Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen – PKH-Antrag abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/99
Datum
06.05.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Halle (Körperverletzung mit Todesfolge) ein. Entscheidend war, ob die Revision zulässig ist, nachdem sie offenbar nur eine ungünstigere Rechtsfolge (höhere Strafe) erreichen wollte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 400 Abs.1 StPO und lehnt zugleich den PKH-Antrag ab; Kostenentscheidung folgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, lediglich eine für die Angeklagte ungünstigere Rechtsfolge (z. B. höhere Strafe) zu erreichen.

2

Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Revisionsführer anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechtet; ein ausdrücklicher Antrag entfällt nur, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt.

3

Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn gerügt wird, dass eine zur Anfechtung berechtigende Rechtsnorm verletzt oder nicht richtig angewandt worden ist.

4

Ist die Revision unzulässig, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu versagen und der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 9. Juli 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hier: Revision der Nebenklägerin Maria Candida L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a StPO

Tenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die Rechtsanwältinnen V. und J. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. März 1999 ausgeführt:

„Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Insoweit fehlt es zwar an einem ausdrücklichen Antrag. Eines solchen bedarf es jedoch in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Aus der Begründung ergibt sich, dass sich die Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wendet. Damit wird nicht geltend gemacht, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Vielmehr soll lediglich eine der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge – eine höhere Strafe – erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist eine Revision für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).“

Dem stimmt der Senat zu.

2. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, dass ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9 und 14).

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic