Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Nichtberücksichtigung früherer Verurteilung (§79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/55
- Datum
- 02.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (1954) bemisst sich nach der Höhe der gebildeten Gesamtstrafe; übersteigt diese den in §2 StFG genannten Rahmen, scheidet Straffreiheit aus.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB sind bereits verhängte Strafen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrundeliegenden Taten vor den nunmehr abgeurteilten Taten begangen sind.
Die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer früheren Strafe nicht zu betreiben, bindet das Gericht nicht bei der Bildung der Gesamtstrafe.
Mit der Aufhebung einer Gesamtstrafe entfällt auch eine zuvor getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, sodass das zuständige Gericht hierüber neu zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ███ aus Bad ███, geboren am ███ in ███, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter ███ ████████ der Geschäftsstelle, als Urkund
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. Februar 1955 hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den darauf bezüglichen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. März 1954 – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Nichtführung von Handelsbüchern), wegen Vergehens gegen § 241 KO (Gläubigerbegünstigung), wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt war, ferner im Strafaussprach hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung; auch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung vom 4. Februar 1955 hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue und der Gläubigerbegünstigung freigesprochen; für das Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung hat es eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten ausgesprochen und aus dieser Strafe und der rechtskräftig erkannten Einsatzstrafe für das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO eine Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten gebildet.
Die Revision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis teilweise Erfolg.
1. Nach Auffassung der Revision hätte das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) eingestellt werden müssen. Das trifft nicht zu. Aus dem Urteil vom 10. März 1954, das hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO rechtskräftig ist, ergibt sich nicht, dass der Angeklagte seiner Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist, weil er sich infolge der Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat.
Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Versicherungsbeiträge für seinen Angestellten etwa deshalb nicht abführte, weil er sich zu jener Zeit in einer unverschuldeten Notlage befunden hat. Die für dieses Vergehen erkannte Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis fällt zwar an sich unter den Bereich des § 2 StFG. Da aber für die beiden in diesem Verfahren ausgesprochenen Strafen und, wie noch auszuführen sein wird, für eine weitere Straftat eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kommt es für die Frage der Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an (§ 11 Abs. 1 StFG). Sie wird den Rahmen des § 2 StFG überschreiten, da bereits eine Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Gefängnis verhängt ist. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (1954) scheidet sonach aus.
2. Der Strafaussprach kann indes insoweit nicht bestehen bleiben, als eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist. Das Landgericht bezieht sich in den Urteilsgründen auf eine Strafe, die es durch Urteil vom 23. Juni 1953 – 4 a Ms 98/52 – ausgesprochen hat. Da die nunmehr abgeurteilten Straftaten vor dem 23. Juni 1953 begangen sind, hätte jene Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden müssen (§ 79 StGB). Darauf hat der Angeklagte einen vom Gesetz anerkannten Anspruch (BGHSt 3, 281). Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 23. Juni 1953 nicht betrieben, weil sie annahm, dass Straffreiheit für diese Straftat eingetreten sei (vgl. Bl. 9 des Vollstreckungsheftes zu 4 a Ms 98/52). Diese Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bindet jedoch das Gericht nicht.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe aus den drei Einzelstrafen zu bilden haben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB). Dadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zu nehmen, das sich mit diesem Teil der angefochtenen Entscheidung befasst.
| De Engels | Gide | Dr. Augustin | |||
| Terumne | Dr. Haager |