Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts und Verspätung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/90
Datum
12.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Verurteilung ein als Revision zu behandelndes Schreiben ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung in Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hatte und dies in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO protokolliert wurde. Zudem war die Eingabe verspätet nach § 341 Abs. 1 StPO eingegangen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Rechtsmittelbelehrung und in Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 StPO im Sitzungsprotokoll niedergelegt wird.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich; ein nachträglich eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

3

Eine Revision, die nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingeht, ist wegen Verspätung unzulässig.

4

Die Beurteilung der Wirksamkeit des Verzichts richtet sich nach den Umständen des Protokolls; liegen keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit vor, sind entgegenstehende Behauptungen unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 29. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 154/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am █████ Giso Wolfgang K. ███ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls mit Schusswaffen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1990

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, wegen Diebstahls mit Schusswaffen in sieben Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 18. Januar 1990, das den Anfechtungswillen hinreichend erkennen lässt und daher als Revision zu behandeln ist (§ 300 StPO).

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist der Rechtsmittelverzicht nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt und in der besonderen Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO im Protokoll festgehalten worden. Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4 und 5).

Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am 23. Januar 1990 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen.

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