Revision teilweise stattgegeben: Sachverständigenpflicht bei kindlichen Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/57
- Datum
- 09.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte haben psychologische Sachverständige zur Beurteilung der Richtigkeit kindlicher Zeugenaussagen hinzuzuziehen, wenn besondere Umstände (lange zurückliegende Taten, sehr junges Alter der Zeugen, Reifungs- und Erinnerungsveränderungen) die richterliche Sachkunde zur sicheren Beurteilung übersteigen.
Ein umfassendes Geständnis des Beschuldigten, das inhaltlich mit den Aussagen der kindlichen Zeugen übereinstimmt, kann die Notwendigkeit einer ergänzenden psychologischen Begutachtung entfallen lassen.
Unterbleibt die erforderliche sachverständige Ermittlung zur Aufklärung wesentlicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit kindlicher Aussagen, sind die darauf beruhenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht umfasst die Beschaffung geeigneter Beweismittel, insbesondere fachpsychologischer Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen, dass Zeugenaussagen durch Alters- oder Zeitfaktoren beeinträchtigt sein könnten.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████, 27. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. den ██████████ ████ in ███ wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 27. Oktober 1956 in den Fällen Renate █████, Karla ███ und Erna █████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ferner im ganzen Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Strafkammer (Jugendkammer) hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in sechs Fällen in der Zeit zwischen 1947 oder 1948 und 1952 oder 1955 an Kindern unter 14 Jahren Sittlichkeitsverbrechen begangen hat, und zwar an vier Mädchen und zwei Knaben. Sie hat ihn demgemäß in sechs Fällen nach § 176 Nr. 3, darunter in zwei Fällen zugleich nach § 175 Nr. 3 StGB, schuldig gesprochen und zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer keinen „Jugendpsychiater“ vernommen hat, um mit dessen Hilfe die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der als Zeugen vernommenen Kinder zu klären. Zu einer solchen Vernehmung sei die Kammer verpflichtet gewesen, weil ihre Sachkunde allein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht ausgereicht habe. Denn seit der Zeit, da der Angeklagte die von den Kindern behaupteten unsittlichen Handlungen an ihnen begangen haben soll, seien sechs bis neun Jahre verstrichen und einzelne der Kinder seien damals erst fünf oder sechs Jahre alt gewesen.
III. Diese Rüge ist zum überwiegenden Teil begründet.
a) Kein Erfolg kann ihr allerdings in den Fällen Heide ███, Wolfgang und Claus-Peter ███ beschieden sein, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Im erstgenannten Fall stand der Strafkammer vor allem das Geständnis des Angeklagten, das mit den ihn belastenden Angaben des Mädchens in vollem Umfang übereinstimmte, als ein wichtiges Mittel für die Wahrheitsfindung zu Gebote. Die Strafkammer durfte es für ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Kinderaussagen verwerten, ohne noch außerdem einen psychologischen Sachverständigen vernehmen zu müssen.
Im Wesentlichen die gleichen Erwägungen gelten für die Fälle der Brüder ███.
b) Dagegen hätte die Strafkammer in den anderen Fällen (Renate █████, Karla ███ und Erna █████) einen psychologischen Sachverständigen zur Frage der Richtigkeit der Kinderaussagen hören müssen. Hierzu hätte wegen der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht deshalb Veranlassung bestanden, weil die von diesen Kindern bekundeten Vorfälle sechs bis neun Jahre zurückliegen. Seitdem konnte das Erinnerungsbild der Kinder getrübt worden sein. Außerdem konnten sich die lange zurückliegenden Vorgänge infolge der geistigen und geschlechtlichen Reifung der Mädchen in der viele Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung in ihrem Vorstellungsbild anders spiegeln. Überdies war die Strafkammer in diesen Fällen entweder überhaupt nicht (Fall ████) oder nicht in dem Maße wie in den übrigen Fällen imstande, sich auf ein Geständnis des Angeklagten im Sinne der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen zu stützen. Im Fall ███████ leugnete er nämlich im vollen Umfang, in den beiden anderen Fällen bestritt er den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs.
IV. Die Aufhebung der Verurteilung in dem geschehenen Umfang hat zur Folge, dass der Strafausspruch auch in den Fällen ███ und Brüder ███ sowie der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |