbar gemacht haben, ist dagegen die Unterbringung nur möglich, wenn die Sucht nach Alkohol auf einer geistigen Erkrankung oder einer krankhaften Geistesstörung beruht (BGHSt 10, 57 im Anschluss an RGSt 73, 44 und 73, 177; BGH LM Nr. 4 zu § 42b StGB), oder wenn eine körperliche Veranlagung zum krankhaften (pathologischen) Rausch mit Alkoholsucht zusammentrifft, der der sonst zurechnungsfähige Täter aus eigener Kraft nicht widerstehen kann (BGHSt 7, 35). Beruht dagegen die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht auf einem länger dauernden Zustand, sondern auf einem Charaktermangel, so ist eine Unterbringung nach § 42b StGB nicht möglich (BGHSt 10, 57).

Hiernach rechtfertigt eine bloße „seelische Abhängigkeit“ vom Alkohol, auch wenn sie zu suchtähnlichem Verhalten führt, für sich allein nicht die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die seelische Abhängigkeit sei so beschaffen, dass sie als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen ist. Seelische Alkoholabhängigkeit rechtfertigt die Unterbringung insbesondere nicht, wenn sie bloß auf Willensschwäche oder auf sonstigen Mängeln der Persönlichkeit beruht. Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall schon in eine als krankhaft anzusprechende Abhängigkeit von Alkohol geraten sei und infolgedessen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ist bisher nicht eindeutig erwiesen. Die Unterbringungsanordnung kann daher nicht bestehen bleiben. Es wird zu prüfen sein, ob nicht eine Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und im vorherigen oder nachfolgenden Strafvollzug Erfolg verspricht.

MeyerMayrSalger
BörtzlerHurxthal