Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil muss Ort, Zeit und Art der Tathandlungen hinreichend feststellen, damit die Rechtsanwendung überprüfbar ist.
Für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Willens nach § 51 StGB genügt eine einschneidende Trübung des Geisteslebens; es ist nicht erforderlich, dass der Täter völlig "von Sinnen" war.
Ständiger Alkoholmissbrauch kann zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Hemmungsfähigkeit führen und damit die Schuldfähigkeit mindern oder aufheben; dies ist im Urteil zu berücksichtigen.
Bei komplexen seelischen Fragestellungen (z. B. infolge Alkoholabhängigkeit) ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten; bleibt ein fachärztliches Gutachten aus, kann dies einen Mangel der Sachaufklärung i.S.v. § 244 Abs. 2 StPO begründen.
Vorinstanzen
Landgericht in ██████████, 1. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gewerbemaurer Franz ██████ aus ███████, geboren dort am ██████ 1904, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ██████████ vom 1. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der dem Trunke ergebene Angeklagte fasste in geschlechtlicher Erregung seine leibliche Tochter Helga, als sie noch nicht 14 Jahre alt war, wiederholt an den nackten Geschlechtsteil und verkehrte später mehr als dreimal mit ihr geschlechtlich. Die Vorgänge fallen in die Zeit von 1941 bis 1951.
Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl nur wegen eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung der Rechtsanwendung ist dem Senat dadurch erschwert, dass das Urteil keinerlei Mitteilungen über Ort, Zeit und Art der Verfehlungen enthält. Eine Ausnahme bildet lediglich der erste Fall der Blutschande, zu dem die Gründe die Tatumstände näher schildern und ausdrücklich feststellen, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen. Die beiden anderen Fälle der Blutschande entbehren selbst dieser Darlegung.
Der Freispruch beruht auf der Erwägung, dass sich der Angeklagte wegen seiner Trunkenheit „nicht in allen Fällen seines strafbaren Tuns bewusst“ gewesen sei; nach Darstellung seines Opfers sei er beim letzten Verkehr „von Sinnen“ und auch im Übrigen oft angetrunken, aber nicht immer betrunken gewesen. Bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage sei „mindestens die Feststellung gerechtfertigt, dass der Angeklagte einmal seine Tochter, als sie noch nicht 14 Jahre alt war, bewusst in wollüstiger Absicht an den Geschlechtsteil gefasst hat und dass er später, als seine Tochter bereits 14 Jahre alt war, mindestens einmal bewusst den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hat“.
Abgesehen davon, dass völlig offen bleibt, in welchem der für erwiesen erachteten Fälle die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht und er daher verurteilt ist, deutet die wiederholte Verwendung des Wortes „bewusst“ darauf hin, als sei der Tatrichter davon ausgegangen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien nur gegeben, wenn der Täter „von Sinnen gewesen sei“, wie das zuvor für den letzten Verkehr als möglich erachtet wird. Die Strafkammer hat offenbar übersehen, dass für die Annahme der Bewusstlosigkeit schon eine das Geistesleben beeinträchtigende Trübung mit den genannten Wirkungen genügt, wie § 51 StGB für die Einsichtsfähigkeit und das Willensvermögen voraussetzt. Von welchen psychopathologischen Tatbeständen des § 51 StGB der Tatrichter überhaupt ausgegangen ist, als er wegen „einer gewissen geistigen Minderwertigkeit“ den Abs. 2 des § 51 StGB bejahte, und ob die Einsichtsfähigkeit oder das Willensvermögen wesentlich beeinträchtigt sein soll, ist nicht zu erkennen.
Den Abs. 1 des § 51 StGB hat die Strafkammer ausgeklammert, weil keine Schuldunfähigkeit vorhanden sei. Damit setzt sie sich zu ihrer eigenen Feststellung in Widerspruch, dass der Angeklagte dem Trunke verfallen sei. Ständiger Alkoholmissbrauch führt nämlich möglicherweise zu tiefgreifenden, verbrechensfördernden Verfallserscheinungen in den körperlichen und geistigen Funktionen der Persönlichkeit; vornehmlich kann er ihr Hemmungsvermögen schon in nüchternem Zustand gegenüber den Reizen, die zur Tat drängen, wesentlich herabsetzen, so dass es schon ein leichter Rausch u. U. ganz aufheben kann.
Die vorstehend erörterten Mängel sind sachlich-rechtlicher Art. Sie rechtfertigen aber auch zugleich die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Verteidigung offenbar erheben will, wenn sie die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vermisst, der den Angeklagten hätte untersuchen sollen. Die seelischen Fragen, die ständiger Alkoholmissbrauch für die Schuldfähigkeit aufwirft, sind zu vielschichtig, als dass sie der Richter im Rahmen einer Beobachtung, die sich nur auf die Dauer einer Hauptverhandlung erstreckt, zuverlässig zu beurteilen vermöchte.
Da das Urteil schon aus den vorstehend erörterten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner Erörterung der weiteren, in ihrem Gehalt nicht eindeutigen Verfahrensbeschwerden. Die Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung wird dem Tatrichter jedoch Gelegenheit geben, sich über die Zuziehung eines erfahrenen Jugendpsychologen erneut schlüssig zu werden. Die Verteidigung des Angeklagten geht ersichtlich dahin, dass Helga ███████████ nicht nur allgemein, sondern willenlos gehandelt habe.
| Dr. Herchner | Dr. Groß | Dr. Augustin | |||
| Dr. Engels | Dr. Hille |