Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung nach Revisionsverwerfung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/82
Datum
14.05.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt die Wiederaufnahme der Revision bzw. Wiedereinsetzung mit der Behauptung, Gegenerklärungen seien dem Senat nicht vorgelegt worden. Der Senat stellt fest, die Gegenerklärungen seien rechtzeitig zugegangen, zum Senatsheft genommen und berücksichtigt worden. Zudem ist die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen nach § 367 StPO i.V.m. § 140a GVG grundsätzlich nicht beim Revisionsgericht. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach endgültigem Abschluss des Verfahrens unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufnahmeverfahren gegen eine vom Revisionsgericht gemäß § 349 StPO getroffene Entscheidung ist grundsätzlich nicht beim Revisionsgericht selbst, sondern beim nach § 367 StPO i.V.m. § 140a GVG bestimmten Landgericht anzubringen.

2

Die bloße Einblattierung, Paginierung oder der äußere Zustand von Schriftsätzen in den Hauptakten begründet nicht allein den Schluss, dass diese dem Revisionsgericht vorenthalten worden seien; entscheidend ist der tatsächliche Zugang und die Berücksichtigung beim Senat.

3

Die Anhörung bzw. das rechtliche Gehör des Angeklagten ist gewahrt, wenn Gegenerklärungen dem Revisionssenat rechtzeitig zugegangen sind und bei der Beschlussberatung berücksichtigt wurden.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung oder zur Einreichung einer Gegenerklärung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Entscheidung bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 154/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter aus K[REDACTED], ge- ███ boren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Bankrotts u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verurteilten am 14. Mai 1984

Tenor

Die Anträge des Verurteilten im Schriftsatz vom 4. April 1984 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 1980 wegen mehrerer Fälle der Untreue, des Betrugs und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 7. Juli 1982 als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte behauptet mit am 7. April 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 4. April 1984, seinerzeit seien dem 4. Strafsenat zur Entscheidung über die Revision des Verurteilten nicht sämtliche Ordner der Strafakten, insbesondere aber nicht die von seinem Verteidiger auf den Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschlussverwerfung abgegebenen Gegenerklärungen vom 2. Juni 1982, vom 7. Juni 1982 und vom 14. Juni 1982 vorgelegt worden. Hätte der Senat, so meint der Antragsteller, von den Gegenerklärungen Kenntnis genommen, so wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO gefolgt, sondern hätte Termin zur Hauptverhandlung über seine Revision bestimmt.

Der Antragsteller will deshalb eine neue Revisionsverhandlung erreichen und stellt mit Schriftsatz vom 4. April 1984 folgende Anträge:

"1. das Revisionsverfahren, das auf Grund der am 11. Juli 1980 eingelegten und am 19. und 30. Oktober 1981 sowie am 15. Februar 1982 begründeten Form- und Sachrügen durchgeführt worden ist, und das am 07. Juli 1982 gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 1982 durch den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde, gemäß § 359 StPO wieder aufzunehmen,

2. gegebenenfalls für die Versäumung der Frist des § 347 Abs. 3 Satz 2 StPO gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

3. den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH vom 07.07.1982 sodann wieder aufzuheben und in dem wieder aufgenommenen Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung anberaumen."

Das Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos.

1. Es kann dahinstehen, ob gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen aus jedem der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe ein Wiederaufnahmeverfahren statthaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 ARs 129/77) jedenfalls ist dem Revisionsgericht nach Inkrafttreten des 1. Strafverfahrensreformgesetzes am 1. Januar 1975 aufgrund des § 367 StPO (i. Verb. m. § 140a GVG) „jegliche“ Zuständigkeit für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen von ihm erlassene Urteile oder die einem solchen gleichgestellten Entscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO genommen worden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Zur Prüfung eines solchen Antrages ist das gemäß § 140a GVG zu bestimmende Landgericht zuständig. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Verurteilte, sofern er tatsächlich, was nicht dem Inhalt der Begründung seines Gesuchs entspricht, ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt, dieses vor dem gemäß § 367 Abs. 1 StPO i. Verb. m. § 140a GVG zuständigen Landgericht anzubringen hätte. Damit sind auch die weiteren Anträge des Verurteilten, die er mit Schriftsatz vom 18. April 1984 geltend gemacht hat, gegenstandslos.

2. Bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des Verurteilten ergibt sich allerdings, dass er in Wirklichkeit beanstandet, ihm sei ausreichendes rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO seinerzeit nicht gewährt worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634 f.; BVerfGE 42, 364, 367; BVerfG NJW 1984, 1026), denn er behauptet in erster Linie, seine Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 StPO seien dem Senat vorenthalten worden. Das trifft jedoch nicht zu.

Die zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom Verteidiger des Antragstellers eingereichten Schriftsätze sind nämlich rechtzeitig zur Kenntnis des Senats gekommen und bei der Beschlussentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt worden. Der Antragsteller zieht aus der Einblattierung der Gegenerklärungen in die Hauptakten (= Strafakten des Tatgerichts), aus ihrer Paginierung in diesen Akten und aus ihrem äußeren Zustand zu Unrecht den Schluss, dass diese Schriftsätze dem Senat vorenthalten worden seien. Abdrucke der Gegenerklärungen vom 2. Juni 1982, 7. Juni 1982 und 14. Juni 1982 wurden nach Eingang beim Senat am 3. Juni 1982, 8. Juni 1982 und 16. Juni 1982 zum Senatsheft genommen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung über die Revision des Antragstellers. Seine Ausführungen sind bei der Verwerfungsentscheidung mitberücksichtigt worden.

3. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten ferner als Gegenvorstellung gegen seine Entscheidung vom 7. Juli 1982 behandelt, soweit der Antragsteller geltend macht, dem Senat seien nicht sämtliche Bände der Strafakten vorgelegt worden. Auch insoweit erweist sich das Vorbringen des Verurteilten als nicht geeignet, die ergangene Senatsentscheidung abzuändern. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob der Senat befugt wäre, seine Entscheidung zu widerrufen oder aufzuheben, wenn der Tatsachenvortrag des Antragstellers zutreffen würde. Darauf kommt es nämlich hier nicht an.

Es ist dem Senat heute nicht mehr möglich nachzuprüfen, wie viele und welche Aktenbände ihm bei der Entscheidung über die Revision vorgelegen haben. Jedenfalls konnten alle auf die Sachbeschwerde und die Verfahrensrügen erforderlich gewordenen Nachprüfungen, soweit die Hauptakten dazu erforderlich waren, durchgeführt werden.

Schon zu Beginn der mehrtägigen Beratung fiel hierbei auf, dass die Seitenzahlen des in den Hauptakten befindlichen Originalurteils nicht mit denen der neu geschriebenen Ausfertigungen übereinstimmten, weil unter anderem durch den geänderten Zeilenabstand der Ausfertigung Verschiebungen aufgetreten waren. Daran erinnern sich die Richter, die seinerzeit ebenfalls an der Beschlussverwerfung mitgewirkt haben. Der Senat konnte jedoch in keinem Punkt feststellen, dass Urschrift und Ausfertigung inhaltliche Abweichungen enthielten. Der Antrag gibt daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung keinen Anlass zu einer Aufhebung des Beschlusses vom 7. Juli 1982.

4. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Entscheidung zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen ist (BGHSt 17, 94). Dies gilt auch für Fälle, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erbeten wird (BGH GA 1980, 390). Im Übrigen muss dem Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragsteller tatsächlich keine Frist versäumt hat, wie bereits unter 2. dargelegt worden ist.

SalgerRusMeyer-Goßner
KnoblichGoydke