Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch des Straßenbahnfahrers wegen Fehlens eines Verschuldens bei Verkehrsunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/51
Datum
24.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Straßenbahnfahrer, wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei, da das Urteil keine tragfähige Überzeugungsbildung zur tatsächlichen Geschwindigkeit und zum Verschulden ergab. Überraschende, nicht vorhersehbare Fahrbewegungen des Lastwagens machten ein Verschulden des Fahrers ausgeschlossen. Vergleichsmaßstäbe und Beweiswürdigung waren unzureichend dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter Umstände fahrlässig außer Acht gelassen hat, die den tatbestandsmäßigen Erfolg mitverursacht haben; allgemeine oder gedachte Gefährdungen genügen nicht.

2

Ein Straßenbahnführer darf auf das verständige, verkehrssichere Verhalten eines erwachsenen Radfahrers rechnen; betriebstypische Verkehrsverhältnisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, unvermeidbare Betriebsabläufe zu berücksichtigen.

3

Plötzliche, für den Straßenbahnführer nicht vorhersehbare Fahrbewegungen Dritter (z.B. das überraschende Anfahren eines Lastwagens) schließen ein Verschulden aus, soweit sie nicht vorhersehbar waren.

4

Bei der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ein Vergleich mit anderen Zügen nur zulässig, wenn Verkehrszeit, Verkehrsverhältnisse und Fahrgewohnheiten der Vergleichsfahrer berücksichtigt und die Überzeugungsbildung des Gerichts deutlich dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Dezember 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Johann ██, geboren am ██ 1921 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Dee Hilde, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Schugastin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Verfahrenskosten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist seit März 1949 Straßenbahnfahrer.

Am 20. August 1950 befuhr er mit vollbesetztem Triebwagen die Straße von ██████ nach █████████, bei gutem Wetter eine Hauptverkehrsstraße mit ██████████████████, die in der Fahrtrichtung leicht ansteigt. Der Angeklagte hatte vollen Strom eingeschaltet; die Fahrgeschwindigkeit gibt das Landgericht mit etwa 20–22 km/st an. Die in der Fahrtrichtung rechte Fahrbahn ist zwischen rechter Schiene und Bordstein 3,9 m breit. Der Angeklagte bemerkte vor sich in etwa 20–35 m Entfernung, wie das Landgericht sagt, einen rechts am Bordstein parkenden Lastwagen und zwischen diesem und sich einen Radfahrer, der sich soeben anschickte, von der Fahrbahnmitte etwas nach links zu lenken, um mit etwa 10 km/st an dem Lastwagen vorbeizufahren. Der Abstand des Lastwagens betrug etwa 1,30 m. Zur Verfügung des Angeklagten blieb daraufhin ein Fahrstreifen von 2,60 m Breite. Der Angeklagte fuhr in Leerlauf, schaltete den Strom aus und gab Warnzeichen, fuhr laut weiter, wodurch er sich dem langsameren Radfahrer noch näherte. Das Landgericht stellt weiter fest: Als der Radfahrer sich neben dem Lastwagen oder kurz dahinter befand, fuhr dieser plötzlich an. Als der Angeklagte das bemerkte, riß er den Fahrhebel herum, gab Warnzeichen und bremste zugleich voll mit Tuttentönen anhaltend. Der Bremsweg betrug etwa 12–15 m. Der Abstand zum Radfahrer betrug bei Bremsbeginn noch etwa 12–15 m; er war aber einschließlich der Strecke, die sich der Radfahrer von diesem Zeitpunkt ab noch weiter fortbewegte, um 1 m kürzer als der Bremsweg der Bahn.

Der Angeklagte konnte daher nicht verhindern, daß der von dem anfahrenden Lastwagen inzwischen auf die Schienen abgedrängte Radfahrer vom Triebwagen hinten angefahren, stürzte und vom Lastwagen überfahren und getötet wurde. Nach dem Anprallen des Radfahrers kam die Bahn zum Stehen.

