Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen – PKH-Antrag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/99
- Datum
- 06.05.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, lediglich eine für die Angeklagte ungünstigere Rechtsfolge (z. B. höhere Strafe) zu erreichen.
Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Revisionsführer anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechtet; ein ausdrücklicher Antrag entfällt nur, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt.
Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn gerügt wird, dass eine zur Anfechtung berechtigende Rechtsnorm verletzt oder nicht richtig angewandt worden ist.
Ist die Revision unzulässig, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu versagen und der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 9. Juli 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier: Revision der Nebenklägerin Maria Candida L.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a StPO
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die Rechtsanwältinnen V. und J. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. März 1999 ausgeführt:
„Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Insoweit fehlt es zwar an einem ausdrücklichen Antrag. Eines solchen bedarf es jedoch in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Aus der Begründung ergibt sich, dass sich die Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wendet. Damit wird nicht geltend gemacht, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Vielmehr soll lediglich eine der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge – eine höhere Strafe – erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist eine Revision für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).“
Dem stimmt der Senat zu.
2. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, dass ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9 und 14).
| Meyer-Goßner | Athing | Ernemann | |||
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