Revision hebt Verfallerklärung nach §12 StFG im UWG‑Verfahren auf; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/59
- Datum
- 13.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß nach § 12 Abs. 2 UWG liegt vor, wenn andere Bewerber vorhanden sind und der Täter durch bevorzugende Handlungen (z.B. beschleunigte Abrechnungen) eine Bevorzugung bewirkt oder bezweckt.
Für eine Verfallerklärung nach dem Straffreiheitsgesetz bedarf es eindeutiger Feststellungen, dass die in Anspruch genommenen Zahlungen ausschließlich der unlauteren Bevorzugung dienten.
Bleiben die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zweckes von Geldzuwendungen widersprüchlich (z.B. ob Zahlungen zugleich Entlohnung für private Dienstleistungen sind), ist eine Verfallerklärung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf unklare oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen der Strafkammer nicht von sich aus aufklären, sondern hat bei erheblichen Unsicherheiten die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. Dezember 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten G., geboren am ██ ███ ██ in ████, wegen unlauteren Wettbewerbs
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Dr. ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. Dezember 1958 insoweit aufgehoben, als es die Verfallerklärung mit den zugehörigen tatsächlichen Feststellungen betrifft.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit ihm Untreue in Tateinheit mit Zuwiderhandlungen gegen Befreiungsvorschriften zur Last gelegt war, freigesprochen.
Insoweit ihm weiterhin Vergehen gegen § 12 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorgeworfen waren, ist durch dasselbe Urteil das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Doch wurde zugunsten der Landeskasse ein Betrag von 11.405,37 DM für verfallen erklärt (§ 12 Abs. 2 StFG 1954).
Die Revision des Angeklagten richtete sich zunächst gegen das Urteil in seinem ganzen Umfang (Rev.-Einlegungsschrift vom 19. Februar 1958, Bl. 24 BS Bd. II a. A.). In der Revisionsbegründungsschrift (Bl. 51 ff.) haben die Verteidiger die Revision jedoch insoweit beschränkt, als eine Verurteilung erfolgt ist.
Der Inhalt der Revisionsrechtfertigung und der Antrag auf Urteilsaufhebung und Freisprechung (S. 2 unten) ergeben, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts insoweit wendet, als Einstellung (statt Freisprechung) erfolgt und eine Verfallerklärung ausgesprochen worden ist. Geltend gemacht wird die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge der Beschränkungsschrift ist unbeachtlich, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist.
Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verfallerklärung Erfolg.
II. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte gelernter Kaufmann und war jahrelang als Angestellter bei verschiedenen bedeutenden Firmen tätig gewesen (S. 2, 8 oben UA). Von 1947 ab war er in Bad Lippspringe bei einer englischen Besatzungsdienststelle tätig. Diese hatte die Aufgabe, den Bedarf der englischen Besatzungstruppe an verschiedenen Gegenständen zu befriedigen, insbesondere auch Bauvorhaben durchzuführen. Sie vergab zu diesem Zweck an deutsche Firmen Lieferungsaufträge aller Art, die durch die deutschen Besatzungsämter bezahlt wurden.
Anfangs war der Angeklagte nur Dolmetscher. Es wurde ihm dann aber auch die Aufgabe übertragen, die Lieferungsaufträge vorzubereiten und die Abrechnung der Lieferungen soweit zu bearbeiten, dass die Besatzungsämter die jeweilige Auszahlung vornehmen konnten. Zu den Lieferanten der englischen Dienststelle gehörten unter anderem die Baufirma █████████████████, die Firma ███ (Großhandel in Installationsartikeln), die Ziegelei ██ und die Firma ███ ██, die besondere Arten von Fenstergittern und Verschlüssen herstellte.
Von diesen Firmen erhielt der Angeklagte in den Jahren 1949, 1950 und 1951 Geldzuwendungen, und zwar von der Firma ███ insgesamt 1.792,50 DM, von der Firma ██ 2.645,12 DM, von der Ziegelei ██ 500,– DM und 450,– DM und von der Firma █████ 631,– DM. Die Zahlungen wurden als „Provisionen“ bezeichnet und von den Firmen entsprechend dem Umfang der von ihnen ausgeführten Lieferungen berechnet.