Gründe

Der Angeklagte ist nach den §§ 222, 7 StGB, 49 StVO, 1 StVG nicht der Schuldspruch, sondern nur der Strafausspruch unterliegt der Nachprüfung, soweit er über die Strafe entscheidet, wenn er aber erkennen läßt, daß seine Sachrüge zum Freispruch führen müßte.

Seine Sachrüge hat zum Freispruch zu führen.

Zwar ist nach den getroffenen Feststellungen an sich schon der Bremsweg der Bahn für den wesentlichen Umstand, welche Geschwindigkeit die Bahn beim Bremsbeginn hatte, sagt das Landgericht, bei dem urplötzlichen Bremsen des Radfahrers 20–22 km/st betragen habe, bei dessen Einlenken nach links habe der Angeklagte auf Leerlauf geschaltet. Der Angeklagte räumt ein, daß sich seine Fahrgeschwindigkeit dadurch trotz der leichten Steigung der Straße bis zum Anprall vermindert haben könne. Eine sichere Feststellung enthält das Urteil nicht. Die weiteren Ausführungen lassen im Gegenteil daran zweifeln, ob sich das Gericht eine eigene Überzeugung darüber gebildet hat, welche Geschwindigkeit der Angeklagte beim Bremsbeginn tatsächlich gefahren ist. Denn das Gericht gibt später nur die Äußerung des Sachverständigen wieder, dieser habe durch die Erkundung der Unfallstelle und den Vergleich mit anderen die Unfallstelle befahrenden Straßenbahnzügen festgestellt, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach 22 km/st betragen habe. Es ist nicht gewiß ersichtlich, wenn auch wahrscheinlich, daß das Gericht diese Äußerungen des Sachverständigen teilt. Noch weniger geht aus dem Urteil hervor, ob bei der Beurteilung dieser angeblichen Geschwindigkeit der Bahn von 22 km/st beachtet worden ist, daß der Angeklagte im wahrscheinlichen Gegensatz zu anderen Straßenbahnzügen, die zum Vergleich gedient haben, vor der Unfallstelle im Freilauf geschaltet hatte, weil er den Radfahrer als mögliches Hindernis erkannt hatte, und daß seine Fahrgeschwindigkeit deswegen unter dem an dieser Straßenstelle anscheinend sonst üblichen Durchschnitt gelegen haben kann.

Überhaupt wäre ein Vergleich mit der Fahrgeschwindigkeit anderer Züge an derselben Straßenstelle zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber doch nur mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der Verkehrszeit, der Verkehrsverhältnisse und etwaiger Fahrgewohnheiten der Vergleichsfahrer möglich und zu Lasten des Angeklagten zulässig. Ob das beachtet ist, ergibt das Urteil nicht. Es würde deshalb mit der gegenwärtigen Begründung nicht bestehen bleiben können.

Indessen kommt es rechtlich darauf nicht weiter an. Denn der Unfall ist nach dem festgestellten Hergang nicht schuldhaft verursacht. Schneller als 22 km/st ist er beim Bremsbeginn keinesfalls gefahren. Geht man hiervon aus, so ergibt sich, daß ihn kein Verschulden trifft.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht alles Erforderliche und ihm Mögliche getan, um den Unfall zu vermeiden. Dem verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers habe er rechnen müssen und die Sachlage im übrigen so knapp eingeschätzt, daß er den Radfahrer im günstigsten Falle bis 3 m nach Überholung des parkenden Wagens, aber schon im Engpaß zwischen sich und Wagen hätte überholen und dadurch gefährden müssen. Daß die Verkehrsverhältnisse die nach seiner Meinung, wenn sie richtig gewesen wären, die Berechnung des Angeklagten durchkreuzt und den Radfahrer gefährdet haben würden, ist nicht festgestellt und hätte die von dem Angeklagten angenommene Verkehrslage nicht beeinflußt. Andererseits führt das Landgericht aus, der Radfahrer sei deshalb verunglückt, weil er von dem anfahrenden Lastwagen zwischen die Schienen der Straßenbahn gedrängt worden ist; gerade dieses Anfahren des Lastwagens habe der Angeklagte nicht vorhersehen können. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Radfahrer erst 50, dicht hinter dem noch haltenden Lastwagen zur Überholung ansetzte, daß er im Rückspiegel des Lastwagens wohl sichtbar war, dessen Anfahren aber nicht sichtbar war, weil der Lastwagen vor dem Fahren den Winker nicht gezeigt hatte. Fahrlässigkeit kann nur bestraft werden, wenn der Täter Umstände fahrlässig außer acht gelassen hat, die den Erfolg im strafrechtlichen Sinne mitverursacht haben, nicht aber, wenn er die nicht Erfolgsursache war. Allgemeine Fahrlässigkeit scheidet dafür aus. Das Landgericht durfte dem Angeklagten daher die nur gedachten, aber nicht eingetretenen Umstände nicht zur Last legen, weil sie den Getöteten weder beeinträchtigt haben, noch zur Todesursache geworden sind.

