Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern aufgehoben, Erregung öffentlichen Ärgernisses bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 155/67
Datum
05.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung. Der BGH hielt die Verfahrensrüge für unzulässig, hob jedoch die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern auf, da die Urteilsgründe Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Kenntnis des Alters vermissen ließen. Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses blieb bestehen. Die Sache wurde insoweit an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) müssen die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, ob der Täter die herbeigeführte unzüchtige Wahrnehmung der Kinder gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (innerer Tatbestand).

3

Bei einer nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren Tat gehört zu den erforderlichen Feststellungen auch, ob der Täter das Alter des Opfers kannte oder dessen Minderjährigkeit zumindest billigend in Kauf nahm.

4

Soweit die äußeren Umstände (z.B. Vornahme unzüchtiger Handlungen vor einem Mehrfamilienhaus) die Öffentlichkeit einer Tat eindeutig begründen, sind weitergehende Feststellungen zur Öffentlichkeit der Handlung nicht erforderlich.

5

Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 155/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Klempner und ████████████ Karl-Heinz G. aus ████████ ███████████, geboren am ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht mit Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens sowie des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Sachlich-rechtlich leidet das Urteil daran, dass es jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen lässt. Das muss zu seiner Aufhebung führen, soweit der Angeklagte der Unzucht mit Kindern schuldig gesprochen ist.

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen. Im vorliegenden Fall war diese geschlechtliche Unversehrtheit der beiden Kinder nur dann gefährdet, wenn sie vom Angeklagten dazu verleitet wurden, sein Glied geflissentlich, nicht nur arglos, zu betrachten. Ob es dem Angeklagten überhaupt darauf ankam oder ob er diesen Erfolg immerhin in Kauf nahm, bleibt nach dem äußeren Ablauf der Tat jedoch offen (vgl. dazu BGH NJW 53, 710). Das gilt im Übrigen auch für die Frage, ob die „noch weitgehend unaufgeklärten“ Kinder erkannt haben, was ihnen der Angeklagte zeigte, gegebenenfalls ob sie trotzdem, wenn auch nur aus Neugier weiter „hingesehen“ haben oder ob sie sich alsbald nach Erkennung des unzüchtigen Vorgangs abwandten. Je nachdem würde die Tat des Angeklagten vollendet oder nur versucht sein. Zum inneren Tatbestand gehört bei einer nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren Tat auch die Kenntnis des Täters vom Alter seines Opfers. Das Urteil enthält indessen keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat das Alter der Mädchen erkannte oder zumindest billigend in Kauf nahm, da diese noch nicht 14 Jahre alt waren. Feststellungen dazu waren um so mehr geboten, als beide Kinder bereits 12 Jahre alt und dem äußeren Erscheinungsbild einer Vierzehnjährigen möglicherweise weitgehend angeglichen waren.

Soweit der Angeklagte im zweiten Fall der Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gesprochen ist, hat das angefochtene Urteil dagegen Bestand. Zwar fehlen auch hier nähere Feststellungen zur inneren Tatseite. Für die Merkmale der unzüchtigen Handlung und der Erregung von Ärgernis erübrigten sich solche jedoch ohne weiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlichkeit bedurfte es angesichts der über die örtlichen Verhältnisse getroffenen Feststellungen keines näheren Eingehens. Da der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen vor einem Mehrfamilienhaus vollführte, durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass der Angeklagte zumindest damit rechnete, sein Verhalten könne auch von anderen Hausbewohnern oder von Fußgängern auf der Straße, also „von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen“ (RGSt 73, 90; BGH LM § 183 StGB Nr. 1) wahrgenommen werden. Der Schuldspruch kann daher insoweit bestehen bleiben. Das gleiche gilt für den Strafausspruch. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, dass die hier erkannte Einzelstrafe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung im ersten Fall nicht beeinflusst ist. Dagegen muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

RotbergSandersSpiegel
MayrHürxthal