Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei und Betrug mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugs durch Vortäuschen von Eigentum beim Verpfänden gestohlener Sachen ist festzustellen, daß der Täter sich bewusst war, daß der Erwerber kein wirksames Pfandrecht erwerben konnte.
Ein Geständnis des Angeklagten entbindet das Gericht nicht von der nach §267 Abs.1 StPO bestehenden Pflicht, die für erwiesen erachteten Tatsachen darzustellen; die richterliche Begründung muß die gesetzlichen Merkmale der Tat erkennen lassen.
Die Verurteilung wegen Hehlerei (§259 StGB) setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, welche der in §259 Abs.1 genannten Handlungsformen (Verheimlichen, sich sonstwie an sich bringen, Mitwirkung beim Absatz) verwirklicht wurden und ob die Tat "seines Vorteils wegen" erfolgte.
Werden wegen unzureichender Feststellungen einzelne Verurteilungen aufgehoben, kann dies den Gesamtstrafen- und Nebenentscheidungszusammenhang berühren; der Gesamtstrafenbeschluß ist bei Wegfall maßgeblicher Einzelstrafen neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Horst █████ ██ aus █████████, geboren 1930 in █, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,
████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat ihm die Strafkammer die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner ist Sicherungsverwahrung für zulässig erklärt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis wird durch die Urteilsfeststellungen getragen. Auch hält insoweit die Zumessung der Einzelstrafen rechtlicher Nachprüfung stand.
2.) Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Betrug. In der rechtlichen Würdigung zur Anwendbarkeit des § 263 StGB heißt es nur, der Angeklagte habe „dem Leihhaus ██████████ vorgetäuscht, daß er Eigentümer des von ihm versetzten Radiogeräts sei“, das Leihhaus habe also kein Pfandrecht erwerben können (UA 7). Feststellungen dazu, daß dem Angeklagten bewußt war, er könne für die Pfandleihe ein Pfandrecht an den von ihm gestohlenen Sachen nicht begründen (§§ 1207, 935 BGB), fehlen hingegen. Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat dieses Bewußtsein hatte. Aus den Urteilsfeststellungen läßt sich nichts entnehmen, was dafür spräche. Schon aus diesem Grunde muß daher die Verurteilung wegen Betruges und damit – wegen der Annahme der Tateinheit – zugleich die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden.
3.) Diese begegnet aber auch, unabhängig davon, durchgreifenden Bedenken. Allerdings enthält das Urteil im Anschluß an die – sehr knapp gehaltene – Sachverhaltswiedergabe die Bemerkung, der Angeklagte sei geständig, sich in diesem Falle der Hehlerei im Sinne des § 259 StGB schuldig gemacht zu haben. Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein Angeklagter die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes gesteht. Jedenfalls entbindet ein solches Geständnis den Richter nicht von der ihm in § 267 Abs. 1 StPO auferlegten, auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Verpflichtung zur Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Daran mangelt es hier.
Zunächst lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, welchen Schuldumfang die Strafkammer der Verurteilung zugrundegelegt, d. h. ob sie außer der Verpfändung des gestohlenen Kofferradiogeräts auch die Unterbringung der entwendeten Spirituosen in der Wohnung des Angeklagten als hehlerisches Verhalten gewertet hat. Ferner geben sie mangels näherer tatsächlicher und rechtlicher Würdigung keinen Aufschluß darüber, welches oder welche der Handlungsmerkmale des § 259 Abs. 1 StGB der Beschwerdeführer nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht, ob er also etwa die Sache oder die Sachen, um deren Erlangung mittels Diebstahls er wußte, verheimlicht oder sie sonstwie an sich gebracht oder ob er zu deren Absatz bei anderen mitgewirkt hat. Schließlich läßt das Urteil offen, ob er „seines Vorteils wegen“ tätig geworden ist. Bezüglich des Kofferradiogeräts heißt es zwar in der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe es einige Tage nach dem Einbruchsdiebstahl übernommen, das Gerät für 25 DM in einem Pfandhaus zu versetzen, und er habe den Pfandschein einem der Diebe übergeben. Damit ist aber nicht dargetan, ob ihm der durch die Verpfändung erzielte Betrag als Entgelt für sein Tätigwerden, möglicherweise auch für die Unterstellung der Spirituosen in seiner Wohnung, ganz oder zum Teil zufließen sollte oder ob er damit zumindest gerechnet hat.
Davon, daß die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei aufgehoben wird, werden auch der Gesamtstrafausspruch und die mit ihm verbundenen Nebenentscheidungen betroffen. Die wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Nichts spricht dafür, daß diese Strafen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt worden sind.
| Scharpenseel | Sanders | Hurxthal | |||
| Flitner | Spiegel |