Unerlaubtes Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen – Anwendung von § 8 und § 16 StVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufstellen oder Halten von Fahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich durch § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO untersagt und erfasst auch stehende und parkende Fahrzeuge.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO ist keine eigenständige, strafbewehrte Verbotsnorm; sie ermächtigt die Behörden zur Kennzeichnung von Parkflächen und erweitert erlaubte Parkmöglichkeiten, schafft aber kein neues Straftatbestand.
Führt die unerlaubte Benutzung des Gehwegs zu einer Behinderung oder Belästigung von Fußgängern, erhöht dies den Unrechtsgehalt und macht daneben die Anwendung der allgemeinen Strafbestimmung des § 1 StVO möglich.
Zur Ahndung reicht die Anwendung der einschlägigen Verbotsnorm (§ 8 Abs. 1 StVO); für einfache Gehwegbenutzungen ist keine zusätzliche strafrechtliche Spezialnorm erforderlich.
Leitsatz
Das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen verstößt, wenn es nicht ausnahmsweise (z. B. nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) erlaubt ist, gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO und dann, wenn dadurch Fußgänger behindert oder belästigt werden, auch gegen § 1 StVO. § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO enthält kein strafrechtliches
Tenor
BGH, Beschl. v. 17. Mai 1960 – 4 StR 155/60 – AG Aschaffenburg
Gründe
In der Strafsache gegen den verheirateten Kaufmann Rudolf ███ aus ███, dort geboren am ████ ██ ███, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler nach Anhörung des Generalbundesanwalts Martin beschlossen:
Das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen verstößt, wenn es nicht ausnahmsweise (z. B. nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) erlaubt ist, gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO und dann, wenn dadurch Fußgänger behindert oder belästigt werden, auch gegen § 1 StVO. § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO enthält kein strafrechtliches Verbot.
I.
Der Angeklagte stellte dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 9. Juni 1959 zufolge im April 1959 seinen Personenwagen auf einem Gehsteig so ab, daß er an einer etwa [REDACTED] breiten Stelle des Gehsteiges mit allen vier Rädern auf dessen Mitte stand, so daß Fußgänger gezwungen waren, rechts und links davon vorbeizugehen. Ver-
Kehrzeichen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO waren an dieser Stelle des Bürgersteiges nicht angebracht.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhalts wegen zweier Übertretungen nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 49 StVO verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG), das über seine Revision gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, möchte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts billigen, sieht sich daran aber durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. September 1957 (VRS 14, 376 = NJW 1957, 1685) gehindert. Dieses Gericht hält die Inanspruchnahme von Gehwegen zum Parken auf nicht gekennzeichneten Strecken (§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) nach § 8 Abs. 1 Satz 1, nicht dagegen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO für verboten. Wegen des Gegensatzes in den Rechtsauffassungen beider Gerichte hat das BayObLG die Sache nach § 121 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des erkennenden Senats sind gegeben. Der Senat vermag die Rechtsauffassung des BayObLG, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, nicht zu teilen.
1.) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat der Führer eines Fahrzeuges (soweit nicht für die Art seines Fahrzeugs besondere Straßen oder Straßenteile bestimmt sind) die Fahrbahn zu benutzen. Dieses Gebot bezieht sich, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 390, 391
entschieden hat, auf Fahrzeuge nicht nur so lange sie fortbewegt werden, sondern auch auf haltende und parkende Fahrzeuge. In dieser Bestimmung hat umgekehrt auch der Wille des Gesetzes hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden, daß Fahrzeuge grundsätzlich nicht auf dem Bürgersteig halten dürfen. Es bedarf demnach keiner weiteren Begründung, daß der Angeklagte im vorliegenden Falle sich einer Übertretung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 49 aaO schuldig gemacht hat; denn Umstände, die ihn ausnahmsweise von diesem Verbot befreit hätten, lagen nicht vor.