Der Angeklagte hat diese Zuwendungen vor allem deshalb angenommen, damit er das betreffende Unternehmen durch schnellere Abrechnungen gegenüber den übrigen Firmen bevorzugte, oder weil er, wie er erkannte, die anderen drei Firmen in ähnlicher Weise bevorzugen sollte.
Das Landgericht hat hierin vier in sich fortgesetzte Vergehen nach § 12 Abs. 2 UWG gesehen, ein Handeln aus Gewinnsucht jedoch verneint und daher von Strafe abgesehen. Es hat aber zugunsten der Landeskasse einen Betrag von 11.405,37 DM für verfallen erklärt (§ 12 Abs. 2 StFG 1954).
III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 12 Abs. 2 UWG vor. Es genügt vielmehr das Vorliegen einer Bevorzugungstatbestands. Dies hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 16, 353 ff. bereits ausgesprochen. Danach genügt es, dass andere Firmen (Bewerber) vorhanden waren und der Angeklagte die Abrechnungen bei den Geldgebern schneller als bei den übrigen Firmen vornahm (vgl. UA S. 2, 8 oben).
Die weiteren Ausführungen der Revision sind tatsächlicher Natur und daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Strafkammer hat keine Rechtsfehler begangen. Sie hat vielmehr in verhältnismäßiger Würdigung der Bevorzugung in der Art der beschleunigten Abrechnungen gesehen, dass der Angeklagte Geldgebern gegenüber anderen Firmen bevorzugt hat. Insoweit kann auf die bereits genannte Entscheidung des 4. Strafsenats in der Sache gegen F. (BGHSt 10, 269 ff., veröffentlicht in NJW 1958, 427 Nr. 13) verwiesen werden. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob eine Bevorzugung tatsächlich stattgefunden hat oder dass der Angeklagte sich dessen bewusst war.
IV. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verfallerklärung wendet.
Nach den Darlegungen des Tatrichters sind die Feststellungen nicht ganz eindeutig. Die Strafkammer führt einerseits aus, die verschiedenen Geldleistungen seien von den Firmen „für diesen Zweck“, d. h. zur Bevorzugung, entrichtet worden (S. 7 und 8 UA). Der Angeklagte hatte sich aber dahin eingelassen, er habe die Beträge für zusätzliche Arbeiten, nämlich schwierige technische Übersetzungen sowie das Anfertigen von Zeichnungen und andere Arbeiten für die Firma ██████, erhalten (S. 4 UA). Das Landgericht hat diese Einlassung nicht vollständig widerlegt (vgl. S. 6 UA: „Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wie er angibt, Gelder von den genannten Firmen nur dafür erhalten hat, weil er für zusätzliche Arbeiten, nämlich Dolmetscherarbeiten, ausführt hat.“).
Demnach bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die von den Firmen gezahlten Beträge nicht ausschließlich für die Bevorzugung im Wettbewerb, sondern zum Teil auch als Entlohnung für unvoreingenommene private Dienstleistungen des Angeklagten bestimmt waren (vgl. auch BGH NJW 1958, 427 Nr. 13 zu § 352 StGB). Soweit in den Zahlungen an ihn auch Entgelte für solche privaten Arbeiten enthalten sein sollten, wäre eine Verfallerklärung nicht gerechtfertigt.
Es kann zwar auch so gewesen sein, dass die als „Schmiergelder“ ausgewiesenen Geldleistungen nur zur Bevorzugung berechnet und gezahlt wurden. Eine solche Annahme liegt im Fall ███ angesichts der Feststellungen (S. 7 unten UA) sogar ziemlich nahe. Immerhin bleibt die bereits aufgezeigte Unstimmigkeit in den Urteilsgründen bestehen. Das Revisionsgericht kann sie nicht von sich aus klären. Das Urteil ist daher bezüglich der Verfallerklärung durch die Strafkammer mit den zugehörigen tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Seibert | |||
| Krumme | Flitner |