Es liegt vielmehr allein an den überraschenden, vom Angeklagten nicht vorauszusehenden Fahrbewegungen des Lastwagens, ohne daß ihm insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Anders läge es nur, wenn die Fahrlässigkeit des Angeklagten allein darin zu finden wäre, daß er es überhaupt unternahm, den Radfahrer früher als erst nach dem Lastwagen zu überholen. Das ist aber nicht festgestellt und läßt sich auch nicht mehr feststellen, denn das Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte den Radfahrer, wenn seine Berechnung stimmte, erst 2–3 m nach dem Lastwagen überholt hätte. Nach der Sachlage ist es gut wie ausgeschlossen, daß diese Berechnung des Angeklagten jetzt noch widerlegt werden könnte. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, daß er die Verkehrslage richtig beurteilt hat.

Aus der weiteren Erwägung, daß eine etwa 6,5 m lange und 30 m breite im allgemeinen einen verkehrssicheren Abstand für einen Straßenbahnführer nicht gibt, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, würde sich ebenfalls die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ergeben. Denn nach der festgestellten Unfallstelle und den Verkehrsverhältnissen war für den Angeklagten als Straßenbahnführer die Fahrbahn nicht anders zu benutzen als andere Verkehrsteilnehmer gleich, aber nur insoweit sich nicht aus ihrer Eigenschaft als schweres Schienenfahrzeug, das dem städtischen Straßenverkehr dient, zwangsläufig ergibt.

Der Angeklagte durfte als Fahrer mit dem verständigen, verkehrssicheren Verhalten des eine Hauptverkehrsstraße befahrenden, erwachsenen Radfahrers rechnen. Es geht nicht an, wie die Revision mit Recht ausführt, eine Bremspflicht des Angeklagten schon darauf zu gründen, daß der Radfahrer etwa 20 m vor der Bahn daran ging, am Lastwagen vorbeizufahren und dadurch auf eine Fahrstrecke von etwa 6,5 m den Schienen besonders nahe zu kommen. Das kommt in belebten Großstadtstraßen ohne besonderen Bahnkörper so häufig vor, daß der Bremsweg der vollbesetzten Straßenbahn oft nicht ausreichen würde, diesem Verhalten anderer, wendiger Verkehrsteilnehmer, wie Radfahrern und Fußgängern, rechtzeitig anders zu begegnen, als durch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder gar durch Halten. Das würde den Straßenbahnbetrieb aber unertraglich und fahrplanwidrig hemmen. Von den anderen Verkehrsteilnehmern muß daher erwartet werden, daß sie diese unvermeidlichen Betriebsumstände der Bahn, die ihr kein Vorrecht im Verkehr geben, sich bei näherer Betrachtung aber aufdrängen, im Rahmen des § 1 StVO beachten und sich danach verhalten. In diesem Sinne hat sich das Reichsgericht ständig ausgesprochen (Verkehrsrechtl. Abh. 1942, 155; 1936, 358; 1940, 186; DR 1941, 81).

Daran ist festzuhalten.

Der Angeklagte war hiernach mangels Verschuldens freizusprechen.

Dr. HilleEngelsJagusch
Dr. GroßAugustin

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