2.) Der Sinn des grundsätzlichen Verbots der Inanspruchnahme von Gehwegen durch fahrende oder haltende Fahrzeuge besteht darin, die Belange der Fußgänger zu wahren, die zur Benutzung der Gehwege verpflichtet sind (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und sich dort vor der Berührung mit Fahrzeugen sicher fühlen sollen, daneben auch darin, den Zugang zu den auf und unter den Gehsteigen häufig verlegten Leitungen von Rohren und anderen dort untergebrachten Anlagen im Dienste der Volksgesundheit zu sichern. Gerade der Unrechtsgehalt, der in dem Eingriff in diesen geschützten Verkehrsbereich durch ein den Gehsteig benutzendes Fahrzeug liegt, wird von dem hiergegen gerichteten Gebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO erfaßt. Allerdings verletzt dieses Gebot auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug irgend einen anderen außerhalb der Fahrbahn gelegenen Teil der Straße benutzt, der – wie z. B. ein Seitenstreifen – nicht zugleich Teil eines Gehsteiges ist. Der häufigste Fall der verbotenen Inanspruchnahme eines nicht zur Fahrbahn gehörenden Teiles einer Straße durch ein Fahrzeug ist jedoch die unerlaubte Benutzung des Gehweges. Es bedarf deshalb, entgegen der Auffassung des BayObLG, nicht einer weiteren Strafnorm als der im § 8 Abs. 1 Satz
1 StVO enthaltenen, um den Unrechtsgehalt eines solchen Vorstoßes auszuschöpfen. Für die Ahndung eines so einfachen Verkehrsverstoßes, wie der unerlaubten Inanspruchnahme eines Gehsteiges durch ein Fahrzeug, mehr als eine Strafnorm zu schaffen, erscheint weder kriminalpolitisch geboten noch liegt es im Interesse einer möglichst einfachen und dem Verständnis der Verkehrsteilnehmer eingängigen gesetzlichen Regelung.
Der zusätzlichen Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO auf die Tat des Angeklagten steht ferner entgegen, daß dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung innerhalb der Regelung des Parkens nicht der Charakter eines die Benutzung des Gehweges an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle verbietenden Strafgesetzes zukommt.
Das BayObLG weist selbst in der Begründung seines Vorlegungsbeschlusses wiederholt darauf hin, daß § 16 Abs. 2 Satz 2 nur mittelbar das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen auf Gehwegen zum Ausdruck bringe. Dem § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO ließe sich in der Tat, wenn überhaupt, bestenfalls durch Umkehrschluß mittelbar entnehmen, daß er eine strafbewehrte Verbotsnorm sein könnte. Der Senat verneint diesen Schluß jedoch, weil ihm der innere Zusammenhang des § 16 StVO entgegensteht. Abs. 1 dieser Vorschrift schränkt die grundsätzliche Erlaubnis, die Straße auch zum Parken zu benutzen, an bestimmten einzeln aufgeführten Stellen ein. Er erklärt hier das Parken ausdrücklich für unzulässig. Aus diesen Ausnahmebestimmungen ergibt sich eindeutig das unmittelbare Verbot, an diesen Stellen zu parken. In Abs. 2 führt das Gesetz dagegen nicht etwa weitere Stellen an, die wie die in Abs. 1 genannten nicht zum Parken benutzt werden dürfen, sondern es ermächtigt umgekehrt die Straßenverkehrsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Flächen zum Parken zur Verfügung zu stellen, und befreit die Fahrzeugführer insoweit von dem allgemeinen Benutzungsverbot, indem es ihnen ausdrücklich gestattet, ihr Fahrzeug auf den gekennzeichneten Plätzen aufzustellen. Darunter erwähnt Satz 2 die Teile („Strecken“) auf Gehwegen, die besonders gekennzeichnet sind, während Satz 3 die näheren Voraussetzungen regelt, unter denen die Behörden diese Flächen zum Parken freigeben dürfen. Abs. 2 verfolgt demnach weder in Satz 1 noch in Satz 2 den Zweck, eine zusätzliche Verbotsnorm gegen unerlaubtes Parken einzuführen, sondern will umgekehrt die Möglichkeiten für erlaubtes Parken erweitern. Zu einer Verbotsnorm fehlt es ihm außerdem an der weiteren aus rechtsstaatlichen Gründen zu fordernden Klarheit und Bestimmtheit.
3.) Unerlaubtes Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist hiernach nur gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 49 StVO, nicht auch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 49 StVO zu bestrafen (vgl. auch Floegel/Hartung a.a.O. Anm. 5 Randziffer 20; a.A. Müller a.a.O. § 16 zu Abs. 2 Anm. 23 und § 1 Anm. 1, der jedoch entgegen der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der auf sie verweisenden Ansicht von Booß, Das Deutsche Bundesrecht VI 16 S. 52 zu § 16 Abs. 2 StVO, die Anwendung des § 8 grundsätzlich auf die Benutzung der Fahrbahn beschränken will).
Verbindet sich die verbotene Benutzung des Gehsteiges durch den Führer eines Fahrzeuges aber mit einer zusätzlichen Behinderung oder Belästigung der Fußgänger, so fällt dieses Verhalten außer unter § 8 Abs. 1 Satz 1 auch unter die allgemeine Strafnorm des § 1 StVO. Dem vermehrten Unrechtsgehalt, der in einer solchen unerlaubten Gehsteigbenutzung liegt, kann und muß durch die zusätzliche Anwendung des § 1 aaO begegnet werden.
| Verbot. | Martin | Sauer | Börtzler | ||||
| BayObLG | Krumme | Lang-Hinrichsen |