Ersatzfreiheitsstrafe bei Verkehrsunfallflucht: Haft als zulässige Form
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/64
- Datum
- 19.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 29 Abs. 1 Satz 2 StGB gestattet die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Gestalt von Gefängnis oder Haft auch bei Vergehen, wenn die Strafandrohung Geldstrafe wahlweise neben Freiheitsstrafe vorsieht.
Die in § 29 geregelte Ausnahme von der Abs.1 Satz1 (nur Übertretungen) schließt nicht aus, dass bei Vergehen wegen der Wahlmöglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe auch Haft in Betracht kommt.
Wird Haft und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe dem bereits verhängten Freiheitsgrad entsprechen; unterschiedliche Freiheitsstrafen für dieselbe Tat wären nicht sachgerecht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht bloße Vollstreckungsmaßnahme zur Herbeiführung einer Zahlung, sondern eine eigenständige Sanktion, die dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters entsprechen muss und daher vom Richter dem Schuldgrad angemessen gewählt werden kann.
Rubrum
BGH, Beschl. v. 19. August 1964 – 4 StR 155/64
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Geschäftsführer Wilhelm ████, geboren am █████ in ███, wegen Verkehrsunfallflucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. August 1964 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine Haftstrafe sein.
Tenor
Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine Haftstrafe sein.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu Geldstrafe, notfalls für je 40 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hält die Revision insoweit für begründet, als aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob der Amtsrichter geprüft hat, dass die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB Gefängnis oder Haft sein könne. Das Oberlandesgericht möchte daher das angefochtene Urteil insoweit aufheben, sieht sich daran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1958 (JMBl. NRW 1959, 71) gehindert. Dieses vertritt die Meinung, dass bei Unfallflucht die Ersatzfreiheitsstrafe Gefängnis sein müsse.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat stimmt der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu, weil überwiegende Gründe für sie sprechen (vgl. BGHSt 17, 69; Schönke-Schröder, 14. Aufl. Anm. 13 zu § 142 StGB; HH. Schmidt JR 1961, 338; ebenso Schleswig VerkMitt. 1962, 69; Schwarz-Dreher zu § 29 StGB; Floegel-Hartung zu § 29 StGB).
§ 29 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht an sich nur bei Übertretungen Haft als Ersatzfreiheitsstrafe vor. § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB gestattet aber, dass auch bei Vergehen die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden darf, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 an. Es entnimmt hieraus, dass das Gesetz Haft als Ersatzfreiheitsstrafe nur bei solchen Vergehen zulasse, bei denen schon die Fassung der Strafandrohung zum Ausdruck bringt, „dass ihr Unrechtsgehalt allgemein dem einer Übertretung angenähert sei oder dass dies im konkreten Fall möglich sein könne“. Bei der Verkehrsunfallflucht sei die dritte Alternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB („Geldstrafe wahlweise neben Haft angedroht“) nicht anwendbar. Denn die Reihenfolge der in § 142 StGB zur Wahl gestellten Strafarten (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Haft und Geldstrafe oder eine dieser Strafen) zeige, dass der Gesetzgeber diese Straftat in allen Erscheinungsformen als „vollwertiges Vergehen“ ansehe und demnach auf sie die Regel des § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet wissen wolle.
Dem kann der Senat nicht beitreten.
Zwar trifft es zu, dass § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB die Ausnahme von der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Regel darstellt. Da gemäß § 142 StGB aber Geldstrafe auch wahlweise neben Haft verhängt werden darf, liegt die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der dritten Alternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne die Einschränkung der zweiten Alternative (Geldstrafe an erster Stelle) vor, obwohl § 142 StGB an sich wahlweise auch Gefängnis androht. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB legt die Auslegung nicht nahe, mit den Worten „wahlweise neben Haft“ sei nur der Fall gemeint, dass neben der Geldstrafe ausschließlich auf Haftstrafe erkannt werden dürfe. Wenn in der dritten Alternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auch von wahlweiser Gefängnisstrafe die Rede ist, so kann sich dies damit erklären, dass es beim Inkrafttreten des § 29 im Strafgesetzbuch noch keine Bestimmung gab, in der, wie im später geschaffenen § 142, Gefängnis, Haft oder Geldstrafe in dieser Reihenfolge vorgesehen waren (dazu Olshausen, Komm. zum StGB 1927, N. 11 zu § 29).
Eine Straftat gegen § 142 StGB bleibt im Übrigen auch dann ein Vergehen, wenn sie nur mit Geldstrafe geahndet und diese nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB in Haft umgewandelt wird (BGHSt 2, 181, 183; 3, 47, 48). Die Unfallflucht kann jedoch sehr verschiedenen Unrechtsgehalt haben, wie der vorliegende Fall zeigt, der sicherlich ein geringes Vergehen darstellt. Dem trägt die abgestufte Strafdrohung im § 142 StGB Rechnung. Der Gesetzgeber bringt mit ihr zum Ausdruck, dass der Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen dem einer Übertretung nahekommen könne. Bei gerechtfertigter Geldstrafe wird dies nicht selten zutreffen. Wenn dann als Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe auch Haft in Betracht kommen kann, ist dies befriedigend.
Ist der Richter Geldstrafe für ausreichend, so spricht auch das praktische Bedürfnis dafür, ihm bei geringer Schuld die Befugnis zu geben, als Ersatzfreiheitsstrafe auf Haft zu erkennen. Er kann dann auch durch die Wahl der milderen Ersatzfreiheitsstrafe die Tat als weniger schwerwiegend kennzeichnen und zugleich dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe keine Zwangsmaßregel ist, die die Zahlung der Geldstrafe bewirken soll, sondern ebenfalls Strafe, die dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters entsprechen muss (OLG Köln NJW 1957, 1727; Schönke-Schröder zu § 29 StGB; Mittelbach NJW 1957, 1138).
Verhängt der Richter Haft und Geldstrafe nebeneinander, so müsste er nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Meinung als Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe trotzdem Gefängnis festsetzen. Das widerspräche dem wesentlichen Grundsatz, dass ein und dieselbe Straftat nicht sinnvoll mit verschiedenartigen Freiheitsstrafen geahndet werden kann, auch nicht im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 55 Abs. 2 letzter Satz E 1962). Das ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon zum Ausdruck gekommen. Ist nämlich nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, auf Zuchthaus zu erkennen, so muss mit Rücksicht auf § 29 Abs. 1 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe für die nach dem milderen Gesetz auszusprechende Geldstrafe ebenfalls Zuchthaus sein (BGHSt 3, 40). Dem entspricht es, dass bei Verhängung von Haft- und Geldstrafe auf Haft als Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe erkannt werden muss. Ist nur Geldstrafe verhängt worden, so muss freilich auf beides erkannt werden können.
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Ansicht würde auch dazu führen, dass der nur mit Geldstrafe belegte Täter bei Uneinbringlichkeit schlechter stünde, als wenn gegen ihn von vornherein deshalb Haft verhängt worden wäre, weil eine Geldstrafe den Strafzweck nicht erfüllen würde.
Die Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.
Jugusch Flitner zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Spiegel
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